Leitsatz (amtlich)
Zur Gläubigerbenachteiligung bei Verrechnungen im Kontokorrent und bei Verpfändung eines Termineinlagenkontos.
Normenkette
InsO § 129 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 30.04.2003; Aktenzeichen 9 U 181/02) |
LG Heilbronn |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 30.4.2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag v. 15.2.2000 am 1.4.2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklagten Volksbank ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr bis zum 29.1.2000 ein Kreditrahmen von 170.000 DM und ab dem 30.1.2000 befristet bis zum 28.2.2000 (bankintern) ein solcher von 195.000 DM eingeräumt war. Tatsächlich beliefen sich die Monatssollstände im Jahre 1999 auf im Durchschnitt über 220.000 DM.
Am 30.11.1999 verpfändete die damals bereits zahlungsunfähige Schuldnerin ihre bestehenden sowie ihre künftigen Guthabenforderungen gegen die Beklagte aus einem näher bezeichneten Termineinlagenkonto in voller Höhe des jeweiligen Guthabens. Die Verpfändung diente zur Sicherung aller Forderungen der verklagten Bank gegen die Schuldnerin, insbes. die aus laufender Rechnung und aus Kredit jeder Art. Am 30.11.1999 betrug das Guthaben auf dem verpfändeten Konto umgerechnet 5.200,29 EUR.
Am 15.1.2000 belief sich der Sollstand des Kontokorrentkontos der Schuldnerin auf 229.843,45 DM (117.517,09 EUR). Am 27.1.2000 ging dort die Zahlung eines Drittschuldners i.H.v. 10.000 DM ein. Am selben Tag ließ die Beklagte vier Überweisungen (sämtlich Akontozahlungen) zu Gunsten verschiedener Gläubiger über insgesamt 9.800 DM zu. Am 4.2.2000 wurde das Konto des Weiteren mit einer Scheckzahlung über 500 DM belastet. Am 9.2.2000 überwies die damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin einen Betrag von 29.000 DM von einem ebenfalls bei der Beklagten geführten privaten Konto auf das streitgegenständliche Kontokorrentkonto. Der Betrag stammte aus dem Verkauf ihres privaten Wohnhauses an ihre Tochter. Nach dem 9.2.2000 führte die Beklagte nur noch zwei Überweisungen aus: Am 15.3.2000 kam sie dem Verlangen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach, einen irrtümlich gebuchten Zahlungseingang über 129 EUR auf ein von dem vorläufigen Verwalter eingerichtetes Konto bei einem anderen Geldinstitut weiterzuleiten. Am 31.3.2000 belastete die Beklagte das Kontokorrentkonto durch Verrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die Schuldnerin, der eine länger zurückliegende Inanspruchnahme aus einer Gewährleistungsbürgschaft über 5.000 DM zu Grunde lag.
Mit der Klage fordert der Kläger im Wege der Anfechtung die Rückzahlung der Differenz der Sollstände v. 15.1.2000 und 15.2.2000 (117.517,09 EUR ./. 102.855,80 EUR = 14.661,29 EUR) sowie die Auskehr des verpfändeten Termineinlagenkontos (5.200,29 EUR), insgesamt 19.861,58 EUR. Das LG hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
1. Zur Verrechnung im Kontokorrent hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 InsO. In Bezug auf die Gutschrift über 29.000 DM scheitere die Anfechtung am Fehlen der von § 129 InsO vorausgesetzten objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Gutschrift beruhe unstreitig auf einer Zahlung der damaligen Geschäftsführerin der Schuldnerin. Diese habe ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück, das zu Gunsten der Beklagten mit einer Grundschuld belastet gewesen sei, veräußert. Aus dem Erlös habe die Beklagte 50.000 DM gefordert, von denen 29.000 DM auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin gebucht worden seien. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei die Zahlung an die Stelle der Rechte der Beklagten aus der Grundschuld getreten. Diese Grundschuld betreffe nicht Vermögen, welches der Schuldnerin zustehe. Ohne die Gutschrift über 29.000 DM habe sich der Saldo im Monatszeitraum nicht verringert. Durch das Zulassen weiterer Auszahlungen habe die Beklagte den Girovertrag fortgesetzt und (kongruente) Bargeschäfte (§ 142 InsO) vorgenommen.
