Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 12.02.2007; Aktenzeichen 8 O 491/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam - Einzelrichter - vom 12.02.2007, Az.: 8 O 491/06, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.03.2007 ohne Erfolg.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist der Aussetzungsbeschluss lediglich auf Verfahrensfehler, das formelle Vorliegen eines Aussetzungsgrundes und Ermessensfehler zu überprüfen (Musielak-Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 252 Rn 4). Das Beschwerdegericht ist demgegenüber nicht befugt, die für die Aussetzung maßgebliche materiellrechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz zu prüfen (Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2001, 238 m.w.N.; OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 83; OLG Hamm, MDR 1977, 761; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 252 Rn 3). Danach sind im Streitfall Fehler bei der Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO nicht ersichtlich.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verdacht einer Straftat vorliegt. Es genügt, dass die Ermittlung im Strafverfahren von tatsächlichem Einfluss auf die zivilrechtliche Entscheidung ist; diesen Zusammenhang hat das Landgericht in Bezug auf die von der Beklagten behaupteten Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB zu Recht bejaht. Soweit der Kläger die Beklagte für unglaubwürdig und ihren Vortrag für unwahrscheinlich hält, handelt es sich um Fragen, die erst im Rahmen einer Beweisaufnahme Bedeutung erlangen können. Dass die Aufnahme von Ermittlungen nicht die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten belegt, liegt auf der Hand; die Ermittlungen sollen die - auch für das Zivilverfahren erheblichen - Tatsachen vielmehr gerade erst klären.
Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen, weil die vom Landgericht angeforderten Ermittlungsakten nicht vorlagen. Für die Aussetzung nach § 149 ZPO reicht es aus, dass sich der Verdacht einer Straftat ergibt; dieser Verdacht ist durch die unstreitig aufgenommenen Ermittlungen dokumentiert. Worauf die Ermittlungen zurückgehen, insbesondere ob sie nur aufgrund der Angaben des vorgeblich Geschädigten aufgenommen wurden, ist im Rahmen von § 149 ZPO nicht maßgeblich.
Das erstinstanzliche Gericht hat von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht, indem es die besseren Erkenntnismöglichkeiten und Vorteile bei der Beweiserhebung im Strafverfahren gegen die bei Aussetzung zu erwartende Verfahrensverzögerung abgewogen hat.
Dass dem Kläger mit der Aussetzung der Verhandlung seine Rechtsdurchsetzung in unvertretbarer Weise erschwert würde, ist nicht erkennbar. Die mit der Aussetzung eventuell verbundene - und durch § 149 Abs. 2 ZPO zeitlich begrenzte - Verzögerung wird regelmäßig durch bessere Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens aufgewogen. Soweit der Kläger geltend macht, die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche hänge nunmehr von einem Strafverfahren ab, an dem er nicht beteiligt ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Umständen der Kläger in dem Strafverfahren Akteneinsicht nehmen könnte, ändert die Verfahrensaussetzung nichts daran, dass ihm in Bezug auf entscheidungserhebliche Fragen rechtliches Gehör zu gewähren ist. Seine Annahme, es könnte generell erfolgversprechend sein, sich gegen vertragliche Ansprüche unter Hinweis auf angebliche Drohungen Dritter zu verteidigen und nachträglich Strafanzeige zu erstatten, berücksichtigt nicht, dass damit u.a. der Straftatbestand der falschen Verdächtigung, § 164 StGB, verwirklicht würde.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und das Beschwerdeverfahren deshalb nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt (BGH MDR 2006, 704; Zöller-Greger aaO).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde i.S.v. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Fundstellen