Entscheidungsstichwort (Thema)
Genossenschaft. Schadensersatzprozessführungsbefugnis gegen Vorstandsmitglieder. Ermächtigungsbeschluss. Generalversammlung. Hinreichend konkreter Klageanspruch
Leitsatz (amtlich)
Der von der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG zu fassende Beschluß über die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Führung von (Schadensersatz-) Prozessen gegen im Amt befindliche oder ehemalige Vorstandsmitglieder muß als materielle Klagevoraussetzung eindeutig erkennen lassen, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen Kern hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann, ob die Klage durch ihn gedeckt ist.
Normenkette
GenG § 39 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2002 im Kostenpunkt, soweit nicht die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 betroffen sind, und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12. Februar 1999 hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine mittelgroße, als Genossenschaft verfaßte Volksbank, nimmt die vier Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Kreditgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.
Unter der Geschäftsleitung der Beklagten vergab die Klägerin – bei einer Bilanzsumme von ca. 1,8 Mrd. DM im Jahre 1996 – an gewerbliche Kreditnehmer umfangreiche Kredite, die – nach ihrer Behauptung – infolge Pflichtwidrigkeiten der Beklagten ab dem Jahr 1997 in einem derartigen Ausmaß notleidend wurden, daß ein Konkurs nur durch Sicherungsbürgschaft des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) in Höhe von 107 Mio. DM abgewendet werden konnte; das Ausfallrisiko der von den Beklagten zu verantwortenden Kreditengagements beziffert die Klägerin mit 300 Mio. DM. Daher trennte sich die Klägerin von den Beklagten, und zwar vom Beklagten zu 1 durch Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 1997, vom Beklagten zu 3 durch fristlose Kündigung im Dezember 1997 und von den Beklagten zu 2 und 4 durch Aufhebungsverträge zum 31. Januar 1998. Im Zusammenhang mit dem Erhalt der Sicherungsbürgschaft verpflichtete sich die Klägerin unter Nr. 7 des Vertrages über Sicherungsmaßnahmen vom 14. April 1998 gegenüber dem BVR, Regreßansprüche gegenüber ihren früheren Vorstandsmitgliedern zu prüfen und, soweit vorhanden, in Abstimmung mit dem BVR geltend zu machen; außerdem war sie gehalten, bis zur Klärung der Ersatzpflicht des Vorstandes dessen Entlastung durch die Vertreterversammlung auszusetzen. Auf der Vertreterversammlung (§ 43 a GenG) der Klägerin vom 18. Juni 1998 berichtete zunächst unter TOP 7 (Entlastung des Vorstandes für das Jahr 1997) der von der neuen Geschäftsleitung der Klägerin mit der Regreßprüfung beauftragte Rechtsanwalt K., daß nach den Prüfungsberichten des Prüfungsverbandes für die Jahre 1995 bis 1997 die Beklagten sich wegen Verletzung ihrer Vorstandspflichten schadensersatzpflichtig gemacht hätten; daher habe er, Rechtsanwalt K., derartige Regreßansprüche aus sechs Kreditengagements mit einem entstandenen bzw. noch zu erwartenden Gesamtschaden von rund 40 Mio. DM bereits zum Gegenstand eines Klageentwurfs gemacht; im Hinblick auf Nr. 7 des Sicherungsvertrages solle – unter Berücksichtigung etwaiger Gegenansprüche – ein Teilbetrag in Höhe von jeweils 2,5 Mio. DM gegen jedes der vier Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden. Den Beklagten wurde daraufhin die Entlastung für 1997 verweigert. Unter TOP 8 „Beschlußfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen frühere Vorstandsmitglieder, erforderlichenfalls im Wege eines Prozesses”) erörterte die Vertreterversammlung zunächst ihre Zuständigkeit für den beantragten Beschluß, ferner ein etwaiges Mitverschulden des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes für die den Beklagten angelasteten Schäden und die sich aus Nr. 7 des Sanierungsvertrages ergebenden Pflichten zur Durchsetzung der Ersatzansprüche; Fragen zu dem Bericht von Rechtsanwalt K. wurden nicht gestellt. Danach wurde laut Versammlungsprotokoll „darüber en bloc abgestimmt, Schadensersatzansprüche gegen die Herren Ha., Ka., N. und T. (d.h. die vier Beklagten) in Höhe von je 2,5 Mio. DM geltend zu machen. Der Beschluß wurde mit 56 bei vier Gegenstimmen gefaßt.” Demgemäß hat die Klägerin im August 1998 gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von jeweils 2,5 Mio. DM erhoben; sie ist in der Klageschrift – entsprechend dem in der Vertreterversammlung erwähnten Entwurf – gleichrangig nebeneinander auf sechs Kreditengagements „Ba./W.” – 3,4 Mio. DM; „Kas.