Entscheidungsstichwort (Thema)
Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrags. Überprüfbarkeit tatrichterlicher Würdigung durch Berufungsgericht
Leitsatz (amtlich)
a) Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche Würdigung nicht zu beanstanden.
b) § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gewährt dem Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile, sondern verpflichtet die Bank nur zur Neuberechnung der Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der auf 4 % p.a. herabgeminderten Zinsen.
Normenkette
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 4
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 05.04.2005; Aktenzeichen 4 U 60/04) |
LG Berlin (Entscheidung vom 08.12.2003; Aktenzeichen 23 O 538/02) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des KG vom 5.4.2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsantrag zu 1) zur Neuberechnung der von dem Kläger auf den Darlehensvertrag vom 15./19.12.1994 - Darlehensvertragsnummer: ... - seit dem 1.1.1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile verurteilt worden ist.
Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt, nur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen. Der darüber hinausgehende Neuberechnungsantrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 31 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1]Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückabwicklung, hilfsweise die Neuberechnung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung.
[2]Im Jahre 1994 wurde der Kläger, ein damals 45-jähriger Geschäftsführer, von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit geringem Eigenkapital an dem geschlossenen Immobilienfonds D. zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot vom 1.12.1994, das eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt, beauftragte und bevollmächtigte er die A. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung von 100.000 DM zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs unterzeichnete er am selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) gerichtete Kreditanfrage und schloss mit ihr am 15./19.12.1994 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 100.000 DM. Das Disagio betrug 10 %, der bis zum 31.12.2004 festgeschriebene Nominalzinssatz 7,45 % p.a., die Anfangstilgung 3,8 % p.a. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Monatsrate über 937,50 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag sowie die dann noch bestehende Restschuld des am 31.12.2009 fälligen Darlehens angegeben. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf des Kreditnehmers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückgezahlt wird. Das Darlehen wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt und für die Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 20.9.2002 widerrief der Kläger, der die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen bis dahin vereinbarungsgemäß erbracht hatte, die Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
[3]Der Kläger hat vorgetragen, er sei vom Vermittler an seinem Arbeitsplatz zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Da sich die Beklagte die Haustürsituation zurechnen lassen müsse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, könne er sämtliche Zahlungen an die Beklagte zurückfordern. Außerdem sei der Vertrag nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Zumindest ermäßige sich der Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a.
[4]Er hat beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von 45.057,60 EUR zzgl. Zinsen, hilfsweise zur Neuberechnung der von ihm seit dem 1.1.1995 auf den Darlehensvertrag vom 15./19.12.1994 geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 % p.a. sowie zur Erstattung zuviel bezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen i.H.v. 4 % p.a. schulde.
[5]Das LG hat die in erster Instanz noch auf den Hauptantrag beschränkte Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das KG unter Abweisung seines Hauptantrags die Beklagte auf die in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge durch Teilurteil zur Neuberechnung der geleisteten Teilleistungen verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen der Kläger seinen Hauptantrag und die Beklagte ihren gegen die Hilfsanträge gerichteten Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
[6]Die Revision des Klägers ist nicht begründet, während die Revision der Beklagten zu einem kleinen Teil Erfolg hat.
[7]I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
[8]Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Beträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu. Der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn der Kläger das an die Fondsgesellschaft gerichtete Beitrittsangebot zusammen mit der Kreditanfrage vom 1.12.1994 in einer die Willensbildung beeinträchtigenden Haustürsituation abgegeben habe, so sei diese für die spätere Darlehensvertragserklärung vom 19.12.1994 nicht ursächlich geworden. Hierfür spreche nicht nur der knapp drei Wochen betragende Abstand zwischen der Vertragsanbahnung und dem Vertragsschluss, sondern vor allem auch der unterlassene Widerruf der Fondsbeitrittserklärung trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. Fondsbeitritt und Darlehensvertrag seien dem Kläger als einheitliche Kapitalanlage angeboten worden. Die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts innerhalb der Widerrufsfrist beziehe sich zwangsläufig auch auf die geplante Finanzierung als notwendiger Bestandteil der Kapitalanlage.
[9]Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers folge auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Der insoweit bestehende Formmangel sei durch die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Kreditsumme an die Treuhänderin des Klägers gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Wegen der mit der Heilung verbundenen Zinsermäßigung seien aber die Hilfsanträge begründet. Dabei sei der als Stufenklage auszulegende Hilfsantrag auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. und auf Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen nur hinsichtlich der Neuberechnung zur Entscheidung reif.
