Leitsatz (amtlich)
a) Zur Frage, ob den Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten eine Geldentschädigung zusteht, wenn die Presse über das Unfallgeschehen berichtet und dabei ein ihr von dritter Seite übergebenes neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet hat, obwohl die Eltern die Veröffentlichung eines Bildes ihrer Tochter abgelehnt hatten.
b) Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren Verkehrsunfall mit Todesopfer, stellt die Veröffentlichung eines kontextneutralen Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der Regel keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr gerichtete Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Abgebildeten bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe in Freiburg (Urteil vom 25.03.2011; Aktenzeichen 14 U 158/09) |
LG Waldshut-Tiengen (Entscheidung vom 09.07.2009; Aktenzeichen 2 O 223/07) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 25.3.2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Kläger machen als Erben ihrer am 27.10.2005 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Tochter gegen das beklagte Presseunternehmen Ansprüche auf Lizenzzahlung, Geldentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der mehrfachen Veröffentlichung einer Fotografie ihrer Tochter in der von der Beklagten herausgegebenen Bild-Zeitung, der Bild am Sonntag und auf einer Webseite geltend.
Rz. 2
Die damals 32-jährige kinderlose und nicht verheiratete Tochter der Kläger wurde am genannten Tag schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ihr Fahrzeug von einem entgegenkommenden schleudernden Fahrzeug erfasst und von der Straße eine Böschung hinuntergestoßen wurde. Sie erlag noch an der Unfallstelle ihren schweren Verletzungen. In dem Fahrzeug des Unfallverursachers hatte sich als Beifahrer der damals insb. wegen seiner Teilnahme am "Eurovision Song Contest 2004" bekannt gewordene Musiker Max Mutzke befunden. Fahrer und Beifahrer dieses Fahrzeugs überlebten den Unfall.
Rz. 3
Zwei Tage nach dem Unfall wurde ein Mitarbeiter der im Verlag der Beklagten erscheinenden Bild-Zeitung bei den Klägern vorstellig und bat an der Haustür um Informationen über die Getötete und ein Foto von ihr. Die Kläger verweigerten jegliche Angaben und erklärten ausdrücklich, dass sie kein Foto zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer Tochter in der Bild-Zeitung nicht einverstanden seien. In der Folge beschaffte sich die Beklagte von unbekannter dritter Seite eine Porträtaufnahme der Getöteten. Dieses Foto veröffentlichte die Beklagte jeweils in Verbindung mit ausführlichen Berichten über die an dem Unfall beteiligten Personen und den Unfallhergang in den genannten Zeitungen. In dem Beitrag in der Bild-Zeitung wurde auch über diverse Einzelheiten aus dem Privatleben der Getöteten berichtet, u.a. von einer zum Unfallzeitpunkt bestehenden Schwangerschaft.
Rz. 4
Auf Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gab die Beklagte hinsichtlich der erneuten Verbreitung des beanstandeten Fotos eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Den daneben geltend gemachten Zahlungsanspruch wies die Beklagte zurück. Erstinstanzlich haben die Kläger die Zahlung von 15.000 EUR und Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt.
Rz. 5
Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 3.000 EUR und 650,53 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der auf Zahlung von 10.000 EUR und anteiliger Anwaltskosten gerichteten Anschlussberufung die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht führt u.a. aus:
Rz. 7
Ein Anspruch auf Geldentschädigung zum Ausgleich immaterieller Schäden wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Tochter der Kläger bestehe nicht. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG könne nur einer lebenden Person zukommen. Demgegenüber wirke der Schutz durch das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) über den Tod hinaus. Im Streitfall scheide die geltend gemachte Geldentschädigung schon deshalb aus, weil ein Anspruch auf Ausgleich erlittener immaterieller Schäden nur dem noch lebenden Träger des Persönlichkeitsrechts zustehen könne. Denn bei der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund, die einem Verstorbenen nicht mehr verschafft werden könne. Der Gedanke der Prävention allein vermöge die Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen. Im Übrigen würde der Anspruch vorliegend auch deshalb scheitern, weil in der Veröffentlichung des Porträtfotos kein die Menschenwürde der Tochter der Kläger verletzender Eingriff gesehen werden könne. Das Bildnis zeige eine sympathische, hübsche junge Frau, die im Kontext der Berichterstattung als unschuldiges Opfer eines Verkehrsunfalles dargestellt werde.
