Leitsatz (amtlich)
Die Telefaxkopie einer Originalvollmacht ist keine Vollmachtsurkunde i.S.d. § 174 Satz 1 BGB.
Normenkette
BGB § 174 S. 1
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 29.07.2016; Aktenzeichen 8 U 899/15) |
LG Mainz (Entscheidung vom 14.07.2015; Aktenzeichen 6 O 117/14) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 29.7.2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Rz. 2
Die Kläger schlossen mit der Beklagten zwecks Finanzierung einer Immobilie zwei Darlehensverträge, einmal aufgrund ihrer Vertragserklärung vom 29.1.2006 zur Nr. 001 über 175.000 EUR mit einem auf 15 Jahre festen Zinssatz von nominal 4 % p.a. und zum anderen aufgrund Antrags der Beklagten vom 15.2.2006 und Annahme der Kläger vom 28.2.2006 zur Nr. 002/003 über 75.000 EUR zu einem auf zehn Jahre festen Zinssatz von nominal 3,95 % p.a. Der Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge über ihr Widerrufsrecht zum einen und zum anderen wie folgt:
Rz. 3
Der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger äußerte in einem Telefaxschreiben der Verbraucherzentrale H. e.V. vom 5.10.2013 u.a. mit dem Betreff "Kreditverträge vom 15.02. und 28.2.2006, Nr. 002/-003", bezogen auf die auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger sei "der Widerruf auch heute noch möglich" und werde "unter Bezugnahme auf die Einverständniserklärung der Verbraucher hiermit erklärt". Mit diesem Schreiben übermittelte der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger per Telefax am selben Tag (Samstag) eine "Einverständniserklärung" (Vollmacht) des Klägers zu 2), nicht auch der Klägerin zu 1). Die Beklagte entgegnete mit einem dem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger am selben Tag übermittelten Telefaxschreiben vom 11.10.2013, sie weise den "zugunsten der Eheleute [...] erklärten Widerruf [...] hiermit nach Maßgabe des § 174 Satz 1 BGB zurück". Während des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholten die Kläger - bezogen auf beide Darlehensverträge - den Widerruf mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2014 und 3.2.2015.
Rz. 4
Ihre Klage zuletzt auf Feststellung, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge mit Schreiben vom 5.10.2013 nebst Erklärung vom 18.12.2014 und 3.2.2015 wirksam widerrufen und in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden seien, außerdem auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten, hilfsweise auf Zahlung näher bezeichneter Beträge Zug um Zug gegen Zahlung ebenfalls näher bezeichneter Beträge sowie auf Feststellung, "dass die Kläger von den Verpflichtungen der oben genannten Kreditverträge freigestellt" seien, die Beklagte Sicherheiten zurückzugewähren bzw. eine Löschungsbewilligung zu erteilen und die außergerichtlich verauslagten Anwaltskosten zu erstatten habe, hat das LG abgewiesen.
Rz. 5
Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründungsschrift beantragt festzustellen, dass die näher bezeichneten Darlehensverträge aufgrund des Schreibens vom 5.10.2013 nebst Erklärung vom 18.12.2014 und 3.2.2015 wirksam widerrufen und in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden seien. Außerdem haben sie den Antrag auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten weiterverfolgt. Diese Anträge haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zunächst gestellt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Klägervertreter erklärt, er stelle den Feststellungsantrag nunmehr mit der Maßgabe, "dass das Schreiben vom 5.10.2013 dort nicht mehr aufgeführt werden solle".
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat daraufhin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, es werde festgestellt, dass die näher bezeichneten Darlehensverträge "aufgrund des mit Schreiben vom 18.12.2014 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss der Kreditverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger wirksam widerrufen" worden seien "und das jeweilige Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt" worden sei. In der Entscheidungsformel hat das Berufungsgericht dahin erkannt, es werde die "Revision gegen dieses Urteil" zugelassen. In den Gründen hat es ausgeführt, es habe "die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [...] im Hinblick auf divergierende obergerichtliche Entscheidungen zur Frage der Verwirkung bzw. der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Verbraucherwiderrufsrechten zugelassen". Dagegen komme eine Revisionszulassung - wie von der Beklagten in einem Parallelverfahren ausdrücklich begehrt - hinsichtlich der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nicht in Betracht. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Zurückweisung der klägerischen Berufung.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Die Feststellungsklage sei zulässig. Zwar genieße eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang. Bei einer Bank sei indessen davon auszugehen, dass sie auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisten werde, auch wenn die Beklagte das Gegenteil erklärt habe.