[10]II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur in einem Nebenpunkt nicht stand.
[11]A. Revision des Klägers
[12]Die Revision des Klägers ist unbegründet. Einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet.
[13]1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien vom 15./19.12.1994 gerichteten Erklärung des Klägers nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
[14]a) Ein Widerrufsrecht i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH v. 26.10.1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380 [393]; Urt. v. 20.1.2004 - XI ZR 460/02, BGHReport 2004, 595 m. Anm. Assies = MDR 2004, 582 = WM 2004, 521 [522]; v. 8.6.2004 - XI ZR 167/02, MDR 2004, 1367 = BGHReport 2004, 1429 = WM 2004, 1579 [1581]). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (BGH, Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1372], m.w.N.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGH v. 16.1.1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385 [392] = MDR 1996, 456; v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = WM 2003, 483 [484]; Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1372]; Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2372 [2374]). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (BGH v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = WM 2003, 483 [484]; v. 18.3.2003 - XI ZR 188/02, MDR 2003, 819 = BGHReport 2003, 747 = WM 2003, 918 [920 f.]; Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1372]; Urt. v. 20.1.2004 - XI ZR 460/02, BGHReport 2004, 595 m. Anm. Assies = MDR 2004, 582 = WM 2004, 521 [522]; Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2372 [2374 f.]).
[15]b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von knapp drei Wochen zwischen der angeblich vom Kläger in einer Haustürsituation gestellten Kreditanfrage vom 1.12.1994 und dem Vertragsschluss vom 15./19.12.1994 sowie wegen weiterer Indiztatsachen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (s. etwa Ulmer in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 1 HWiG Rz. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen solchen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unlösbaren Widerspruch zu der nach §§ 1, 2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Belehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Geschäfts i.S.d. § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Hier kommt hinzu, dass der Kläger sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten, sondern sich erst nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler zum Erwerb der Fondsbeteiligung und der Darlehensaufnahme entschlossen hat. Wenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt, so versucht sie lediglich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
[16]Der vom Kläger erhobene Einwand, die formularmäßige "Kreditanfrage" vom 1.12.1994 stelle ihrem Inhalt nach einen verdeckten Kreditantrag i.S.d. § 145 BGB dar, greift nicht. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr keine rechtliche Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch nicht entstehen. Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts gem. § 5 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssituation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und einen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag (vgl. dazu BGH v. 26.10.1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380 [383]) kann deshalb keine Rede sein.
[17]c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die Revision meint - schließlich auch nicht aus den erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (EuGH v. 25.10.2005 - Rs. C-350/03, MDR 2006, 278 = WM 2005, 2079 ff.; v. 25.10.2005 - Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank). Zwar ist der Verbraucher danach gemäß der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie, ABl. EG Nr. L 372/31v. 31.12.1985) vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art insoweit zu schützen, als diese durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank vermieden worden wären. Daraus vermag der Kläger aber schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil diese Erwägungen eine vertragsrelevante Haustürsituation voraussetzen, an der es hier fehlt.
[18]2. Zutreffend ist ferner die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint hat.
[19]a) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensvertrages setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des versprochenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. etwa BGH, Urt. v. 7.3.1985 - III ZR 211/83; v. 7.3.1985 - III ZR 211/83, MDR 1986, 126 = WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag i.S.d. § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGH v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [337] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper; Urt. v. 17.1.1985 - III ZR 135/83, MDR 1985, 387 = WM 1985, 221 [233]; v. 7.3.1985 - III ZR 211/83, MDR 1986, 126 = WM 1985, 653; v. 25.4.1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993 [994]; v. 12.6.1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658 [1659]; Urt. v. 25.4.2006 - XI ZR 193/04, Umdr. S. 16 f.; XI ZR 219/04, Umdr. S. 15; v. 25.4.2006 - XI ZR 29/05 +, Umdr. S. 15; XI ZR 106/05, Umdr. S. 9). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" i.S.d. § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 BGB; s. Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462, 11; BGH v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [337] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 m. Anm. Kemper; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH v. 25.10.2005 - Rs. C-229/04, WM 2005, 2085 - Crailsheimer Volksbank).