-Gruppe” – 2,162 Mio. DM; „Q.-Gruppe” – 4,124 Mio. DM; „He.” – 2,5 Mio. DM; „De. und Sohn GmbH” – 25,8 Mio. DM; „G.” – 2,195 Mio. DM) gestützt und mit dem (weiteren) Kreditengagement „H.-Vertriebs GmbH” (11,3 Mio. DM Schaden) begründet worden. Bereits mit Replik vom 14. Januar 1999 hat die Klägerin zur weiteren Klagebegründung das Kreditengagement „P.-Gruppe” mit einem Gesamtschadensvolumen von 3,169 Mio. DM in den Prozeß eingeführt und zugleich ihr Leistungsbegehren im Sinne einer Eventualklagehäufung in einer bestimmten Reihenfolge gegenüber den Beklagten gestaffelt: Gegen die Beklagten zu 1 und 4 hat sie primär das Engagement De. und sodann nacheinander die Fälle P., G., H., Q., Ba./W., Kas. und He. verfolgt, gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 hingegen eine andere Reihenfolge gewählt. Das Landgericht hat die Klage als unschlüssig abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die Klage anders gestaffelt und dabei teilweise beschränkt: Gegenüber dem Beklagten zu 1 stützt sie sich primär auf das Kreditengagement H. und sodann hilfsweise nacheinander auf die Fälle G., De. und P.; gegen den Beklagten zu 4 verfolgt sie primär das Kreditengagement „P.” und hilfsweise die Fälle G. und De. weiter. Während der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Rechtsstreit mit dem Beklagten zu 2 durch Prozeßvergleich und mit dem Beklagten zu 3 durch außergerichtlichen Vergleich, verbunden mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, beigelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 mit der Erwägung zurückgewiesen, der Klage fehle es (derzeit) an einem hinreichenden Ermächtigungsbeschluß der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die gegen die Beklagten zu 1 und 4 jeweils erhobene Teilklage ist – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderungen – nicht mangels Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Die Klägerin hat bereits mit der Berufungsbegründung und nochmals in der Berufungsverhandlung vom 24. April 2002 hinreichend klargestellt, daß sie gegen die Beklagten in einer von ihr genau bezeichneten Reihenfolge der Kreditengagements erstrangige Teilbeträge des jeweils dadurch entstandenen Schadens geltend macht. Auch wenn die entsprechende Prozeßerklärung der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht protokolliert ist, so läßt sich doch bereits der entsprechenden Feststellung im Berufungsurteil in Verbindung mit der Berufungsbegründung entnehmen, daß auch innerhalb der jeweils im Wege der zulässigen Eventualklagehäufung nach § 260 ZPO gestaffelt geltend gemachten Kreditengagements der jeweils behauptete Schaden im einzelnen in der Rangfolge der chronologischen Darstellung in der Berufungsbegründung von der Klägerin beansprucht wird. Diese Prüfungsreihenfolge hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vor dem Senat – was in dieser Instanz zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 2002 – II ZR 355/00, ZIP 2002, 895, 899 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 3. Dezember 1953 – III ZR 66/52, NJW 1954, 757 m.w.N.) – nochmals klarstellend bestätigt. Damit sind die dem Hauptanspruch und den in bestimmter Reihenfolge gestaffelten Hilfsansprüchen jeweils zugrundeliegenden Forderungen – auch innerhalb der einzelnen Kreditengagements – als solche nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II. Das Berufungsgericht hält die gegen die Beklagten zu 1 und 4 gerichtete