Rz. 10
Zwischen den Parteien seien Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen.
Rz. 11
Diesen Widerruf hätten die Kläger zwar nicht schon mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2013 erklärt. Denn diesem Schreiben habe nur eine Vollmacht des Klägers zu 2), nicht auch eine Vollmacht der Klägerin zu 1) beigelegen, so dass die Beklagte den Widerruf - wie geschehen unverzüglich - habe zurückweisen können. Der Widerruf mit Anwaltsschriftsatz vom 18.12.2014 während des laufenden Rechtsstreits sei aber wirksam und beachtlich. Der am 3.2.2015 erklärte Widerruf sei danach ins Leere gegangen.
Rz. 12
Die Widerrufsfrist sei am 18.12.2014 noch nicht abgelaufen gewesen. Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" bei der Beschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die Kläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterrichtet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt oder sonst rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
II.
Rz. 13
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
Rz. 14
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage für zulässig erachtet.
Rz. 15
a) Der Senat hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage unter dem Aspekt des Vorhandenseins eines Feststellungsinteresses von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 21.2.2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rz. 14 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils ausdrücklich ausgeführt hat, es lasse die Revision nur zur Begründetheit und nicht auch zur Zulässigkeit der Feststellungsklage zu. Das Berufungsgericht kann die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts nicht einschränken, soweit Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rz. 15 und - I ZB 54/07, juris Rz. 14). Auch der Revisionsführer könnte mittels einer Beschränkung seines Angriffs auf die materielle Rechtfertigung des Anspruchsgrunds eine solche Prüfung nicht ausschließen. Insoweit gilt entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung anderes als in Fällen einer Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2011 - XI ZR 341/08, WM 2011, 1437 Rz. 10; BGH, Beschl. v. 17.4.2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rz. 5; v. 17.5.2017 - IV ZB 25/16, WM 2017, 1124 Rz. 19).
Rz. 16
b) Die Feststellungsklage ist unzulässig.
Rz. 17
aa) Allerdings führt der Umstand, dass die Kläger in ihrem Feststellungsantrag mehrere Widerrufserklärungen zitiert haben, nicht zu seiner Unzulässigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit. Vielmehr ist der Klageantrag so auszulegen und vom Berufungsgericht - an seiner Prüfungsreihenfolge kenntlich - auch so ausgelegt worden, die Widerrufserklärungen seien in ihrer zeitlichen Abfolge in ein Eventualverhältnis gestellt.
Rz. 18
bb) Die Formulierung des ersten Teils des Feststellungsantrags berücksichtigt indessen nicht, dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, mittels derer der Kläger die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (BGH, Urt. v. 21.2.2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rz. 12; Senatsbeschlüsse v. 14.10.2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris).
Rz. 19
cc) Im Übrigen genügt die Feststellungsklage den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht. Sie zielt auf die positive Feststellung, dass sich die Darlehensverträge vom 29.1.2006 und 15.2.2006 aufgrund der Widerrufserklärungen der Kläger in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Eine Auslegung als negative Feststellungsklage kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (einen anderen Fall betraf BGH, Urt. v. 16.5.2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rz. 10 ff., 16).
Rz. 20
Als positive Feststellungsklage ist der Feststellungsantrag unzulässig. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (BGH, Urt. v. 24.1.2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rz. 11 ff.; v. 21.2.2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rz. 13 ff.; v. 14.3.2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rz. 19; v. 16.5.2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rz. 16; v. 4.7.2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rz. 16), muss ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung i.V.m. §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann.
Rz. 21
Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, die Beklagte habe angekündigt, auf ein Feststellungsurteil nicht freiwillig leisten zu wollen. Damit steht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien nicht endgültig bereinigen wird. Die Feststellungsklage ist damit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24.1.2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rz. 16) ausnahmsweise zulässig.
Rz. 22
2. Davon abgesehen sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unmaßgeblichkeit der Widerrufserklärung vom 5.10.2013 nicht frei von Rechtsfehlern.