[20]b) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25.4.2006 (BGH v. 25.4.2006 - XI ZR 193/04, Umdr. S. 7 ff.; v. 25.4.2006 - XI ZR 219/04, Umdr. S. 14 ff.; v. 25.4.2006 - XI ZR 29/05, Umdr. S. 15 ff.; v. 25.4.2006 - XI ZR 106/05, Umdr. S. 10) - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats (s. Urteile v. 14.6.2004, BGHZ 159, 294 [306 f.] und II ZR 407/02, WM 2004, 1536 [1540]; v. 6.12.2004 - II ZR 379/03, Umdr. S. 8; II ZR 401/02, Umdr. S. 8 f.; v. 21.3.2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 [844]) - näher ausgeführt hat, ist die Rechtslage bei einem verbundenen Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG nicht anders zu beurteilen (s. dazu auch Möller/Wendehorst in Bamberger/Roth, BGB § 494 Rz. 7; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 494 Rz. 4; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 494 Rz. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rz. 20; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 6 VerbrKrG Rz. 14; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 494 Rz. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 494 BGB Rz. 48; Hadding, WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner, BKR 2004, 367 [368 f.]; Schäfer, DStR 2004, 1611 [1618]).
[21]Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG Nr. L 42/48v. 12.2.1987 i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates v. 22.2.1990, ABl. EG Nr. L 61/14v. 10.3.1990) steht dem nicht entgegen. Sie enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverstößen (OLG Dresden v. 23.3.2005 - 8 U 2262/04, WM 2005, 1792 [1795]). Dem an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber in Art. 14 der Richtlinie gerichteten Gebot, dafür zu sorgen, dass Kreditverträge eines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften abweichen, trägt das abgestufte Sanktionssystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung (vgl. Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 494 BGB Rz. 6; Ulmer in MünchKomm/BGB, § 494 Rz. 5).
[22]c) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die damalige Treuhänderin des Klägers die Kreditsumme als seine Vertreterin gem. § 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte Dritte nach § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB entgegengenommen hat. Soweit der II. Zivilsenat des BGH in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält. Einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen des BGH nach § 132 GVG bedarf es daher nicht.
[23]B. Revision der Beklagten
[24]Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die auf den Hilfsantrag des Klägers erfolgte Verurteilung zur Neuberechnung der von ihm auf den Darlehensvertrag vom 15./19.12.1994 seit dem 1.1.1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile wendet.
[25]1. Entgegen ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, dass der Kläger der Beklagten wegen fehlender Gesamtbetragsangabe gem. §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. schuldet.
[26]a) Der Schutzzweck des Formerfordernisses i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462, 19; BGH v. 29.2.1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119 [126] = MDR 1996, 810; v. 26.5.1999 - VIII ZR 141/98, BGHZ 142, 23 [33] = MDR 1999, 982; Urt. v. 6.12.2005 - XI ZR 139/05, WM 2006, 217 [219], für BGHZ vorgesehen). Er soll die Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielsetzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei einer - hier vorliegenden - sog. unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG (BGH v. 8.6.2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270 [274 ff.] = BGHReport 2004, 1357 = MDR 2004, 1249; v. 14.9.2004 - XI ZR 11/04, BGHReport 2005, 109 = MDR 2005, 43 = WM 2004, 2306 [2307]; XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdr. S. 6; v. 19.10.2004 - XI ZR 337/03, MDR 2005, 225 = BGHReport 2005, 250 = WM 2004, 2436 [2437]; v. 11.1.2005 - XI ZR 272/03, MDR 2005, 464 = BGHReport 2005, 574 = WM 2005, 327 [330]; v. 25.4.2006 - XI ZR 193/04, Umdr. S. 14). Die Ausführungen der Beklagten geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht des Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Angesichts der eingehenden Begründung dieser Vorschrift spricht - anders als die Revision meint - nichts dafür, dass der Gesetzgeber irrtümlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe sämtliche Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen.
[27]b) Auch die gegen die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht berechtigt.
[28]Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm keine Sanktion i.S.d. § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (s. dazu BGH, Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, BGHReport 2004, 110 = WM 2003, 2328 [2330]; v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, BGHReport 2004, 459 = WM 2004, 172 [176]). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser aber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtberücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wurde. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die festgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewusst ausschließlich die entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas anderes als der Gesamtbetrag angegeben. Dass der Darlehensvertrag zusätzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende "Restschuld" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der beiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentscheidung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geldbetrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91, 13; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 492 Rz. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 492 Rz. 38).
[29]2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es in den Entscheidungsgründen einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der seit dem 1.1.1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile bejaht hat. Der Anspruch des Klägers aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränkt sich auf eine bloße Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen unter Berücksichtigung der auf 4 % p.a. herabgeminderten Zinsen.