Rz. 8
Der Klageanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer schwerwiegenden Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts der Kläger als Eltern der Abgebildeten begründet. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht könne nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet werde, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren seien. Im Streitfall sei die den Persönlichkeitsschutz der verstorbenen Tochter berührende Veröffentlichung von deren Bild nicht mit einer unmittelbaren Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger als Eltern verbunden. Selbst wenn man annehmen wolle, dass ein Teil der Leser aus der Abbildung den Schluss ziehen könnte, dass die Kläger der Veröffentlichung des Fotos ihrer Tochter zugestimmt hätten, und dies missbilligen könnte, läge darin jedenfalls keine Beeinträchtigung des Geltungsanspruchs der Kläger von nennenswertem Gewicht.
Rz. 9
Den Klägern stehe ebenfalls kein Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der Eingriffskondiktion zu. Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses greife in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein und begründe grundsätzlich neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Der Bereicherungsanspruch bestehe unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren. Unstreitig hätten kommerzielle Interessen in der Person der Verstorbenen zu deren Lebzeiten nicht bestanden. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen und ihrer Abbildung sei weder vor noch nach ihrem Tod ein wirtschaftlicher Wert im Sinne etwa eines Werbewerts zugekommen. Allein die Umstände ihres Todes bei einem schweren Verkehrsunfall, an dem ein bekannter Musiker beteiligt gewesen sei, hätten im Rahmen der Berichterstattung über dieses tragische Ereignis zu einem publizistischen Interesse an ihrer Person geführt. Nur in dieser Weise habe auch die Beklagte das Porträtfoto der Tochter der Kläger verwendet. Bei dieser Fallgestaltung könne nicht von einer kommerziellen Nutzung des Bildnisses der Verstorbenen und einem daraus resultierenden Bereicherungsanspruch ausgegangen werden. Bei der rein publizistischen Verwendung einer ansonsten kommerziell nicht verwertbaren Abbildung zur Erläuterung eines redaktionellen Beitrags über ein zeitgeschichtliches Ereignis wie hier verkörpere das veröffentlichte Bild für den Abgebildeten keinen wirtschaftlichen Wert, der bei unbefugter Benutzung auszugleichen wäre.
Rz. 10
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG komme nicht in Betracht. Zwar wirke das Recht am eigenen Bild nach § 22 Satz 3 KUG über den Tod hinaus fort. Jedoch seien dem Wahrnehmungsberechtigten aus diesem Recht lediglich Abwehransprüche zuzuerkennen. Im Übrigen setze ein deliktischer Schadensersatzanspruch ebenfalls den Eingriff in ein Ausschließlichkeitsrecht voraus, der üblicherweise nur gegen Entgelt gestattet zu werden pflege, woran es hier fehle. Dies gelte auch für den von den Klägern weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
II.
Rz. 11
Die Revision hat keinen Erfolg.
Rz. 12
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Zahlung des begehrten Geldbetrags verneint.
Rz. 13
a) Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass den Klägern als Erben ihrer getöteten Tochter kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung deren Persönlichkeitsrechts zustehe, wendet sich die Revision nicht.
Rz. 14
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den Klägern kein Anspruch auf Geldersatz wegen der Verletzung ihres eigenen Persönlichkeitsrechts zustehe, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rz. 15
aa) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insb. die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30.1.1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; v. 5.10.2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 210; v. 24.11.2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rz. 11). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2009 - VI ZR 219/08, a.a.O.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94, a.a.O., S. 12 f.; v. 24.11.2009 - VI ZR 219/08, a.a.O.).
Rz. 16
bb) Ein Anspruch der Kläger bestünde nur, wenn sie selbst durch die Berichterstattung mit dem Porträtfoto ihrer tödlich verletzten Tochter in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden wären. Denn gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener verletzt für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen, so dass allein die Abbildung der Tochter der Kläger in für Dritte identifizierbarer Weise nicht in das Persönlichkeitsrecht der Kläger eingreift. Selbst aus einer spezifischen Kränkung der Familie würde noch kein eigener Anspruch auf eine Geldentschädigung erwachsen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar tangiert wird (vgl. BGH vom 6.12.2005 - VI ZR 265/04, a.a.O., S. 211; BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 1 BvR 402/06, ZUM 2007, 380, 382).
Rz. 17
cc) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls rechtsfehlerfrei verneint.