Klage für (derzeit) unbegründet, weil es an der materiellen Klagevoraussetzung des § 39 Abs. 1 GenG fehle. Der Ermächtigungsbeschluß der Vertreterversammlung vom 18. Juni 1998 beziehe sich nur auf die Klage in ihrer ursprünglichen, mit dem in der Generalversammlung dargestellten Klageentwurf identischen Gestalt, nicht jedoch auf das im Berufungsrechtszug geänderte Klagebegehren. Die nunmehr vorrangige Geltendmachung der erst nachträglich in den Prozeß eingeführten Kreditengagements H. und P. sei von dem Beschluß der Vertreterversammlung ebenso wenig gedeckt wie die Reduzierung des übrigen Prozeßstoffs auf ein Drittel der ursprünglichen Klage. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat dem Ermächtigungsbeschluß der Vertreterversammlung der Klägerin vom 18. Juni 1998 eine zu geringe Tragweite beigemessen, weil es für seine Auslegung offenbar einen zu engen Maßstab angelegt und wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (§ 286 ZPO).
a) Gemäß § 39 Abs. 1 GenG ist allein die Generalversammlung dazu berufen, über die Führung von Prozessen gegen die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Welche Anforderungen an den Inhalt dieses Ermächtigungsbeschlusses zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; sie sind daher aus dem Normzweck dieser als materielle Klagevoraussetzung (vgl. Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 – II ZR 279/96, ZIP 1998, 508, 509 m.w.N.) ausgestalteten Zuständigkeitsregelung zu bestimmen. Die gesetzliche Zuweisung der Entscheidungskompetenz für die von der Genossenschaft gegen ihre Vorstandsmitglieder zu führenden Prozesse an die Generalversammlung findet ihren Grund darin, daß es der Generalversammlung als dem obersten Organ der Genossenschaft vorbehalten bleiben soll, darüber zu befinden, ob ein möglicherweise im übrigen verdienstvolles Vorstandsmitglied auf Ersatz eines der Genossenschaft schuldhaft pflichtwidrig zugefügten Schadens in Anspruch genommen und die dazu notwendige Offenlegung interner Verhältnisse trotz der für „Ansehen und Kredit der Genossenschaft” möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll; das gilt gleichviel, ob das Vorstandsmitglied noch im Amt oder bereits ausgeschieden ist (Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 – II ZR 73/58, NJW 1960, 1667; vgl. zur ähnlich gelagerten Konstellation in § 46 Nr. 8 GmbHG: BGHZ 28, 355, 357; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 – II ZR 236/96, ZIP 1998, 332). Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Intention muß der Ermächtigungsbeschluß eindeutig erkennen lassen, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen Kern hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann, ob die Klage durch ihn gedeckt ist (vgl. zur ähnlichen Rechtslage bei § 46 Nr. 8 GmbHG: Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 46 Rdn. 41; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 46 Rdn. 96; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG § 46 Rdn. 43 m.w.N.; OLG Düsseldorf, GmbHR 1995, 232; indirekt schon Sen.Urt. v. 13. Februar 1975 – II ZR 92/73, NJW 1975, 977). Selbst an diesen „Mindestinhalt” des Ermächtigungsbeschlusses sind im Hinblick darauf, daß die Mitglieder der Generalversammlung regelmäßig nicht juristisch vorgebildet sind, grundsätzlich keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen; insbesondere muß der Lebenssachverhalt nicht in Einzelheiten abgegrenzt werden, zumal da eine solche Klärung häufig erst bei der Vorbereitung des Prozesses oder im Prozeß selbst erfolgen kann (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner aaO; Krieger in: VGR-Jahrestagung 1998, 111, 114).
b) Unter Zugrundelegung dieses weiten Maßstabs war der Ermächtigungsbeschluß vom 18. Juni 1998 gemäß § 39 GenG – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht auf die Klage nach Maßgabe der Klageschrift beschränkt, sondern deckte das Klagebegehren weitergehend auch in der veränderten Gestaltung durch die Berufungsbegründung ab.