Rz. 23
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der am 18.12.2014 erklärte Widerruf, auf den sich die Kläger nach ihrem zuletzt gestellten Antrag in erster Linie bezogen haben, nur dann beachtlich war, wenn sich die Darlehensverträge zwischen den Parteien nicht schon aufgrund des Widerrufs vom 5.10.2013 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hatten.
Rz. 24
b) Revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand halten aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Widerrufserklärung vom 5.10.2013 Rechtswirkungen abgesprochen hat.
Rz. 25
Das Berufungsgericht hat zum einen übersehen, dass das Widerrufsrecht nicht von beiden Klägern gemeinschaftlich ausgeübt werden musste, sondern jedem Kläger die Befugnis zustand, den Widerruf für sich - ggf. mit den Rechtsfolgen des § 139 BGB für das gesamte Darlehensverhältnis - zu erklären (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rz. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Träfe die vom Berufungsgericht implizit zugrunde gelegte Auslegung der Zurückweisungserklärung zu, die Beklagte habe (lediglich) das Fehlen einer Bevollmächtigung durch die Klägerin zu 1) beanstandet, war der Widerruf vom 5.10.2013 ohne Rücksicht auf die Unverzüglichkeit der Zurückweisung beachtlich und auf seine sachliche Reichweite hin zu untersuchen. Denn die Zurückweisung der für die Klägerin zu 1) abgegebenen Erklärung durch die Beklagte berührte die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers zu 2) nicht.
Rz. 26
War die Zurückweisungserklärung der Beklagten dagegen wegen des Verweises auf die Vorlage einer - tatsächlich unzureichenden (OLG Hamm WM 1991, 1715, 1717; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 174 Rz. 5) - Telefax-"Kopie" so zu interpretieren, die Beklagte weise auch den für den Kläger zu 2) erklärten Widerruf zurück, erfolgte die Zurückweisung sechs Tage nach Übersendung nicht mehr unverzüglich (OLG Hamm, a.a.O.; Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rz. 6). Auch dann war der Widerruf vom 5.10.2013, soweit er reichte, beachtlich.
III.
Rz. 27
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung zugunsten der Beklagten (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nicht fällen. Die Feststellungsklage ist nicht abweisungsreif.
Rz. 28
1. Der Senat kann auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen. Denn den Klägern müsste zunächst Gelegenheit gegeben werden, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen (BGH, Urt. v. 4.7.2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rz. 34).
Rz. 29
2. Der Senat kann aber auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellungsklage erkennen. Zwar ist das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st.Rspr., zuletzt etwa BGH, Urt. v. 4.7.2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rz. 31). Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abweisungsreif.
Rz. 30
a) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, den Klägern sei gem. § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 22 Abs. 2, 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1.8.2002 und dem 10.6.2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
Rz. 31
b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen hätten mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 18). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8.12.2004 und dem 31.3.2008 geltenden Fassung kann sich die Beklagte, die unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig umgesetzt hat, schon deshalb nicht berufen (BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rz. 27).
Rz. 32
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der auf den 5.10.2013 datierte Widerruf, was das LG verneint hat, als auf beide Darlehensverträge bezogen zu verstehen war. Der Senat kann der Ermittlung der sachlichen Reichweite der Widerrufserklärung vom 5.10.2013, deren Auslegung zunächst dem Tatrichter obliegt und von der abhängt, welche Wirkungen dem auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht beachtlichen (BGH, Urt. v. 18.12.2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963 Rz. 17; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 174 Rz. 3) Widerruf vom 18.12.2014 (noch) zukommen konnten, nicht vorgreifen.
Rz. 33
d) Weiter kann der Senat unbeschadet dessen, dass die Revision durchgreifende Rechtsfehler nach Maßgabe des im Revisionsverfahren eröffneten Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rz. 18 sowie - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 43; v. 14.3.2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rz. 27) nicht aufzeigt, die dem Tatrichter überantwortete Würdigung der nach § 242 BGB erheblichen Umstände nicht selbst vornehmen.
IV.
Rz. 34
Da die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 11364222 |
DB 2017, 2802 |
NJW-RR 2018, 116 |
FA 2018, 29 |
IBR 2018, 104 |
JurBüro 2018, 108 |
WM 2017, 2256 |
ZIP 2018, 1253 |
JZ 2018, 78 |
MDR 2018, 18 |
VuR 2018, 101 |
WRP 2018, 706 |
FMP 2018, 21 |
IPRB 2018, 75 |