Rz. 18
Zutreffend ist die Erwägung, dass selbst dann keine Beeinträchtigung des Geltungsanspruchs der Kläger von nennenswertem Gewicht vorläge, wenn ein Teil der Leser aus der Abbildung den Schluss zöge, die Kläger hätten der Veröffentlichung des Fotos ihrer Tochter zugestimmt, und dies missbilligte.
Rz. 19
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, die schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger selbst liege im Streitfall deshalb vor, weil sich die Mitarbeiter der Beklagten das später veröffentlichte Foto beschafft hätten, obwohl die Kläger jegliche Angaben verweigert und ausdrücklich erklärt hätten, dass sie kein Foto zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer Tochter in der Bild-Zeitung nicht einverstanden seien; damit habe sich die Beklagte über den von den Klägern geäußerten Willen mit besonderer Rücksichts- und Skrupellosigkeit hinweggesetzt.
Rz. 20
Daraus ergibt sich keine eine Geldentschädigung erfordernde Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, führten allein die Umstände des Todes ihrer Tochter bei einem schweren Verkehrsunfall, an dem ein bekannter Musiker beteiligt war, im Rahmen der Berichterstattung über dieses tragische Ereignis zu einem publizistischen Interesse an der Person der Tochter und wurde ihr Porträtfoto nur in diesem Zusammenhang verwendet. Auch die von den Klägern missbilligte Wortberichterstattung über die Tochter ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Dabei ist nichts ersichtlich, was im Rahmen der Berichterstattung den Geltungsanspruch der Tochter oder der in den Artikeln in keiner Weise erwähnten Kläger in irgendeiner Weise in Frage stellen könnte.
Rz. 21
Der Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Kläger als Eltern hilft nicht weiter. Die von der Revision zitierte Rechtsprechung zur Ausstrahlungswirkung des Art. 6 GG (BVerfGE 101, 361, 385 f.) ist auf die Berichterstattung über den Aufsehen erregenden schweren Verkehrsunfall der 32 Jahre alten Tochter der Kläger ersichtlich nicht zugeschnitten. Auch der Hinweis darauf, die Beklagte habe sich das Bild durch eine strafbare Handlung verschafft, rechtfertigt nicht die Annahme, den Klägern stehe eine Geldentschädigung zu. Selbst wenn die Vermutung der Revision zuträfe, die Mitarbeiter der Beklagten hätten gegenüber dem ursprünglichen Besitzer des Fotos verschwiegen, dass die Veröffentlichung ohne die Zustimmung der Kläger erfolgen werde, und wenn man ihrer rechtlichen Wertung folgte, dass darin eine strafbare Handlung zu sehen sei, könnte eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die eine Geldentschädigung erfordert, nicht bejaht werden.
Rz. 22
c) Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu.
Rz. 23
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen über die ideellen Interessen hinaus auch vermögenswerte Interessen der Person. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Rechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Ersatzanspruch zu. Die vermögenswerten Bestandteile bestehen nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts jedenfalls fort, solange die ideellen Interessen noch geschützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich - und - I ZR 226/97, VersR 2000, 1160, 1161 - Der Blaue Engel; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409, 3410).
Rz. 24
Insoweit kann ein Bereicherungsanspruch unabhängig davon bestehen, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren. Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Bereicherungsgegenstand ist die Nutzung des Bildnisses. Da diese nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rz. 12 - Rücktritt des Finanzministers).
Rz. 25
bb) Die Revision meint, mit dieser Rechtsprechung stehe die Rechtsprechung des erkennenden Senats in Widerspruch. Das Berufungsgericht, das letztlich der Senatsrechtsprechung folgt, sieht, wie seine Ausführungen zeigen, zumindest Abgrenzungsschwierigkeiten. Ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des I. Zivilsenats besteht indes nicht.
Rz. 26
(1) Der erkennende Senat hat entschieden, dass die zum Ersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tod entwickelten Grundsätze sich nicht auf Fallgestaltungen übertragen lassen, bei denen es - wie im Streitfall - um die Presseberichterstattung über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse geht und bei denen kommerzielle Interessen einer (verstorbenen) Person, die Gegenstand der Berichterstattung war, nicht bestanden (BGH, Urt. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, a.a.O., S. 209 f.). Der Grund liegt darin, dass bei beiden Fallgestaltungen Schutzgut und Interessenlage unterschiedlich sind.