2. Demgegenüber rügt die Revision:
Die Herkunft der Zahlung aus der Grundstücksveräußerung sei anfechtungsrechtlich unerheblich. Entscheidend sei, dass mit der Überweisung auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin ein entsprechender Betrag in das Vermögen der Schuldnerin übergegangen sei und damit dem "prinzipiellen Zugriff" durch deren Gläubiger unterlegen habe.
Die angebliche Tilgungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Grundstückseigentümerin, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, stehe der Anfechtung der Verrechnung nicht entgegen. Sie habe zu keiner treuhänderischen Bindung geführt. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Grundstückseigentümerin an die Beklagte - unanfechtbar - auch direkt hätte zahlen können. Deshalb würden die Gläubiger in Höhe des Betrages, um den im Anfechtungszeitraum der Sollstand unter Berücksichtigung der Gutschrift über 29.000 DM zu Gunsten der Beklagten verringert worden sei, objektiv benachteiligt. In Ermangelung einer Kündigung der Kreditlinie habe die Beklagte in Höhe dieser Differenz eine inkongruente Deckung i.S.d. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt. Ein Bargeschäft scheide aus.
3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Verrechnung der 29.000 DM eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO mit Recht verneint.
a) Der Revision ist allerdings darin Recht zu geben, dass die angefochtene Rechtshandlung nicht auf den alsbaldigen Austausch gleichwertiger Leistungen gerichtet war und deshalb nicht nach § 142 InsO einer Anfechtung entzogen ist. Für den laufenden Zahlungsverkehr auf einem debitorisch geführten Konto setzt das nach dieser Vorschrift grundsätzlich unanfechtbare "Bargeschäft" u.a. voraus, dass der Kontokorrentverkehr in dem von der Anfechtung zu erfassenden Zeitraum vereinbarungsgemäß, also kongruent abgewickelt worden ist (vgl. BGH v. 30.9.1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320 [328] = MDR 1994, 158; v. 7.3.2002 - IX ZR 233/01, BGHZ 150, 122 [130]). Hieran fehlt es im Streitfall. Zwischen der Gutschrift v. 27.1.2000 über 10.000 DM und den am selben Tage zugelassenen vier Überweisungen über insgesamt 9.800 DM bestand noch der erforderliche Zusammenhang zwischen der Leistung der Beklagten und der Leistung der Schuldnerin. Nach der weiteren Gutschrift v. 9.2.2000 über 29.000 DM bricht der aufeinander abgestimmte Leistungsaustausch jedoch ab. An nennenswerten Kontobewegungen ist nur noch die Belastung v. 31.3.2000i.H.v. 5.000 DM zu verzeichnen, durch welche die Beklagte der Schuldnerin eine Rückgriffsforderung aus der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Rechnung gestellt hat.
Bei derartigen - eigennützigen - Verrechnungen handelt es sich nicht um grundsätzlich unanfechtbare "Bardeckungen". Der Senat hat deshalb Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt werden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt (BGH v. 7.3.2002 - IX ZR 233/01, BGHZ 150, 122 [129]; Urt. v. 25.2.1999 - IX ZR 353/98, MDR 1999, 818 = WM 1999, 781 [784]).
b) Die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert indes daran, dass die Insolvenzgläubiger infolge der Rechtshandlung nicht benachteiligt worden sind. Die von der Revision angesprochene Vereitelung der "prinzipiellen Zugriffsmöglichkeit" der Gläubiger auf den der Gutschrift zu Grunde liegenden Überweisungsbetrag reicht für eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Streitfall nicht aus, weil die Beklagte den Gläubigern die treuhänderische Zweckbindung des gutgebuchten Betrages entgegenhalten kann.
