Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dynamisierung von Versicherungsleistungen. Eintritt der Berufsunfähigkeit. Mündliche Ergänzung des schriftlichen Versicherungsantrags. Beweislast Versicherungsnehmer auch bei Ausfüllen durch Versicherungsagenten
Leitsatz (amtlich)
Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.
Normenkette
VVG § 1; ZPO §§ 282, 286 a.F.; Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Verfahrensgang
Saarländisches OLG (Urteil vom 04.04.2001) |
LG Saarbrücken |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Dynamisierung der Versicherungsleistungen aus einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung noch verpflichtet ist, nachdem der Kläger wegen Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht frei geworden ist.
Er richtete im Mai 1977 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten über deren Versicherungsagenten L. einen von diesem ausgefüllten schriftlichen Antrag auf Abschluß einer Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zugleich beantragte er eine laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer von der Beklagten vorformulierten Erklärung, die auszugsweise lautet:
„… Ich bin damit einverstanden, daß die dadurch bedingte Beitragserhöhung automatisch zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres in dem gleichen Verhältnis vorgenommen wird, wie sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht.
Für diese automatische Erhöhung gelten die ‚Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung’.”
Die Beklagte policierte den Versicherungsvertrag „auf Grund des gestellten Antrags und der hierzu gegebenen schriftlichen Erklärungen nach Maßgabe der beiliegenden Versicherungsbedingungen”. Die dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandten „Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung” enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
„1. Gemäß der bei Vertragsschluß abgegebenen schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers ist vereinbart, daß sich der jeweilige Beitrag im gleichen Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. …
2. Die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres in dem Kalenderjahr, für das der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht worden ist. …
5. Der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung beginnt mit dem Eingang des erhöhten Beitrags …, jedoch nicht vor dem im Erhöhungsnachtrag angegebenen Termin.
7. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen in dem gleichen Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht.
Bei einer Versicherung mit Einschluß der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt.”
Dem Versicherungsschein war außerdem eine „Besondere Vereinbarung” mit folgenden Inhalt beigefügt:
„Beitrag und Versicherungsleistungen erhöhen sich jährlich gemäß Ziffer 1 der ‚Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung’.”
Ab dem 1. April 1993 ist der Kläger berufsunfähig. Die Beklagte zahlt seitdem an ihn eine Berufsunfähigkeitsrente, die sie nach der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit maßgebenden Lebensversicherungssumme berechnet; sie hat die Versicherung beitragsfrei gestellt.
Der Kläger behauptet, er habe bei Antragstellung ausdrücklich eine Dynamisierung der Versicherungssumme und der Rente auch für den Fall der Berufsunfähigkeit gewünscht, einen solchen Versicherungsschutz habe ihm der Versicherungsagent zugesagt.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Renten in Höhe von 339,99 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger bei Ablauf der Lebensversicherung eine über den 1. April 1993 hinaus fortlaufend erhöhte Versicherungssumme auszuzahlen und auf dieser Grundlage Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom 1. April 1993 bis längstens 1. April 2003 zu erbringen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere fortlaufende Erhöhung der Versicherungssumme und der Berufsunfähigkeitsrente, weil seine Verpflichtung zur Beitragszahlung wegen Berufsunfähigkeit entfallen ist. Daß ausnahmsweise eine Dynamisierung auch im Leistungsstadium vorgenommen werden solle, ergebe sich nicht aus der dem Versicherungsschein beigefügten „Besonderen Vereinbarung”. Diese habe nur die Bedeutung, die Dynamik als solche zu policieren. Ihr könne nicht entnommen werden, daß in den Vertrag nur Ziffer 1, nicht aber die Ziffern 2 bis 7 der „Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung” einbezogen werden sollten. Diese hätten nach den Erklärungen im Antrag und in der Police insgesamt gelten sollen. Aus ihnen folge, daß die Dynamisierung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und der damit verbundenen Beitragsfreistellung ende.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, daß der Kläger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Leistungsfall gegenüber dem Versicherungsagenten geäußert und so seinen schriftlich gestellten Antrag mündlich ergänzt habe. Der Kläger trage insoweit die Beweislast, weil die mündliche Ergänzung eines schriftlichen Versicherungsantrags rechtsbegründende Wirkung habe. Eine andere Beweislastverteilung gelte nicht deshalb, weil der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt habe. Die Grundsätze der „Auge-und-Ohr”-Rechtsprechung seien nicht anwendbar, wenn über den Inhalt eines Versicherungsantrags gestritten werde.
