Entscheidungsstichwort (Thema)

Herabsetzung des Streitwerts bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden im öffentlichen Interesse

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tätig und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG häufiger und in stärkerem Maße in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden.

 

Normenkette

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 12 Abs. 4 Fall 2

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen 2 U 6/09)

LG Heilbronn (Entscheidung vom 11.12.2008; Aktenzeichen 23 O 110/08 KfH)

 

Tenor

Der Streitwert wird für alle drei Instanzen auf 25.200 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Sie hatte zwei Anzeigen des Handelskonzerns L. gegenüber der Beklagten, die diesem Handelskonzern angehört, mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kunden würden über den Vorrat an beworbener Ware in einzelnen Verkaufsfilialen in die Irre geführt. Ihre zunächst auf § 5 Abs. 5 UWG 2004 und später zusätzlich auch auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 gestützte Klage, mit der sie Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 200 EUR begehrt hat, hatte, nachdem sie vom LG abgewiesen und vom Berufungsgericht als teilweise begründet angesehen worden war, vor dem Senat im vollen Umfang Erfolg (Urt. v. 10.2.2011 - I ZR 183/09 - Irische Butter).

Rz. 2

Das Berufungsgericht hat den vom LG auf 60.200 EUR festgesetzten Streitwert in der Berufungsverhandlung am 20.8.2009 auf 120.000 EUR erhöht und dies im Urteil vom 22.10.2009 damit begründet, der Hauptantrag habe einen anderen Streitgegenstand betroffen als der Hilfsantrag. Den von der Klägerin am 19.10.2009 gestellten Antrag, den Streitwert nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG auf einen 20.000 EUR nicht übersteigenden Betrag herabzusetzen, hat es mit Beschluss vom 5.7.2010 abgelehnt. Im dritten Rechtszug verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, den Streitwert entsprechend zu mindern.

Rz. 3

II. Der Streitwert ist nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG für die Revisionsinstanz und nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanzen auf 25.200 EUR festzusetzen.

Rz. 4

1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf Erwägungen gestützt, die der Senat in den Entscheidungen "Streitwertbemessung" (Beschl. v. 26.4.1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052) und "Verbandsinteresse" (Beschl. v. 5.3.1998 - I ZR 185/95, GRUR 1998, 958 = WRP 1998, 741) angestellt hat. Es hat dabei aber nicht genügend berücksichtigt, dass diese beiden Entscheidungen zu Wettbewerbsverbänden i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF) ergangen sind, während die Klägerin ein Verbraucherschutzverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F.) ist. Insoweit bestehen gerade im Blick auf § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG jedoch erhebliche Unterschiede.

Rz. 5

So ist es bei einem Wettbewerbsverband für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse). Außerdem muss ein solcher Verband, wenn er sich der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet und Wettbewerbsverstöße jedenfalls auch im Interesse betroffener Mitbewerber verfolgt, grundsätzlich finanziell in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozessführung auf eine Streitwertherabsetzung angewiesen zu sein; eine Streitwertherabsetzung kommt bei ihm daher nur bei Verfahren mit Streitwerten in Betracht, die über der Revisionssumme - damals 60.000 DM - liegen (BGH GRUR 1998, 958 f. - Verbandsinteresse, m.w.N.).

Rz. 6

Demgegenüber wird der Streitwert bei Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG durch die satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit, d.h. durch die infolge des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens berührten Interessen der Verbraucher, bestimmt (Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rz. 836). Da die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden (vgl. Harte/Henning/Retzer, a.a.O., § 12 Rz. 937).

Rz. 7

2. Danach ist der Streitwert für die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf 25.000 EUR festzusetzen.

Rz. 8

a) Die Klägerin hat dargelegt, dass sie im Jahr 2009 mit dem ihr bewilligten Etat für Prozesskosten in UWG- und AGB-Verfahren i.H.v. 30.000 EUR und Kostenerstattungen nach gewonnenen Verfahren i.H.v. 32.417,95 EUR 34 neue Verfahren eingeleitet hat. Sie hat weiterhin dargetan, dass sie mit Ausnahme eines vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit 10.000 EUR zweckgebunden geförderten Projekts "Verbraucherkompetenz im Energiemarkt" über keine weiteren Mittel für entsprechende Prozesse verfügt.

Rz. 9

b) Die Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren bei einem Streitwert von 120.000 EUR im Falle ihres vollständigen Unterliegens in der Revisionsinstanz mit Kosten i.H.v. mehr als 17.000 EUR belastet worden. Dem steht bei einem Streitwert von 25.200 EUR eine Belastung i.H.v. etwa der Hälfte dieses Betrages gegenüber. Eine solche Belastung macht immerhin noch mehr als ein Viertel des Prozesskostenetats und etwa ein Achtel der Mittel aus, die der Klägerin im Jahr 2009 insgesamt für Prozessführung zur Verfügung standen. Sie stellt daher unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Einrichtung nach ihrer Satzung den Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen insb. durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu dienen hat, die Grenze der ihr im Streitfall zumutbaren Belastung dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2672076

DB 2011, 6

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