Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Versorgungsregelung im Dienstvertrag eines Vorstandmitglieds einer Sparkasse, mit der diesem nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Versorgung „nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes” gewährt wird. Dauer des Versorgungsanspruchs, wenn der Dienstvertrag bei einer 5-jährigen Laufzeit die Zahlung einer Versorgung vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses vorsieht
Leitsatz (amtlich)
a) Wird im Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse diesem für - im Einzelnen näher geregelte - Fälle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Versorgung "nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes" gewährt, so liegt darin in der Regel eine Vollverweisung auf die entsprechenden Beamtengesetze.
b) Sieht ein solcher Dienstvertrag mit fünfjähriger Laufzeit bei einer - zulässig vereinbarten - außerordentlichen Kündigung durch die Sparkasse im Fall einer Fusion die Zahlung der Versorgung "vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses" vor, so steht dem - einem entlassenen Beamten auf Zeit gleichgestellten - Vorstandsmitglied auch nach beamtenversorgungsrechtlichen Maßstäben kein über die vertraglich festgelegte Begrenzung hinausgehender Versorgungsanspruch zu.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
OLG Dresden (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 7 U 66/04) |
LG Leipzig (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 11 O 4056/03) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Dresden vom 27.5.2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gemäß den in der Berufungsinstanz gestellten Hauptanträgen zu 1, 3 und 4 stattgegeben worden ist.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Leipzig vom 18.12.2003 wird hinsichtlich aller Hauptanträge zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die zu Lasten des Klägers im LGurteil ergangene Kostenentscheidung auf die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits beschränkt wird.
Im Übrigen wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag sowie über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wurde im Alter von 39 Jahren aufgrund eines am 15.7.1991 mit der Kreissparkasse B. abgeschlossenen Dienstvertrags ab 15.8.1991 für die Dauer von fünf Jahren als Mitglied ihres Vorstands angestellt. Mit Wirkung vom 1.4.1994 vereinigten sich die Kreissparkassen B. und G. mit der Beklagten; diese trat aufgrund der Fusionsvereinbarung in die mit den Bediensteten der beiden fusionierten Sparkassen abgeschlossenen Dienst- und Arbeitsverträge ein. Mit Schreiben vom 12.4.1994 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 30.4.1994 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages (DV); danach gilt für den Fall, dass der Kläger bei einer Fusion nicht als geschäftsleitendes oder stellvertretendes Vorstandsmitglied verwendet werden kann, die Umbildung der Kreissparkasse für beide Teile als wichtiger Grund (§ 626 BGB) zur Kündigung des Dienstverhältnisses. Aufgrund der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage steht rechtskräftig fest, dass dessen Anstellungsverhältnis zwar nicht außerordentlich zum 30.4.1994, wohl aber mit Wirkung einer ordentlichen Kündigung zum 31.5.1994 beendet wurde.
In einem weiteren - bis in die Revisionsinstanz geführten - Vorprozess (II ZR 372/99) hat der Kläger neben der Zahlung ausstehenden Gehalts für Mai 1994 Versorgungsbezüge seit dem 1.6.1994 eingeklagt und die Feststellung der Anpassung dieser Versorgungsbezüge entsprechend § 70 BeamtVG begehrt. Die Parteien haben in jenem Verfahren im Wesentlichen darüber gestritten, ob dem Kläger nach der in § 6 DV getroffenen, auf beamtenrechtliche Versorgungsregeln verweisenden Versorgungsregelung ab dem Wirksamwerden der Kündigung zumindest bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für Beamte volles Ruhegehalt zusteht. § 6 Abs. 1 DV lautet:
"Bei Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Buchstabe a), b) und e), bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 sowie bei einem Dienstunfall (§ 31 BeamtVG) erhält Herr L. (Kläger) Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Bei einvernehmlicher Auflösung des Vertragsverhältnisses kann Versorgung gezahlt werden. ...
Bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung gem. § 8 Abs. 2 wird die Versorgung vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses gezahlt."...
