Leitsatz (amtlich)
§ 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der § 822 BGB nicht anwendbar ist.
Normenkette
InsO § 145; BGB § 822
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.06.2011; Aktenzeichen 16 U 2/11) |
LG Wiesbaden (Entscheidung vom 11.08.2010; Aktenzeichen 5 O 267/09) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 9.6.2011 verkündeten Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 29.843,45 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
Die Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem Rechtsnachfolger desjenigen, dem das anfechtbar Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist (§ 134 InsO), ist in § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO spezialgesetzlich abschließend geregelt. § 822 BGB ist daneben nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des BGH, die von der ganz herrschenden Meinung geteilt wird, kommt eine Anfechtung gegenüber einem "Rechtsnachfolger" nicht in Betracht, wenn die Rückgewähr des anfechtbar übertragenen Gegenstandes in Natur vor Eintritt der Rechtsnachfolge unmöglich geworden ist, wie etwa bei einer anfechtbaren Geldüberweisung (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2003 - IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199, 204 f.; v. 9.10.2008 - IX ZR 59/07, ZInsO 2008, 1202 Rz. 11 m.w.N.; Jaeger/Henckel, InsO, § 145 Rz. 8; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 145 Rz. 8; Graf Schlicker-Huber, InsO, 2. Aufl., § 145 Rz. 7; Brinkmann in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2008, § 145 Rz. 6). Für eine Überprüfung der Rechtsprechung, nach der § 145 InsO auf Geldsummenschulden nicht anwendbar ist, besteht kein Anlass.
Rz. 3
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 3219286 |
DB 2012, 8 |
DStR 2012, 12 |
EBE/BGH 2012 |
WM 2012, 1553 |
ZIP 2012, 1617 |
JZ 2012, 608 |
MDR 2012, 1190 |
NZI 2012, 7 |
NZI 2012, 845 |
ZInsO 2012, 1522 |
NJW-Spezial 2012, 566 |
FMP 2012, 188 |