Die Beklagte habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erfüllungs- oder Vertrauenshaftung einzustehen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß der Versicherungsagent ihm bei Aufnahme des Antrags zugesichert habe, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter dynamisiert.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision rügt ohne Erfolg, der Kläger habe eine Dynamisierung der Versicherungsleistungen auch für den Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt.
a) Ein entsprechender Wille des Klägers ist seinem schriftlichen Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht zu entnehmen. Die Auslegung dieser Willenserklärung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45 m.w.N.; BGH, Urteile vom 3. April 2000 – II ZR 194/98 – NJW 2000, 2099 unter I 2 c; vom 14. November 2001 – IV ZR 181/00 – VersR 2002, 88 unter II).
aa) Maßgebend für die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, wie sie aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (BGHZ 47, 75, 78; 103, 275, 280; BGH, Urteil vom 12. März 1992 – IX ZR 141/91 – NJW 1992, 1446 unter II 1 b m.w.N.). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die den Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes vorformuliert hatte, kann der Kläger seinen Willen mit Unterzeichnung dieser Erklärung nur so erklärt haben, wie er seinerseits den vorgegebenen Text verstehen konnte. Deshalb muß die Beklagte den Antrag so gegen sich gelten lassen, wie er bei Berücksichtigung der für den Kläger erkennbaren Umstände objektiv zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1983 – VIII ZR 335/81 – NJW 1983, 1903 unter II 2 b bb; 12. März 1992 aaO NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Der Kläger konnte aus dem vorgedruckten Text entnehmen, daß die von ihm beantragte laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer automatischen Beitragserhöhung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres verbunden war. Schon diese Verknüpfung deutet nach ihrem Wortsinn darauf hin, daß die Versicherungsleistungen nur solange erhöht werden, wie der Versicherungsnehmer zur Beitragszahlung verpflichtet ist.
bb) Eine Beendigung der Dynamisierung im Leistungsfall ergibt sich auch aus den „Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung”. Auf sie wird in dem Antragsformular ausdrücklich Bezug genommen. Damit sind sie entgegen der Ansicht der Revision Bestandteil der Antragserklärung geworden und können zu deren Auslegung herangezogen werden.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 – IV ZR 259/99 – VersR 2001, 489 unter 2; vom 21. Februar 2001 – IV ZR 11/00 – VersR 2001, 576 unter 2 a; vom 23. Januar 2002 – IV ZR 174/01 – VersR 2002, 436 unter 2 b). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht die „Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung” insgesamt so, daß die Dynamisierung mit Eintritt eines Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beendet sein soll. Bereits Ziffer 1 S. 2 macht deutlich, daß eine Erhöhung der Versicherungsleistungen durch eine Beitragserhöhung bewirkt wird. Daran anknüpfend werden in Ziffer 2 S. 1 „die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistungen” erwähnt. Die Abhängigkeit der Dynamisierung von der Beitragserhöhung kommt auch in Ziffer 5 zum Ausdruck, wonach der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung mit dem Eingang, d.h. der tatsächlichen Zahlung des erhöhten Beitrags beginnt. Daß dies auch für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gelten soll, ergibt sich aus Ziffer 7 S. 1, wonach Versicherungsleistungen aus eingeschlossenen Zusatzversicherungen im gleichen Verhältnis wie die Hauptversicherung erhöht werden. Im Anschluß daran stellt Ziffer 7 S. 2 aber klar, daß bei einer Versicherung mit Einschluß der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen sind, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt. Damit scheidet für diesen Zeitraum auch die – von Beitragserhöhungen abhängige – Erhöhung der Versicherungsleistungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus. Vielmehr erwartet er nur dann höhere Versicherungsleistungen, wenn er erhöhte Beiträge zahlt.
b) Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Kläger bei Unterzeichnung des Antrags auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mündlich eine Dynamisierung der Versicherungsleistungen auch für den Fall der Berufsunfähigkeit begehrte.
aa) Die vom Kläger geltend gemachte mündliche Ergänzung des schriftlichen Antrags ist entgegen der Darstellung der Revision nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht unstreitig. Daran ist das Revisionsgericht mangels Tatbestandsberichtigung nach § 561 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. gebunden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Leistungsfall gegenüber dem Versicherungsagenten der Rechtsvorgängerin der Beklagten deutlich machte. Die diesbezüglich allein erhobenen Verfahrensrügen zur Beweiswürdigung hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a S. 1 ZPO a.F. abgesehen.