Das LG hat dem Kläger ein Ruhegehalt nur bis zum (hypothetischen) Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Vertragslaufzeit zugesprochen. Nachdem das Berufungsgericht demgegenüber auf die Berufung des Klägers der Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben hatte, hat der Senat durch Urteil vom 3.12.2001 (BGH, Urt. v. 3.12.2001 - II ZR 372/99, BGHReport 2002, 331 = WM 2002, 332) das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger - wiederum gestützt auf § 6 DV - mit vier Klageanträgen die Feststellung:
(1.) der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung künftiger Versorgungsbezüge ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Maßgabe des Dienstvertrags in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des BeamtVG,
(2.) der Verpflichtung zur Dynamisierung der Versorgung gem. § 70 BeamtVG,
(3.) der Höhe des Ruhegehaltssatzes zum 31.5.1994, sowie
(4.) des Anspruchs auf beamtenrechtliche Beihilfe.
Das LG hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger für den Fall der Erfolglosigkeit seiner nunmehr als Hauptbegehren weiterverfolgten Klageanträge zu 1 bis 4 hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm nach Maßgabe seines Dienstvertrags in Verbindung mit den Bestimmungen des BetrAVG Altersruhegeld, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich Beihilfen bei Eintritt des Versorgungsfalles zu gewähren.
Das OLG hat - unter Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Dynamisierungsantrags zu 2 - der Klage gemäß den Anträgen zu 1, 3 und 4 stattgegeben und im Übrigen "für die Beklagte" die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger hat hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Dynamisierung der Versorgung - unselbständige - Anschlussrevision eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist - anders als das Anschlussrechtsmittel des Klägers - begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils hinsichtlich sämtlicher Hauptanträge. Im Übrigen ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage stehe die rechtskräftige Abweisung der Klage im Vorprozess nicht entgegen, weil sich jene Entscheidung - nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien und der entscheidenden Gerichte - auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers beschränkt habe. Dieser habe bei interessengerechter Auslegung des Dienstvertrages einen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte ab Vollendung seines 65. Lebensjahres. § 6 DV könne nur so verstanden werden, dass in dessen Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Voraussetzungen bestimmt würden, unter denen der Kläger Anspruch auf Altersruhegeld habe, während dessen Satz 5 dem Kläger für den Fall einer fusionsbedingten Kündigung gem. § 8 Abs. 2 durch die Beklagte lediglich einen zusätzlichen Versorgungsanspruch für den Zeitraum zwischen dem kündigungsbedingten Ende des Dienstvertrags und dem Zeitpunkt seines regulären Auslaufens zugebilligt werde. Ein völliger Ausschluss jeglichen Anspruchs auf Ruhegehalt ab Vollendung des 65. Lebensjahres sei schon deshalb unbillig, weil andernfalls die Beklagte es sogar bei anderen Ruhegehaltstatbeständen des Vertrages in der Hand gehabt hätte, dem Kläger - selbst im Falle des Weiterbestehens des Vertrags - durch einseitige Kündigung kurz vor Erreichen des ruhegehaltsfähigen Alters einseitig berechtigte Ansprüche zu entziehen. Schließlich sei ein Ausschluss jeglichen Ruhegehalts im Fusionsfall auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass dem Kläger selbst bei außerordentlicher Kündigung der Beklagten aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund gem. § 7 Abs. 3 DV der Altersruhegeldanspruch erhalten geblieben wäre. Im Übrigen lägen die sonstigen formalen Voraussetzungen des Ruhegehaltsanspruchs ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wie sie der Kläger mit den Hauptanträgen geltend gemacht habe, - mit Ausnahme der Dynamisierung - vor.
II. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der Zuerkennung eines Ruhegehaltsanspruchs nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen ab Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Kläger entsprechend den Feststellungshauptanträgen zu 1, 3 und 4 revisionsrechtlicher Nachprüfung ebenso wenig stand, wie schon im Vorprozess (II ZR 372/99) die von demselben Gericht vertretene Ansicht, die Beklagte schulde dem Kläger eine Versorgung bereits ab einem früheren Zeitpunkt.
