Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung. Lebensversicherung. Bezugsrecht. Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht. Insolvenz des Arbeitgebers. Insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aussonderungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall.
Normenkette
VVG § 166; InsO § 47
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen I-4 U 147/03) |
LG Düsseldorf |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 27.1.2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.
Er wurde durch Beschluss v. 30.4.1999 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Diese hatte im Jahre 1994 bei der Beklagten eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers, genommen. In einem von ihr und dem Streithelfer gemeinsam unterschriebenen Formular für eine "Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung, Direktversicherung", das die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte, heißt es u.a.:
"Die beantragte Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung v. 19.12.1974 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden,
...
dass wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können.
Zu diesem Zweck soll der Versicherungsvertrag - bei Kapitalversicherungen durch einen Nachtrag mit dem rückseitig abgedruckten Wortlaut - ergänzt werden."
Dieser Nachtrag lautet unter Ziff. 6 wie folgt:
"Dem Versicherten wird auf die Leistung aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter dem nachstehenden Vorbehalt eingeräumt:
Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt."
Der Kläger stellte den Betrieb der Schuldnerin ein und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Streithelfer, der zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) noch nicht erfüllt hatte. Ggü. der Beklagten nahm der Kläger den Rückkaufswert der Lebensversicherung i.H.v. 9.482,12 EUR für sich in Anspruch.
LG und Berufungsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat gemeint: Der Kläger könne den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen, weil der Streithelfer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO habe. Der Vorbehalt, unter dem das dem versicherten Arbeitnehmer gewährte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht stehe, gelte nur für die Dauer der Unternehmensfortführung und nicht auch für den Fall der Insolvenz. Zweck des Widerrufsvorbehalts sei es, den begünstigten Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Dieser Zweck sei mit der Einstellung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin entfallen. Auch ein Anfechtungsrecht nach § 133 Abs. 1 InsO stehe dem Kläger nicht zu.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Rückkaufswert. Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört zwar auch der Rückkaufswert nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses, wie hier nach § 103 Abs. 2 InsO (Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 176 Rz. 3), denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGH, Urt. v. 18.6.2003 - IV ZR 59/02, BGHReport 2003, 992 m. Anm. Baroch Castellví = VersR 2003, 1021 unter II 2b; Urt. v. 22.3.2000 - IV ZR 23/99, MDR 2000, 831 = VersR 2000, 709 unter II 3a). Der Versicherungsnehmer kann jedoch über seine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen. Das hat die Schuldnerin zu Gunsten des Streithelfers getan, indem sie ihm ein Bezugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdende Ansprüche umfasst, so auch den auf Zahlung des Rückkaufwertes (BGH, Urt. v. 18.6.2003 - IV ZR 59/02, BGHReport 2003, 992 m. Anm. Baroch Castellví = VersR 2003, 1021).
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dieses Bezugsrecht nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit gestanden hat.
Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung ggü. dem Versicherer gegeben hat (BGH, Urt. v. 18.6.2003 - IV ZR 59/02, BGHReport 2003, 992 m. Anm. Baroch Castellví = VersR 2003, 1021 unter II 2b unter II 1 a.E.). Wie der von Versicherungsnehmerin und Versichertem unterschriebenen "Ergänzende(n) Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung, Direktversicherung" i.V.m. Ziff. 6 des Nachtrages zum Versicherungsschein zu entnehmen ist, sollte der Streithelfer unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Allerdings hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis zum Streithelfer vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG enden. Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des ihrem Arbeitnehmer eingeräumten Bezugsrechts wurde dadurch eingeschränkt. Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten (BGH, Urt. v. 19.6.1996 - IV ZR 243/95, MDR 1996, 1243 = VersR 1996, 1089 unter 2; BAG v. 26.6.1990 - 3 AZR 651/88, MDR 1991, 182 = VersR 1991, 211; v. 26.6.1990 - 3 AZR 2/89, VersR 1991, 942; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 166 Rz. 21). Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig entfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch künftig nicht mehr eintreten können. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt vermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu beeinträchtigen.
3. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Streithelfer noch keine unverfallbaren Ansprüche nach dem BetrAVG erworben hatte, so dass der Kläger insofern von dem Vorbehalt hätte Gebrauch machen und dem Streithelfer seine Bezugsberechtigung entziehen können. Die Ausübung des Vorbehalts ist zumindest konkludent in seiner Aufforderung an die Beklagte zu sehen, den Rückkaufswert statt an den versicherten Arbeitnehmer an ihn selbst auszukehren.
Dem Berufungsgericht ist indes darin zu folgen, dass der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte (ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.6.2003 - 12 U 29/03, juris; v. 15.3.2001 - 12 U 299/00, VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf v. 30.1.2001 - 4 U 93/00, OLGReport Düsseldorf 2002, 161 = VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 165 Rz. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193 [201]; a.A. LG Köln ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR, § 35 InsO 2003, 931).
a) Der Inhalt der "Ergänzende(n) Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung" und des Nachtrages zum Versicherungsschein, beide von der Beklagten formuliert, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt danach darauf an, wie Erklärung und Nachtrag aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen sind (st.Rspr. BGH v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 [85] = MDR 1993, 841), der als Arbeitgeber durch den Abschluss einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern - also nicht nur dem Streithelfer - eine betriebliche Altersversorgung verschafft. Einzubeziehen sind dabei im Besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (BGH v. 16.3.1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 [383] = MDR 1988, 761; Urt. v. 12.3.2003 - IV ZR 58/02, BGHReport 2003, 811 (red. LS), im Übrigen unveröffentlicht, unter 2a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGH v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 [107] = MDR 1999, 1324; Urt. v. 28.3.2001 - IV ZR 19/00, MDR 2001, 866 = BGHReport 2001, 453 = VersR 2001, 714 unter 2b, jeweils zu § 9 AGBG).
b) Ausgehend vom Wortlaut des unter Ziff. 6 aufgenommenen Nachtrages hat der Versicherungsnehmer, wenn nicht bereits zu Gunsten des Arbeitnehmers die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG eingetreten sind, das Recht, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis - wie auch hier - vor Eintritt des Versicherungsfalles enden. Das lässt noch offen, ob es genügt, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung gefunden hat, oder ob bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssen.