bb) Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung hat das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger auferlegt. Im Versicherungsvertragsrecht gilt dieselbe Grundregel wie im übrigen Zivilrecht. Jede Partei hat die tatsächlichen Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen, dessen Rechtsfolge sie geltend macht. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muß Beweis für rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen erbringen (BGHZ 3, 342, 346; 113, 222, 225 m.w.N.; 121, 357, 364; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 286 Rdn. 38 f. m.w.N.; Baumgärtel, Beweislastpraxis im Privatrecht Rdn. 155 ff. m.w.N.). Demgemäß muß derjenige, der Rechte aus einem Versicherungsvertrag herleitet, nachweisen, daß ein Vertrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt zustande gekommen ist. Dazu gehört auch der Nachweis eines entsprechenden Vertragsangebots. Wenn sich der Versicherungsnehmer auf eine mündliche Ergänzung seines schriftlichen Versicherungsantrags beruft, trägt er dafür die Beweislast (Prölss in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Band 5 § 1 VVG Rdn. 1, 2).
Diese Beweislastregelung gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer – wie der Kläger – seinen Antrag auf einem Vordruck gestellt hat, den der Agent des Versicherers anhand der Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat (vgl. Prölss in Baumgärtel aaO § 1 VVG Rdn. 2; a.A. Römer in Römer/Langheid, VVG § 5 Rdn. 22). Etwas anderes folgt nicht daraus, daß bei der Entgegennahme eines Antrags auf Abschluß eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller – auf alleinige Veranlassung des Versicherers – der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenübersteht, so daß alles, was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt worden ist, dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden ist (vgl. BGHZ 102, 194, 197; 107, 322, 323; 116, 387, 389; 123, 224, 230 f.). Diese Grundsätze der Kenntniszurechnung haben mit der Beweislast nichts zu tun. Sie führen auch nicht zu einer Verschiebung der Beweislast für mündliche Angaben des Versicherungsnehmers, wenn der Agent den Antrag ausgefüllt hat.
So liegt die Beweislast dafür, daß der Versicherungsnehmer im Zuge der Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen begangen hat, stets beim Versicherer. Diesen Beweis kann er allerdings nicht allein mit der Vorlage des vom Agenten ausgefüllten Antragsformulars, sondern regelmäßig nur durch eine Aussage des Versicherungsagenten führen, sofern der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (BGHZ 107, 323, 325). Damit wird dem Versicherer nur eine andere Art der Beweisführung abverlangt. Das berührt aber nicht die Beweislast, die der Versicherer deshalb trägt, weil eine Obliegenheitsverletzung ihn zum Rücktritt oder zur Anfechtung berechtigt und somit rechtsvernichtende Wirkung hat. Ebensowenig ändert die Funktion des Versicherungsagenten als „Auge und Ohr” des Versicherers etwas daran, daß dem Versicherungsnehmer die Beweislast für den Inhalt seines Versicherungsantrags obliegt. Sowohl der schriftliche Antrag als auch eine mündliche Ergänzung desselben haben rechtsbegründende Wirkung und sind daher vom Versicherungsnehmer zu beweisen.
c) Von dem schriftlichen Antrag des Klägers weicht die Annahmeerklärung der Beklagten nicht durch die dem Versicherungsschein beigefügte „Besonderen Vereinbarung” dergestalt ab, daß sie einen Willen zur unbegrenzten Dynamisierung zum Ausdruck bringt. Der „Besonderen Vereinbarung” hat das Berufungsgericht zutreffend nur die Bedeutung beigemessen, die Dynamik als solche zu policieren.
2. Ansprüche des Klägers aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung (vgl. BGHZ 40, 22, 26; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 – VI ZR 217/88 – VersR 1989, 948 unter II 2 aa m.w.N.) oder wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheiden ebenfalls aus. Daß der Versicherungsagent dem Kläger bei Aufnahme des Versicherungsantrags zusicherte, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter dynamisiert, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Auch insoweit greift die gegen die Beweiswürdigung gerichtete Verfahrensrüge nicht durch (§ 565 a S. 1 ZPO a.F.).
Unterschriften
Terno, Dr. Schlichting, Seiffert, Dr. Kessal-Wulf, Felsch
Fundstellen
Haufe-Index 779195 |
BGHR 2002, 919 |
NJW-RR 2002, 1386 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2002, 1040 |
MDR 2002, 1189 |
NVersZ 2002, 452 |
VersR 2002, 1089 |
ZfS 2002, 436 |