aa) Jede erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte (BGHZ 72, 39 [42 f]; Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 129 Rz. 78). Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit auf die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger nachteilig aus. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der klagende Insolvenzverwalter, der die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen dartun muss (BGH, Urt. v. 11.5.2000 - IX ZR 262/98, MDR 2000, 903 = ZIP 2000, 1061 [1063]; Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 129 Rz. 226; Kreft in HK/InsO, 3. Aufl., § 129 Rz. 61).
bb) Für die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs sind die Befriedigungsmöglichkeiten der (nicht voll gesicherten) Insolvenzgläubiger maßgeblich (vgl. Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 129 Rz. 103; Kreft in HK/InsO, 3. Aufl., § 129 Rz. 36). Diese hatten nach dem festgestellten Sachverhalt weder Zugriff auf das mit der Grundschuld belastete Grundstück der damaligen Geschäftsführerin der Schuldnerin noch auf den zur Ablösung von Rechten an dem Grundstück gezahlten Betrag.
(1) Zu den rechtlichen Hintergründen der Überweisung hatte die Beklagte schon in erster Instanz - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Gutschrift aus einer Zahlung der Tochter der damaligen Geschäftsführerin herrühre, die einen Teil des Kaufpreises für das Hausgrundstück auf das (im Soll geführte) Privatdarlehenskonto ihrer Mutter überwiesen habe; nach Auflösung dieses Kontos sei der Restbetrag auf das Geschäftskonto der Schuldnerin weiter überwiesen worden. Diese Darstellung hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung dahin ergänzt, dass die auf dem Objekt lastenden Grundschulden zu Gunsten der Beklagten i.H.v. 140.000 DM nach der Zweckerklärung auch für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehaftet und die Beklagte von dem Verkaufserlös insgesamt 50.000 DM beansprucht habe. Hiervon seien vereinbarungsgemäß 13.564,20 DM sowie 7.435,80 DM zum Ausgleich debitorisch geführter Privatkonten und die restlichen 29.000 DM zur Verrechnung mit dem Kontokorrentkredit der Schuldnerin verwendet worden. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte diesen ergänzenden Vortrag als verspätet zurückweisen müssen, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, BGHReport 2004, 614 = MDR 2004, 700 = FamRZ 2004, 699) fallen gelassen.
(2) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Ablösungsvereinbarung zwischen der durch Grundpfandrechte gesicherten beklagten Bank und der Geschäftsführerin der Schuldnerin festgestellt. Darf in einem solchen Fall der Käufer des Grundstücks den Kaufpreis (ganz oder teilweise) nur auf ein debitorisch geführtes Konto bei der betreffenden Bank einzahlen, so unterliegt der Kaufpreisanspruch einer treuhänderischen Bindung, die sogar ein Gläubiger des Verkäufers gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1997 - IX ZR 152/96, MDR 1998, 237 = ZIP 1998, 294 [296 f]; v. 16.12.1999 - IX ZR 270/98, MDR 2000, 477 = ZIP 2000, 265, [266 f]). Dies gilt erst Recht für die Gläubiger eines Dritten, hier der in Insolvenz geratenen Gesellschaft, deren Geschäftsführerin die Verkäuferin war. Auch für sie stellt sich die Verwertung des Grundstücks als ein wirtschaftlich neutraler Vorgang dar.
II.
1. Zur Rückzahlung des auf dem Termineinlagenkonto befindlichen und am 30.11.1999 verpfändeten Guthabens meint das Berufungsgericht: Es könne dahinstehen, ob dem geltend gemachten Zahlungsanspruch eine Prolongation bis Ende des Jahres 2003 entgegenstehe. Durch die Verpfändung des Festgeldkontos sei jedenfalls keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Der Geschäftsbeziehung hätten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (fortan: AGB-Banken) zu Grunde gelegen. Nach deren Nr. 14 hätte die Beklagte zur Sicherung ihrer Ansprüche ohnehin schon ein Pfandrecht u.a. an dem Kontoguthaben erlangt. Es sei mit der Forderung des Kunden gegen die Bank entstanden, hier also, sobald die Beklagte das Festgeld erhalten habe. Durch die (erneute) Verpfändung des Festgeldguthabens am 30.11.1999 anlässlich der Erhöhung einer Rückbürgschaft sei das entstandene Pfandrecht nur modifiziert worden; eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit habe die Beklagte nicht erhalten. Die (zeitlich frühere) Entstehung des AGB-Pfandrechts habe der Kläger nicht angefochten.