Die Regelung unter Ziff. 6 des Nachtrages kann indes nicht für sich allein betrachtet werden. Sie ist i.V.m. der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebenen "Ergänzende(n) Erklärung" zu sehen, denn erst diese bringt zum Ausdruck, was mit der Einschränkung der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts angestrebt worden ist. Danach sollte das Bezugsrecht so ausgestaltet werden, dass der Versicherungsnehmer bei einem "vorzeitigen Ausscheiden" des Arbeitnehmers aus seinen Diensten berechtigt ist, wieder frei über die Versicherungsansprüche zu verfügen.
(1) Der Versicherungsvertrag ist langfristig angelegt und dient der Altersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem ist daher daran gelegen, sich schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen negativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Arbeitgebers zu schützen. Sein erkennbares Interesse geht dahin, frühzeitig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu erwerben. Nur so kann schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenzfest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden. Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (BGH, Urt. v. 18.6.2003 - IV ZR 59/02, BGHReport 2003, 992 m. Anm. Baroch Castellví = VersR 2003, 1021 unter II 1a; BGHZ 45, 162 [165]). Es wird ein sofortiger Rechtserwerb des begünstigten Arbeitnehmers bewirkt und zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber, der durch den Abschluss der Direktversicherung zugleich seine Verpflichtung zur Entrichtung eines Insolvenzsicherungsbeitrages begrenzt (§ 10 Abs. 1, 3 Nr. 2 S. 2 BetrAVG), den durch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert dem Vermögen des Arbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechtes bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Schon das spricht für eine einschränkende Auslegung der Reichweite des seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachten Vorbehalts.
(2) Andererseits verdeutlichen die gemeinsame Erklärung zum Versicherungsantrag und in ihrer Folge der Wortlaut des Widerrufsvorbehalts aber auch, dass die Zuweisung der versicherungsrechtlichen Ansprüche in das Vermögen des Arbeitnehmers diesem nicht ermöglichen soll, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben (vorzeitig) zu beenden und dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Er soll insb. nicht das - unter Umständen vorteilhaftere - Angebot eines anderen Arbeitgebers annehmen, den Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers verlassen und gleichwohl noch auf die Versicherungsleistungen zugreifen können. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Arbeitgeber durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern will (BGH, Urt. v. 13.12.1999 - II ZR 152/98, MDR 2000, 466 = NJW 2000, 1197 unter II 1; ebenso BVerfG v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94, VersR 1999, 600 [606]). Er will mit der auf Grund des Vorbehalts eingeschränkten Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verhindern, dass der Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen Versicherungsansprüche aus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte Anliegen erfordert es indes nicht, das "vorzeitige Ausscheiden" des Arbeitnehmers auf jeden Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es genügt, darunter solche Beendigungsgründe zu verstehen, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen gehören jedenfalls nicht dazu. Der Ausdruck "Ausscheiden", wie er in der "Ergänzende(n) Erklärung zum Versicherungsantrag" verwendet wird, legt hier vielmehr nahe, dass der Betrieb - auch ohne den versicherten Arbeitnehmer - fortbestehen muss, dieser also einen betrieblichen Verband verlässt, der im Übrigen aufrechterhalten bleibt.
Der Kläger ist zwar in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die Stelle der Schuldnerin getreten; insb. sind die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf ihn übergegangen (§§ 22 Abs. 1 S. 1, 80 Abs. 1 InsO). Während ein Schuldner als Unternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes bedacht ist, steht für den Insolvenzverwalter die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Vordergrund, sei es durch Fortführung oder Einstellung des Betriebes (§ 1 S. 1 InsO). Bei der hier gebotenen Auslegung kommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei Abschluss der Direktversicherung an. Es können allein die damaligen Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden, die nicht durch die späteren des Klägers ersetzt werden dürfen. Diesem Interesse des Versicherungsnehmers entspricht es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhalten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Betrieb ausscheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung veranlassen. Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (BAG v. 26.6.1990 - 3 AZR 651/88, MDR 1991, 182 = VersR 1991, 211 [212]).
4. Die Voraussetzungen des vom Kläger behaupteten Anfechtungsrechts (§ 133 Abs. 1 InsO) hat das Berufungsgericht verneint. Dies greift die Revision nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 1386069 |
DStR 2006, 46 |
BGHR 2005, 1307 |
EBE/BGH 2005, 234 |
FamRZ 2005, 1557 |
NJW-RR 2005, 1412 |
EWiR 2005, 801 |
NZA 2006, 1364 |
WM 2005, 2141 |
WuB 2006, 89 |
ZIP 2005, 1373 |
DZWir 2005, 468 |
MDR 2005, 1348 |
NZI 2005, 555 |
VersR 2005, 1134 |
ZInsO 2005, 768 |
ZVI 2005, 480 |
ZVI 2006, 53 |
r+s 2005, 387 |
BBKM 2006, 29 |
SJ 2005, 38 |