1. Lediglich im prozessualen Ansatz ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass die vorliegende Klage nicht bereits als unzulässig abzuweisen ist, weil die jetzt geltend gemachten Versorgungsansprüche ab dem 65. Lebensjahr - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht schon im Vorprozess rechtskräftig aberkannt worden sind. Zwar enthielt der Feststellungsantrag des Klägers im Vorprozess, soweit er dort abgewiesen worden ist, keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; eine solche Beschränkung war aber nach dem damaligen Vorbringen des Klägers gewollt und ist dementsprechend von den im Vorprozess damit befassten Gerichten aller Instanzen - einschließlich des erkennenden Senats - so verstanden und auch rechtlich so behandelt worden.
2. Demgegenüber ist die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es aus den einschlägigen Vertragsklauseln des Dienstvertrags, insb. dessen § 6, einen mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Ruhegehaltsanspruch des Klägers nach beamtenversorgungsrechtlichen Maßstäben ableiten will, rechtlich nicht haltbar. Sie steht in unüberbrückbarem Widerspruch zu der Auslegung derselben Vertragsklauseln durch den Senat im Vorprozess, die keinen Raum lässt für einen über die in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV festgelegte Begrenzung - und die in diesen Grenzen durch das LGurteil im Vorprozess rechtskräftig zuerkannten Beträge - hinausgehenden Versorgungsanspruch auf entsprechender beamtenrechtlicher Grundlage.
a) Danach hat auch hier zu gelten, was der Senat schon seinerzeit im Vorprozess zur rechtlichen Bedeutung dieser Versorgungsregelungen wie folgt ausgeführt hat:
"Die Vertragsklausel [scil.: des § 6 Abs. 1 Satz 1 DV] hat vielmehr nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Bedeutung einer abschließenden Aufzählung der vertraglich festgelegten Fallkonstellationen - Ablauf der Vertragszeit, Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit, Tod des Klägers, Dienstunfall, außerordentliche und fusionsbedingte Kündigung seitens der Sparkasse -, bei deren Vorliegen der Kläger Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, und zwar nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Bestimmungen des BeamtVG haben soll. Mit dieser allgemeinen und uneingeschränkten Verweisung haben die Parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die näheren Einzelheiten - wie insb. Art und Umfang der Versorgung in den verschiedenartigen Fallkonstellationen - uneingeschränkt nach diesen in Bezug genommenen Gesetzen regeln. ...
§ 6 Abs. 1 Satz 5 DV gewährt bei fusionsbedingter Kündigung der Sparkasse dem Kläger einerseits Versorgung bereits ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens, andererseits begrenzt sie den Zahlungszeitraum unmissverständlich bis zum - hypothetischen - normalen Ablauf des Dienstverhältnisses. ...
Auch aus den in § 6 Abs. 1 Satz 1 DV in Bezug genommenen Vorschriften des BeamtVG für Beamte auf Zeit ... ist ein lebenslanger Versorgungsanspruch für die Zeit nach Ablauf der Dienstzeit nicht abzuleiten. Nach § 66 Abs. 1 BeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf Zeit grundsätzlich die Vorschriften über die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, mithin - da im vorliegenden Fall Anderweitiges nicht bestimmt ist - die §§ 4 ff. BeamtVG; damit bestehen im Normalfall - sieht man von den Ausnahmefällen der Dienstunfähigkeit und der Versorgung im Todesfall ab - Versorgungsansprüche erst ab der Regelaltersgrenze, also der Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 4 Abs. 2 BeamtVG). Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG auch den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten Ruhegehalt zu gewähren ist, ist der Kläger nach dem Vertrag nicht einem derartigen Beamten gleichgestellt zu erachten. Nach der für Zeitbeamte weiterhin gültigen Vorschrift des § 96 Abs. 1 BRRG kann zwar durch (Landes-)Gesetz bestimmt werden, dass ein Zeitbeamter mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt. Ist dies gesetzlich nicht vorgesehen, so ist er gem. § 96 Abs. 2 BRRG mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen, sofern er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. ... Auch nach § 130 Abs. 2 Satz 4 BRRG [scil.: - sofern man diese für die Umbildung von Behörden vorgesehene Regelung entsprechend anwenden wollte -] endet die Zeit einer Versetzung der Beamten auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand aus Anlass der Umbildung von Körperschaften mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt nur dann als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären - was hier beim Kläger ersichtlich bei einem dann erreichten Alter von erst 44 Jahren nicht der Fall gewesen wäre.
