Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Vergleich ein Teilverzicht unter der Voraussetzung vereinbart, daß Ratenzahlungen zu bestimmten Terminen zu leisten sind, kann sich der Gläubiger nach Treu und Glauben nicht auf Fristüberschreitungen berufen, wenn er einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen durfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen herleiten werde (im Anschluß an BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 – VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, 1044).
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hatte wegen einer Werklohnforderung ein Urteil des Landgerichts Frankfurt erwirkt, in dem die Klägerin zur Zahlung von 75.722,63 DM nebst Zinsen verurteilt worden war. Die Klägerin hatte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens verglichen sich die Parteien am 29. März 2000 außergerichtlich dahin, daß die Klägerin die Berufung zurücknimmt. Die Klägerin sollte, eingehend beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, bis zum 10. April, 21. April, 20. Mai und 15. Juni 2000 jeweils 10.000 DM zahlen. Die Restforderung sollte erlassen werden.
Die Klägerin nahm ihre Berufung zurück. Sie übergab je einen Scheck über 10.000 DM am 30. März, 28. April, 23. Mai und 19. Juni 2000. Alle Schecks wurden von der Beklagten eingelöst. Nach Erhalt des zweiten Schecks bestätigte die Beklagte am 28. April 2000, daß „nach Einhaltung” der Zahlungsbedingungen die zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungen im Grundbuch gelöscht würden.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die erlassene Forderung wieder aufgelebt sei, weil die Klägerin die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten habe. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt in Höhe von 61.143,93 DM.
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Die Beklagte verfolgt mit ihrer zugelassen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Überschreitung der Zahlungsfristen zu berufen. Sie habe durch ihr Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf Grund dessen sich die Klägerin darauf habe verlassen dürfen, daß die geringfügigen Fristüberschreitungen nicht dazu führen würden, daß die Beklagte die gesamte titulierte Forderung geltend machen werde.
Zwar könne sich nach der Rechtsprechung der verspätet zahlende Schuldner nicht allein deshalb auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen, weil die Zahlungsfrist nur geringfügig überschritten sei. Dennoch seien Fälle denkbar, in denen die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen wegen eines zu Gunsten des Schuldners wirkenden Vertrauenstatbestandes nicht zum Wiederaufleben der Hauptforderung führe. Ein solcher Fall liege vor. Die Beklagte habe stets akzeptiert, daß abweichend vom Vertrag mit Scheck bezahlt werde, was zu einer unvermeidlichen Verzögerung bei der Einlösung und damit Fristüberschreitung führe. Sie habe zudem den verspäteten Zahlungen nicht widersprochen. Vielmehr habe sie die Schecks ohne Beanstandungen eingelöst. Sie habe zudem mit ihrem Schreiben vom 28. April 2000 den Eindruck erweckt, daß die Abwicklung des Vergleichs ihren geordneten Gang gehe. Die Klägerin habe danach darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte die geringfügigen Fristüberschreitungen nicht zum Anlaß nehmen werde, sich auf das Aufleben der Forderung zu berufen. Die Beklagte hätte das bei der Klägerin entstandene Vertrauen durch einen Hinweis zerstören müssen.