[30]a) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Pflicht zur Neuberechnung der Teilleistungen nicht mit der Begründung verneint werden, dass im Darlehensvertrag feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn die vereinbarte monatliche Rückzahlungsrate über 937,50 DM von der Beklagten formularmäßig als "gleichbleibende Monatsleistung (Zinsen und Tilgung)" bezeichnet wurde, ist nicht ersichtlich, dass ihre Höhe von dem festgelegten Zinssatz unabhängig war. Der Umstand, dass sich der Rückzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung (3,8 % p.a.) und dem Nominalzins (7,45 % p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag von 100.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, dass diese Parameter nach dem Willen der Vertragsparteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollten. Hierfür spricht ferner, dass die Beklagte nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein Angebot zu "dann übliche(n) Konditionen" abgeben sollte, eine weitere Geltung der früheren Monatsrate also nicht vorgesehen war.
[31]b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Beklagte nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile.
[32]aa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine Pflicht des Kreditgebers zu einer solchen Aufschlüsselung nichts her. Danach besteht die Sanktion des Gesetzes vielmehr ausschließlich darin, dass "die vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen" sind. Dazu reicht es aus, dass die Operation zur Berechnung der Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate auf der Basis des auf 4 % p.a. ermäßigten Zinssatzes nochmals vorgenommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der darlehensgebenden Bank nicht verlangen. Dafür spricht entscheidend, dass § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG lediglich eine Angabe über die "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits" verlangt. Darunter wird unter Berücksichtigung der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22.2.1990 (ABl. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der Anzahl, der Zahlungstermine und der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten verstanden (Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 4 Rz. 86; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 492 Rz. 27; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 492 Rz. 47; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 81 Rz. 85; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite, § 4 Rz. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 492 Rz. 46; v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 4 Rz. 84 f.). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Raten nach Zins- und Tilgungsanteilen wird - soweit ersichtlich - von niemandem in der Literatur verlangt. Nichts spricht danach dafür, die Beklagte bei der Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschlüsselung zu verpflichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitätenraten, die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGH v. 23.10.2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80 [89] = BGHReport 2002, 69), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (BGH v. 23.10.2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80 [89] = BGHReport 2002, 69; v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [310 f.] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, dass der Verbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt werden soll, die kreditgebende Bank, wie vom Kläger beantragt, unmittelbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten.
[33]III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich hinsichtlich des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Neuberechnung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
[34]1. Ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Zinsen unter Aufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht herzuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4.7.1985 - III ZR 144/84, MDR 1986, 32 = WM 1985, 1098 [1099 f.]; Urt. v. 30.1.2001 - XI ZR 183/00, MDR 2001, 579 = BGHReport 2001, 335 = WM 2001, 621) - kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gem. §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a.A. Derleder/Wosnitza, ZIP 1990, 901 [903 f.]; Reifner, Handbuch des Kreditrechts, § 49 Rz. 4).
[35]2. Die Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger kann den von ihm im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten durch die Beklagte notfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen.
[36]IV.
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen und das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten gem. § 562 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als sie zur Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen verurteilt worden ist. Insoweit konnte der erkennende Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil der auf Neuberechnung gerichtete Hilfsantrag des Klägers zur Endentscheidung reif ist und es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf.
[37]Der Einwand der Revision der Beklagten, eine Zurückverweisung der Sache sei deshalb geboten, weil kein Teilurteil über den Neuberechnungsanspruch habe ergehen dürfen, greift nicht. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO sind trotz der beschränkten Neuberechnungspflicht der Beklagten erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, dass die begehrte Auskunft die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeiführen soll (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2000 - III ZR 65/99, MDR 2000, 717 = NJW 2000, 1645 [1646]; v. 18.4.2002 - VII ZR 260/01, BGHReport 2002, 715 = MDR 2002, 1188 = NJW 2002, 2952 [2953]). Das ist bei der Neuberechnung der Teilzahlungen gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der Fall, da der Kläger seinen geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen erst nach Mitteilung der Neuberechnung beziffern kann.
Fundstellen
Haufe-Index 1526974 |
BB 2006, 1409 |
BGHR 2006, 1184 |
NJW-RR 2006, 1419 |
EWiR 2007, 639 |
WM 2006, 1243 |
WuB 2006, 689 |
ZAP 2006, 952 |
ZIP 2006, 1238 |
ZfIR 2006, 799 |
MDR 2006, 1060 |
MDR 2006, 902 |
NJ 2006, 369 |
BKR 2006, 378 |
ZBB 2006, 310 |
IMR 2006, 61 |
Kreditwesen 2006, 961 |
LL 2006, 667 |