Entscheidungsstichwort (Thema)
Guthaben auf Sparkonto, welches nur einem Ehegatten gehört, aber beide darauf Mittel angespart haben
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).
Normenkette
BGB §§ 430, § 741 ff., § 1375 Abs. 2 Nr. 3, §§ 1379, 1384
Verfahrensgang
AG Geldern (Aktenzeichen 19 F 7/97) |
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 UF 172/97) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Geldern vom 5. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch.
Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wurde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die beide berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im August 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten.
Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner Lebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das Endvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zugewinn ergebe.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August 1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge und forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher.
Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil der Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Sparbücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensminderung nichts Ausreichendes dargetan sei.
Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung a) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher, b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge verlangt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.
II.
Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des Zugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener Art gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den Vorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne mit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbenannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor, da der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhänderisch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien eine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen bei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächliche Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der Parteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM, das des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschaftskonto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des Beklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der Parteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide Parteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Sparguthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Geschäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei die Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Geschäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der Trennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben betreffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein Interesse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwischen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Sparbücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 mangels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der Klägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teilhabeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs.
III.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abweisende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Auskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei.
Für den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Legt – wie hier – der Auskunftskläger nach Unterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach §§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt sich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltendmachung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher – unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als Teilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto eingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt – darauf an, welche Vorstellungen die Klägerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat. Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Verwendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemeinsamen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung (29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhandenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die Annahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder „illoyal verschwendet” habe und sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen seien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von (25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM: 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das Oberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember 1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs – rechtlich bedenkenfrei – nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet 3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Berufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der Revision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenommenen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich, sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beiderseitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne. Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien, wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw. 11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des Auskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer noch die Berufungssumme.
2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, unbegründet.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen den Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine Treuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsanspruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16).
Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen, aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudinger/Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubilligt.
Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner Kenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von 25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand zum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste ZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und 6).
c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar zulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderungen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die Klägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat der Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft dergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von 8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht weiterverfolgt.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1375 Rdn. 22, 23).
Diesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ihren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufenden Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das laufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo) verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Prozeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungs- und Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein (scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der trennungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen, die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen.
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Gerber, Sprick, Wagenitz
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 19.04.2000 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
NJW 2000, 2347 |
NWB 2000, 3038 |
FamRZ 2000, 948 |
FuR 2000, 488 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 1253 |
WuB 2000, 823 |
MDR 2000, 834 |
ZBB 2000, 270 |