aa) Bereits seinem Wortlaut nach ist der Ermächtigungsbeschluß nicht auf bestimmte Vorfälle in der Klageschrift beschränkt, sondern – ausgehend von der Formulierung der Tagesordnung unter TOP 8 – so gefaßt, daß allgemein Schadensersatzansprüche gegen die vier Beklagten als frühere Vorstandsmitglieder in Höhe von je 2,5 Mio. DM (erforderlichenfalls) auf dem Prozeßweg geltend gemacht werden sollen. Der Wortsinn deckt danach alle Regreßforderungen aus pflichtwidriger Vorstandstätigkeit, begrenzt nur in der Anspruchshöhe, ab.
bb) Auch den bei der Auslegung des Beschlusses zur näheren Konkretisierung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts heranzuziehenden Begleitumständen, wie sie sich aus dem Protokoll der Vertreterversammlung zu TOP 7 und 8 ergeben, läßt sich die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung auf sechs in der Klageschrift erwähnte Kreditfälle nicht entnehmen. Die Vertreterversammlung, die die immensen, unter der Geschäftsleitung der Beklagten entstandenen Forderungsausfälle und das Eintreten des BVR mit einer Sicherungsbürgschaft von 107 Mio. DM kannte, wurde von Rechtsanwalt K. informiert, daß ausweislich der Prüfungsberichte des Prüfungsverbandes sich die Beklagten unzweifelhaft im Zeitraum von 1995 bis 1997 wegen Pflichtverletzungen im Kreditgeschäft schadensersatzpflichtig gemacht hätten. Obwohl bereits der Schaden aus sechs in der Klageschrift näher erwähnten Kreditengagements sich auf 40 Mio. DM belaufen und hiervon nur ein Teilbetrag von jeweils 2,5 Mio. DM gegen die vier Beklagten geltend gemacht werden sollte, hat die Vertreterversammlung den Ermächtigungsbeschluß zu TOP 8 nur bezüglich der Höhe der einzuklagenden Klagesumme von 2,5 Mio. DM je Beklagten, nicht jedoch darüber hinaus – umfassend – auf den Inhalt des mit der späteren Klageschrift identischen Klageentwurfs begrenzt. Wäre eine derartige Beschränkung tatsächlich beabsichtigt gewesen, so hätte nichts nähergelegen, als sie – außer der Begrenzung der Schadenssumme – ausdrücklich in den Beschluß aufzunehmen. Dagegen spricht aber bereits, daß die Vertreter die in der Versammlung lediglich der Anzahl nach genannten Kreditengagements weder namentlich noch inhaltlich im einzelnen kannten – und auch nicht kennen mußten. Eine umfassende Beschränkung hierauf lag zudem – was das Berufungsgericht nicht bedacht hat – schon wegen der Unwägbarkeiten eines jeden Prozeßverlaufs nicht im Interesse der Klägerin.
Der Wortlaut des Beschlusses vom 18. Juni 1998 sowie die vom Berufungsgericht anhand des Protokolls der Vertreterversammlung festgestellten Begleitumstände führen daher zu der Auslegung, daß die Vertreterversammlung den Aufsichtsrat ermächtigen wollte, die Beklagten auf Ersatz von je 2,5 Mio. DM aus all den Kreditgeschäften in Anspruch zu nehmen, die sie in dem anhand der Prüfungsberichte der Jahre 1995 bis 1997 überprüften Zeitraum ihrer Vorstandstätigkeit mit der Folge der Konkursreife der Klägerin pflichtwidrig geführt haben und aus denen sich Regreßansprüche ableiten lassen, die zu verfolgen sich die Klägerin gegenüber dem BVR verpflichtet hatte.