2. Demgegenüber rügt die Revision:
Das AGB-Pfandrecht stehe der Anfechtbarkeit der Verpfändung als inkongruente Deckung nicht entgegen. Die Inkongruenz werde nur durch einen bestimmten Sicherungsanspruch ausgeschlossen, der sich auf einen von vornherein individualisierbaren Gegenstand beziehen müsse. Der allgemeine Anspruch aus den AGB-Banken auf Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten genüge nicht. Einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Rückbürgschaft und der Verpfändung habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Im Falle einer kongruenten Deckung ergebe sich die Anfechtbarkeit - was das Berufungsgericht noch hätte prüfen müssen - aus § 133 Abs. 1 InsO. Die Kenntnis der Beklagten folge aus ihrem auf die Verpfändungsurkunde gesetzten Vermerk ("Kreditsperre veranlasst 12/99!").
3. Die angefochtene Verpfändung des Termineinlagenkontos durch Vertrag v. 30.11.1999 hat im Streitfall das Aktivvermögen der Schuldnerin nicht verringert.
a) Eine Verkürzung des Schuldnervermögens lag nach bisherigem Recht grundsätzlich nicht vor, wenn an dem Anfechtungsgegenstand Absonderungsrechte bestehen, die diesen wirtschaftlich voll ausschöpfen (vgl. BGH v. 23.2.1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207 [212] = MDR 1984, 486; Urt. v. 17.12.1998 - IX ZR 196/97, MDR 1999, 440 = ZIP 1999, 196 [197]; v. 21.3.2000 - IX ZR 138/99, MDR 2000, 783 = ZIP 2000, 898; v. 1.10.2002 - IX ZR 360/99, MDR 2003, 352 = BGHReport 2003, 100 = ZIP 2002, 2182 [2183]; Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 129 Rz. 78, 109, 152; Kreft in HK/InsO, 3. Aufl., § 129 Rz. 53). Im Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung ist dieser Grundsatz im Hinblick darauf infrage gestellt worden, dass mit der Insolvenzeröffnung das Verwertungsrecht von Absonderungsrechten (§§ 49 ff InsO) an beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und an Forderungen auf den Insolvenzverwalter nach § 166 InsO übergeht (vgl. Kreft in HK/InsO, 3. Aufl., § 129 Rz. 57). Der Senat hat dieses der Masse verbliebene Recht in einer noch zur Konkursordnung ergangenen Entscheidung als einen selbstständigen, im Kern geschützten Vermögenswert bezeichnet (BGH v. 5.4.2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233 [239] = MDR 2001, 1013 = BGHReport 2001, 486). In einer weiteren Entscheidung (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - IX ZR 28/03, BGHReport 2004, 343 = MDR 2004, 353 = ZIP 2003, 2370 [2372]) hat er das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 InsO trotz des bestehenden Absonderungsrechts der Bank - im dort entschiedenen Fall an Teilen der Geschäftsausstattung und an Warenvorräten - bejaht.
Demgegenüber scheidet eine Gläubigerbenachteiligung nach wie vor aus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe den Erlös nicht überschreitet, den der Absonderungsberechtigte bei einer Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstandes hätte erzielen können (vgl. Kreft in HK/InsO, 3. Aufl., § 129 Rz. 58). Gleiches gilt, wenn das Absonderungsrecht von vornherein an einem Geldbetrag oder an einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem solchen Fall der verpfändete Geldbetrag oder das verpfändete Guthaben hinter der Höhe der gesicherten Forderung zurück, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ohne jeden wirtschaftlichen Wert. Für die Insolvenzmasse verbleibt kein auch nur im Kern geschützter Vermögenswert.