Danach lässt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aus dem Wortlaut der Versorgungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 DV ein Anspruch des Klägers auf laufende Versorgungsbezüge über den in Satz 5 genannten Zeitraum hinaus nicht ableiten."
b) An dieser Beurteilung hält der Senat auch im vorliegenden Folgeprozess weiterhin fest.
Die danach in den Versorgungsregelungen - speziell in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV - vorgeschriebene Begrenzung der Versorgungsansprüche wird nicht dadurch wieder hinfällig, dass der Kläger irgendwann das 65. Lebensjahr vollendet. Denn er steht - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts - mit Ablauf der (fünfjährigen) Amtszeit bei der Beklagten einem entlassenen Beamten auf Zeit i.S.d. § 96 Abs. 2 BRRG gleich und kann als solcher - sofern er nicht zwischenzeitlich anderweitig entsprechenden Beamtenstatus auf andere Weise wiedererlangt hat und die weiteren versorgungsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind - nicht mehr, wie erforderlich, aus dem aktiven Status eines - dem Beamten vertraglich gleichgestellten - Sparkassenvorstandes in den Ruhestand treten.
Diese aufgrund der Auslegung des Senats im Vorprozess bereits vorgegebene rechtliche Konsequenz hat der Senat in seinem Urteil vom 19.1.2004 (BGH, Urt. v. 19.1.2004 - II ZR 303/01, MDR 2004, 622 = BGHReport 2004, 715 = DStR 2004, 466 [467]) nochmals bekräftigt: Er hat auch in jenem Fall die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln als Vollverweisung angesehen, kraft derer der Begünstigte Altersruhegeld nur beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat.
Eine solche eindeutige Vertragsregelung kann nicht durch - vom OLG angestellte - bloße Billigkeitserwägungen in ihr Gegenteil verkehrt werden. Insbesondere lässt sich nicht aus den Versorgungsregelungen ableiten, dass der Kläger - wie das Berufungsgericht offenbar meint - bei Zugrundelegung der Auslegungsgrundsätze des Senats aus dem Vorprozess im Falle des fusionsbedingten unverschuldeten Ausscheidens schlechter gestellt würde als bei einer sparkassenseitigen Kündigung aus wichtigen, in seiner Person liegenden Gründen gem. § 7 Abs. 3 DV. Abgesehen davon, dass eine solche Vertragsregelung, die dem betreffenden Vorstand eine - dann sogar lebenslange - Versorgung ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund in jedem Fall - also losgelöst von einem Vergleich mit der hier vorliegenden Konstellation - gewährt, unverständlich wäre, weil sie eine Vertragswidrigkeit nicht nur honorieren, sondern geradezu provozieren würde, ist dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen eine derartige grobe - zudem nach beamtenrechtlichen Vergleichsmaßstäben ausgeschlossene - Unbilligkeit auch nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht übersieht nämlich bereits, dass in der abschließenden Aufzählung von Versorgungsansprüchen in § 6 Abs. 1 DV der Fall einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung (§ 7 Abs. 1c DV) gerade nicht erwähnt wird. In Anbetracht dieses Umstands und vor dem Hintergrund der sonstigen Regelungsfälle des § 6 DV ist die dortige Einbeziehung des Falles der "Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2" nur so zu verstehen, dass damit allein der Sonderfall der fusionsbedingten Kündigung seitens der Sparkasse gemeint ist, der sich lediglich als Anwendungsfall einer sparkassenseitigen Kündigung aus wichtigem Grund darstellt und deshalb nicht nur § 8 Abs. 2 DV, sondern gleichzeitig die Grundregelung des § 7 Abs. 3 DV mit der jeweiligen ausdrücklichen Nennung des § 626 BGB in Bezug nimmt. Nur ein solches, aus dem Gesamtzusammenhang der Vertragsbestimmungen abgeleitetes Verständnis des Sonderfalles der fusionsbedingten Kündigung, der eine Pensionsberechtigung nach beamtenversorgungsrechtlichen Maßstäben nur in dem begrenzten zeitlichen Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 5 DV gewährt, entspricht einer beiderseits interessengerechten Auslegung.