cc) Mit diesem allgemeinen Inhalt genügte der Ermächtigungsbeschluß den Anforderungen des § 39 GenG an die Konkretisierung. Angesichts der behaupteten fortgesetzten Pflichtwidrigkeiten über einen langen Zeitraum mit einer Summe von Schäden war eine Abgrenzung des Lebenssachverhalts im Detail für die Grundentscheidung der Vertreterversammlung, die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von jeweils 2,5 Mio. DM in Anspruch zu nehmen, nicht erforderlich; vielmehr reichte – was das Oberlandesgericht ebenfalls nicht bedacht hat – die hier vorliegende zusammenfassende Benennung der Pflichtenverstöße nach Art einer „Sammelbezeichnung” (vgl. Pleyer, GmbHR 1961, 30; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 156) in Verbindung mit der Bezifferung der Ersatzforderung aus. Damit war die Einbeziehung sowohl des Kreditengagements H., das ohnehin als siebter Einzelfall bereits detailliert in der Klageschrift dargestellt war, als auch des in der Replik „nachgeschobenen” Kreditfalls P. in den Prozeß gegen die Beklagten von dem Ermächtigungsbeschluß gedeckt.
dd) Nichts anderes gilt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – für die konkrete Staffelung und Abgrenzung des Klagevorbringens im einzelnen bezüglich der Teilklagen gegen die Beklagten. Hierzu mußte der Ermächtigungsbeschluß schon deshalb keine konkreten Regelungen treffen, weil die Einzelheiten der Rechtsverfolgung, d.h. die Art und Weise der Prozeßführung, nach § 39 GenG dem Aufsichtsrat als ermächtigtem Organ oblag. Im übrigen läßt der Ermächtigungsbeschluß in Verbindung mit den festgestellten Begleitumständen auch nicht erkennen, daß die Vertreterversammlung, die die Einzelheiten des Klageentwurfs gar nicht kannte und auch nicht kennen mußte, dem Aufsichtsrat insoweit eingrenzende Vorschriften machen wollte. Hinzu kommt, daß – was das Berufungsgericht ebenfalls übersehen hat – in dem zur Zeit der Vertreterversammlung vorliegenden Klageentwurf und der mit ihm identischen Klageschrift eine Staffelung bzw. eine Abgrenzung nach Haupt- und Hilfsansprüchen überhaupt noch nicht vorgenommen wurde, vielmehr die dort genannten Kreditengagements „nebeneinander” aufgeführt sind; auch deshalb war der Aufsichtsrat durch den Ermächtigungsbeschluß – der die Klageschrift einschloß, sich aber nicht darin erschöpfte – nicht festgelegt, sondern konnte im Verlauf des Prozesses – wie erstmals in der Replik geschehen – durch den Prozeßbevollmächtigten die Reihenfolge der Geltendmachung der Kreditengagements und die Abgrenzung sowie Schadensstaffelung vornehmen lassen. Demgemäß waren selbstverständlich die prozessualen Veränderungen in der Berufungsinstanz durch Beschränkung der Klagen auf eine geringere Anzahl von Kreditengagements und die veränderte „Staffelung” im Rahmen der Eventualklagehäufung von der Grundermächtigung nach § 39 Abs. 1 GenG gedeckt. Das schließt die nunmehr erstrangige Geltendmachung des bereits in der Klageschrift aufgeführten Kreditengagements H. gegen den Beklagten zu 1 ebenso ein wie die primäre Geltendmachung des zulässigerweise mit der Replik „nachgeschobenen” Kreditfalles P. gegenüber dem Beklagten zu 4.
III. Da der Klage nicht die materiell-rechtliche Voraussetzung der Prozeßermächtigung durch die Vertreterversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG fehlt, ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO n.F. an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten zu 1 und 4 befassen kann.
Unterschriften
Röhricht, Goette, Kurzwelly, Kraemer, Graf
Fundstellen
Haufe-Index 917220 |
DB 2003, 821 |
DStR 2003, 1307 |
BGHR 2003, 539 |
BGHR |
NZG 2003, 639 |
Nachschlagewerk BGH |
StuB 2003, 526 |
WM 2003, 741 |
WuB 2003, 783 |
ZIP 2003, 628 |
AuUR 2003, 276 |