b) Ein solcher Fall ist hier gegeben.
aa) Das durch die angefochtene Rechtshandlung verpfändete Termineinlagenkonto war zu Gunsten der verklagten Bank bereits mit einem vertraglichen Pfandrecht belastet. Nach dem festgestellten Sachverhalt, den die Revision auch nicht in Zweifel zieht, waren in die Geschäftsverbindung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten die AGB-Banken einbezogen worden. Nach Nr. 14 Abs. 1 S. 2 dieser Bedingungen sind sich der Kunde und die Bank darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht u.a. auch an den Ansprüchen erwirbt, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder zustehen werden. Zu diesen Ansprüchen gehören im Streitfall diejenigen aus dem Termineinlagenkonto. Dass die Schuldnerin dieses Konto bereits vor dem 15.11.1999, also außerhalb der kritischen Zeit, eingerichtet hatte, hat das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt; auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.
Der auf das Urt. v. 3.12.1998 - IX ZR 313/97, MDR 1999, 431 = ZIP 1999, 76 [77] gestützte Einwand, das zeitlich früher begründete AGB-Pfandrecht stehe der Anfechtbarkeit nicht entgegen, weil es nicht auf einen von vornherein individualisierbaren Gegenstand gerichtet sei und der sich aus Nr. 13 AGB-Banken ergebende allgemeine Anspruch auf Bestellung und Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten nicht genüge, die Inkongruenz auszuschließen, trifft hier nicht zu. Die Entscheidung bezieht sich auf die schuldrechtliche Abrede eines (unbestimmten) Sicherungsanspruchs und nicht auf die schon vollzogene Bestellung einer Sicherheit. In ihr ging es darum, dass die Schuldnerin der verklagten Bank die Grundschulden, deren Bestellung angefochten war, zunächst nicht bestellt hatte. In der Krise bestand die Bank unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Verstärkung der Sicherheiten. Erst daraufhin gab die Schuldnerin die angefochtene Grundschuldbestellungserklärung ab (ähnlich im Fall BGHZ 33, 389 [393 f]).
bb) Das dem AGB-Pfandrecht der Beklagten unterliegende Termineinlagenkonto war vor der gesetzlichen Krise schon wertausschöpfend belastet worden. Maßgeblich für die Berechnung der Belastung ist die Höhe der zu sichernden Forderung (vgl. Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 129 Rz. 152). Nach Nr. 14 Abs. 2 S. 1 AGB-Banken dient das Pfandrecht der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus bankmäßiger Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Die bestehenden Ansprüche beliefen sich im gesamten Jahr 1999 auf unstreitig mehr als 200.000 DM. Für ein vorübergehendes Absinken des Sollstandes auf einen Betrag unterhalb des von dem Kläger beanspruchten Termingeldes besteht keinerlei Anhalt.
cc) Eine Gläubigerbenachteiligung durch die Verpfändung des Termineinlagenkontos am 30.11.1999 kommt danach nur in Betracht, wenn die vorausgegangene Verpfändung desselben Kontos auf Grund § 14 Abs. 1 AGB-Banken ihrerseits anfechtbar ist. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat hierfür, insbes. für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO, nichts dargetan. Aus dem bankinternen Vermerk auf der Verpfändungsurkunde v. 30.11.1999 ("Kreditsperre veranlasst 12/99!") ergibt sich die Anfechtbarkeit einer Verpfändung vor der kritischen Zeit nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1193385 |
BB 2004, 1760 |
DStZ 2004, 656 |
BGHR 2004, 1456 |
EBE/BGH 2004, 3 |
NJW-RR 2004, 1493 |
EWiR 2004, 1043 |
WM 2004, 1576 |
WuB 2004, 983 |
ZIP 2004, 1509 |
DZWir 2004, 466 |
InVo 2004, 493 |
MDR 2004, 1317 |
NZI 2004, 492 |
ZInsO 2004, 856 |
BKR 2004, 460 |
ZBB 2004, 413 |
ZVI 2004, 527 |
LMK 2004, 239 |