Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verpflichtung eines Steuerberaters die Zeitschrift „Capital” zu lesen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelmäßig die Zeitschrift „Capital” zu lesen.
2. Ein nur alle zwei Wochen erscheinendes Anlegermagazin ist keine wesentliche Informationsquelle i. S. des BGH-Urteils vom 15.07.2004 IX ZR 472/00.
Normenkette
StBerG §§ 68, 33; BGB §§ 276, 675
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 17.02.2006; Aktenzeichen 25 U 115/05) |
LG Dortmund (Entscheidung vom 23.05.2005; Aktenzeichen 5 O 554/04) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 143.327,10 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelmäßig die Zeitschrift „Capital” zu lesen. Der Bundesgerichtshof hat eine Verpflichtung des Steuerberaters erwogen, Entwicklungen des Steuerrechts auch in der Tagespresse zu verfolgen, wenn Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualität verbürgen (Urt. v. 15. Juli 2004 – IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487). Ein nur alle zwei Wochen erscheinendes Anlegermagazin ist keine wesentliche Informationsquelle in diesem Sinne.
Etwaige Ansprüche der Klägerin sind außerdem verjährt (§ 68 StBerG). Die Steuerbelastung, derentwegen die Klägerin Schadensersatz verlangt, ist mit der Bestandskraft des Steuerbescheides endgültig geworden. Dass der Schaden erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 als solcher erkennbar wurde, ändert daran nichts; denn die Verjährungsfrist des § 68 StBerG begann in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden war. Die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs sind in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt worden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Unterschriften
Dr. Gero Fischer, Dr. Ganter, Vill, Lohmann, Dr. Detlev Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 1748347 |
DB 2007, 1400 |
DStZ 2007, 583 |
EWiR 2007, 459 |
StuB 2007, 716 |
GuT 2007, 176 |
KP 2007, 165 |