II.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage, ob im Falle eines Vergleichs mit auflösend bedingtem Teilerlaß und Ratenzahlungsvereinbarung durch wiederholte widerspruchslose Hinnahme geringfügig verspäteter Ratenzahlungen ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Vergleichsschuldners geschaffen wird, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Diese Begründung rechtfertigt die Zulassung nicht. Die vom Berufungsgericht abstrakt formulierte Rechtsfrage stellt sich nicht. Das Berufungsgericht leitet den Verstoß gegen Treu und Glauben aus einem Bündel von Umständen her. Die widerspruchslose Hinnahme der Ratenzahlungen ist nur einer dieser Umstände. Die Frage, ob in dem vom Berufungsgericht entschiedenen Einzelfall ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, ist nicht grundsätzlich. Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
III.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Die Parteien haben nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Vergleich geschlossen, nach dem der der Beklagten zustehende Betrag in Höhe von 75.722,63 DM nebst Zinsen durch Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt rechtskräftig tituliert wurde und die Beklagte auf den 40.000 DM übersteigenden Betrag verzichtete. Dieser Teilverzicht sollte unter der Bedingung entfallen, daß die Klägerin die Raten nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten zahlte.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es bei einer solchen Fallgestaltung grundsätzlich verfehlt ist, die an den Eintritt der Bedingung geknüpften nachteiligen Folgen für den Schuldner über eine Anwendung von § 242 BGB nur deshalb wieder aufzuheben, weil die Fristüberschreitung geringfügig ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 – VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, 1044; Urteil vom 8. Juli 1981 – VIII ZR 247/80, NJW 1981, 2686, 2687). Damit ist der Einwand des Schuldners, der Gläubiger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die geringfügige Fristüberschreitung berufe, nicht generell ausgeschlossen. Der Gläubiger kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Fristüberschreitung berufen, wenn er selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen durfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen herleiten werde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 – VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, 1044). Ob der Gläubiger einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und die Berufung auf die Fristüberschreitung sich deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Diese vom Tatrichter vorzunehmende Beurteilung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 – V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314; Urteil vom 7. Juli 1965 – VIII ZR 138/63, WM 1965, 799, 780).
3. Revisionsrechtlich ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich angesichts ihres vorherigen Verhaltens bei der Abwicklung des Vergleichs auf die geringfügigen Überschreitungen der vereinbarten Fristen berufe, nicht zu beanstanden. Die Revision hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten aufgezeigt.
a) Soweit sie sich dagegen wendet, daß die Klägerin aufgrund der festgestellten Umstände ein Vertrauen nicht habe bilden können, versucht sie erfolglos, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu ersetzen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung ist hinzunehmen. Sie hält sich in den Grenzen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Daraus, daß die Beklagte Scheckübergaben trotz des Umstandes akzeptierte, daß damit die Zahlung im Sinne des Vertrages nicht rechtzeitig eingegangen ist, sie die Schecks einlöste, die Fristüberschreitungen nicht rügte und im Schreiben vom 28. April 2000 den Eindruck erweckte, die bereits erfolgte geringfügige Fristüberschreitung sei für die Durchführung des Vergleichs ohne Belang, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler herleiten, die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, die Beklagte werde sich auf geringfügige Fristüberschreitungen, auch bei der letzten Rate, nicht berufen. Dieser Schluß verstößt entgegen der Auffassung der Revision weder gegen die Lebenserfahrung noch gegen § 286 ZPO.
b) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht lege den Vergleich fehlerhaft dahin aus, daß allein die Scheckübergabe keine bei der Beklagten im Sinne des Vertrages „eingehende” Zahlung darstelle und die Fristen allein dadurch nicht gewahrt seien, sondern es auf die Einlösung der Schecks ankomme. Die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung durch das Berufungsgericht ist möglich. Die Beklagte selbst hat den Vergleich so ausgelegt. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler die tatsächliche Handhabung als einen den Vertrauenstatbestand mit bildenden Umstand würdigen.
c) Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung der Revision, ob der Ehemann der Klägerin von der Beklagten am 28. April 2000 darauf hingewiesen worden ist, daß der Inhalt des den Vergleich vom 29. März 2000 bestätigenden Schreibens vom 30. März 2000 maßgebend sei. Dieser von der Beklagten behauptete Hinweis war auf der Grundlage der tatrichterliche Würdigung nicht geeignet, den vom Berufungsgericht angenommenen Vertrauenstatbestand zu verhindern. Denn er bestätigte lediglich den Inhalt des Vergleichs in der vom Berufungsgericht vorgenommen Auslegung.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Thode, Wiebel, Kuffer, Kniffka, Bauner
Fundstellen
Haufe-Index 952493 |
DB 2003, 2770 |
NJW 2003, 2448 |
BGHR 2003, 845 |
BauR 2003, 1389 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2003, 2288 |
MDR 2003, 979 |
ZfBR 2003, 561 |
BKR 2003, 540 |
BrBp 2003, 161 |
NZBau 2003, 496 |
RdW 2003, 531 |
Mitt. 2003, 531 |