Rz. 27
(2) Die Ersatzpflicht bei der Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts beruht auf folgender Überlegung: Der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im Allgemeinen auf der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit - meist durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet erworben - beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität und ein damit verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten gegen Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr finanziell benachteiligt sehen (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 49/97, a.a.O., S. 219 - Marlene Dietrich).
Rz. 28
(3) Diese Erwägungen spielen dann keine maßgebliche Rolle, wenn die Presse über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse berichtet und nicht ersichtlich ist, dass kommerzielle Interessen einer - der Öffentlichkeit bislang unbekannten - (verstorbenen) Person, die Gegenstand der Berichterstattung war, bestanden haben könnten. In solchen Fällen geht es der Presse nicht darum, sich die kommerzielle Verwertungsbefugnis der Person, über die berichtet wird, anzumaßen. Vielmehr steht das Berichterstattungsinteresse im Vordergrund. Die möglicherweise bestehende Absicht, durch die Gestaltung der Nachricht mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn durch eine Steigerung der Auflage zu erzielen, ist nur ein mitwirkendes Element. Die Veröffentlichung des Bildes stellt in solchen Fällen keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar.
Rz. 29
Auch der I. Zivilsenat geht davon aus, dass eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden kann, was insb. gilt, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann, wobei die mitwirkende Absicht der Gewinnerzielung die Unbedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne Weiteres ausschließt (BGH, Urt. v. 5.10.2006 - I ZR 277/03, BGHZ 169, 193 Rz. 14 - kinski-klaus.de - unter Berufung auch auf das BGH, Urt. v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, VersR 1996, 204 - Willy Brandt-Medaille). Auch nimmt der I. Zivilsenat zutreffend an, dass den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zukommt (BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, VersR 2009, 1543 Rz. 14 - Zerknitterte Zigarettenschachtel).
Rz. 30
Dem von der Revision herausgestellten Urteil des BGH vom 26.10.2006 (I ZR 182/04, a.a.O.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dort ging es darum, dass ein Leasingunternehmen ein Foto von Oskar Lafontaine unter Bezugnahme auf dessen Rücktritt als Finanzminister für eine Werbeanzeige verwendet hatte. Der BGH hat die auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtete Klage Oskar Lafontaines zwar deshalb abgewiesen, weil die Verbreitung der Fotografie in der Werbeanzeige gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG erlaubt gewesen sei. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die allgemeinen, für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich unerheblichen Erwägungen (Rz. 12) als Abweichung von den oben erläuterten Grundsätzen auch des I. Zivilsenats zur Geltendmachung von Ansprüchen bei der Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts verstanden werden sollen.
Rz. 31
cc) Danach ist der von den Klägern im Streitfall geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr zu verneinen. Das Berufungsgericht stellt fest, kommerzielle Interessen in der Person der verstorbenen Tochter der Kläger an einer Vermarktung ihrer Person hätten zu deren Lebzeiten nicht bestanden. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen, ihrer Abbildung sei weder vor noch nach ihrem Tod ein wirtschaftlicher Wert im Sinne etwa eines Werbewerts zugekommen. Diese Feststellungen stellt die Revision nicht in Frage.
Rz. 32
Unter diesen Umständen nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass bei der rein publizistischen Verwendung einer ansonsten kommerziell nicht verwertbaren Abbildung zur Erläuterung eines redaktionellen Beitrags über ein zeitgeschichtliches Ereignis das veröffentlichte Bild für den Abgebildeten keinen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der bei unbefugter Benutzung auszugleichen wäre.
Rz. 33
dd) Der Anspruch auf eine Lizenzentschädigung scheidet danach auch dann aus, wenn als Anspruchsgrundlage nicht die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, sondern deliktsrechtliche Vorschriften in Betracht gezogen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 2953437 |
NJW 2012, 1728 |
EBE/BGH 2012 |
FamRZ 2012, 974 |
JR 2013, 411 |
ZEV 2013, 210 |
AfP 2012, 260 |
DAR 2012, 388 |
JuS 2012, 646 |
MDR 2012, 641 |
NJ 2012, 298 |
NZV 2012, 374 |
NZV 2012, 4 |
VRS 2012, 1 |
VersR 2012, 630 |
ZUM 2012, 474 |
ZfS 2012, 620 |
MMR 2012, 10 |
VRR 2012, 202 |