Auf den - im Übrigen nicht entscheidungstragenden - Hinweis des Senats im Revisionsurteil des Vorprozesses auf das Erhaltenbleiben von "Versorgungsanwartschaften hinsichtlich einer Regelaltersversorgung ... nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften" kann das Berufungsgericht seine abweichende Auslegung zu der - in jenem Urteil unmittelbar zuvor - nochmals hervorgehobenen Gleichsetzung des Beklagten mit einem nach Ablauf der Vertragszeit entlassenen Zeitbeamten nicht stützen. Die Formulierung besagt im Kontext nichts anderes als das, was der Senat bereits an anderer Stelle jenes Urteils im Zusammenhang mit der Bewertung der beiderseitigen Interessen ausgeführt hatte. Danach war auch dem berechtigten Interesse der Beklagten Rechnung zu tragen, "dem bei Vertragsschluss erst 39-jährigen Kläger im Falle fusionsbedingter Kündigung nicht ohne Gegenleistung bis an sein Lebensende eine nicht unerhebliche Versorgung zahlen zu müssen, sondern derartige Ansprüche auf eine Übergangszeit bis zum Ablauf der normalen Vertragszeit zu begrenzen und im Übrigen lediglich für die erreichten "normalen" Versorgungsanwartschaften aufkommen zu müssen".
Dem hat die Beklagte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - mittlerweile dadurch entsprochen, dass sie - wie gesetzlich vorgeschrieben - eine sog. Nachversicherung des Klägers im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungssystems vorgenommen hat.
3. Die Anschlussrevision hat danach - unabhängig davon, ob bereits die von der Beklagten gegen die Zulässigkeit ihrer Einlegung erhobenen Bedenken durchgreifen - keinen Erfolg, weil der Kläger für die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) keinen Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegen die Beklagte hat und demzufolge die von ihm mit dem Anschlussrechtsmittel verfolgte Dynamisierung eines solchen Anspruchs von vornherein ausscheidet.
III. 1. Da das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her konsequent - über den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer vertraglichen Altersversorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des BetrAVG nicht entschieden hat, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - nach der rechtskräftigen Abweisung des Hauptantrags - die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen kann.
2. Die hilfsweise Geltendmachung dieses Anspruchs erst in zweiter Instanz war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unzulässig, sondern - als "Minus" im Verhältnis zu den Hauptanträgen - sachdienlich. Ob eine derartige, vom Kläger vorgetragene "Hilfsregelung" von etwaigen Versorgungsansprüchen nach dem BetrAVG dem Gesamtzusammenhang des Vertragswerks entnommen werden kann, unterliegt zunächst der tatrichterlichen Würdigung.
Freilich wird sich das Berufungsgericht - sofern es zur Annahme der Erteilung einer entsprechenden Versorgungszusage gelangen sollte - mit dem von der Beklagten in der Revisionsbegründung erhobenen Einwand auseinanderzusetzen haben, dass eine derartige Zusage nach dem Einigungsvertrag außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des BetrAVG im Beitrittsgebiet gelegen haben könnte (vgl. Anlage I, Kap. VIII, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 16 Einig Vertr; BGH, Urt. v. 25.7.2005 - II ZR 237/03, BGHReport 2005, 1544 = WM 2005, 1754).
Fundstellen
Haufe-Index 1496551 |
DB 2006, 837 |
DStR 2006, 1053 |
BGHR 2006, 691 |
EBE/BGH 2006, 4 |
NJW-RR 2006, 865 |
WM 2006, 688 |
ZIP 2006, 849 |
MDR 2006, 1178 |
BKR 2006, 220 |
ZBB 2006, 209 |
GuG-aktuell 2007, 23 |