Normenkette
ZPO § 114 S. 1, § 127 Abs. 2 Sätze 2-3, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1; BGB §§ 241, 286 Abs. 1, § 311 b Abs. 1 S. 1, § § 339 ff
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 02.07.2009; Aktenzeichen 14 O 320/08) |
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 04.05.2009; Aktenzeichen 14 O 320/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Mai 2009 und der Nichtabhilfebeschluss vom 2. Juli 2009, Az.: 14 O 320/08, abgeändert.
Den Antragstellern wird für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie von den Antragsgegnern die lastenfreie Übertragung und Auflassung eines in B... gelegenen Grundstücks verlangen.
Die Parteien schlossen am 26.06.2006 vor dem Notar ... in Be... eine notarielle Vereinbarung, mit der die Antragsgegner die Antragsteller mit dem Ausbau des im Hause ... Str. 39 in B... gelegenen Dachgeschosses zu 2 Wohnungen gemäß der beigefügten Baubeschreibung zu einem Pauschalpreis von 60.000,00 € beauftragten. Als Gegenleistung verpflichteten sich die Antragsgegner, den Antragstellern ein noch zu vermessenes Trennstück des Grundstücks ... Str. 39 in einer Größe von ca. 250 m² zu übertragen. Die Fertigstellung der Arbeiten durch die Antragsteller sollte bis zum 30.09.2007 erfolgen. Ferner vereinbarten die Parteien, dass die Antragsgegner von ihrer Übertragungsverpflichtung bezüglich des Trennstückes frei werden sollten, wenn die Ausbauarbeiten nach Ablauf einer Frist von 8 Wochen nach einer nach dem 01.10.2007 zu erfolgenden Abmahnung nicht fertig gestellt seien. Für diesen Fall verpflichteten sich die Antragsgegner, die Ausbauarbeiten zu dem vereinbarten Pauschalbetrag von 60.000,00 € abzgl. ersparter Aufwendungen zu vergüten. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Gerichtsakten gereichte notarielle Urkunde (Bl. 7 ff GA) Bezug genommen.
Die Antragsteller begannen mit der Durchführung der Ausbauarbeiten. Unstreitig waren die Arbeiten zu dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin am 30.09.2007 nicht fertig gestellt. Am 02.10.2007 erfolgte zwischen den Parteien eine Baubegehung, hinsichtlich derer ein Begehungsprotokoll erstellt wurde, hinsichtlich dessen auf Bl. 102 ff GA Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 04.10.2007 forderten die Antragsgegner die Antragsteller zur Fertigstellung unter einer Fristsetzung bis zum 13.11.2007, längstens bis zum 30.11.2007 auf (Bl. 41 f GA).
Am 08.11.2007 kam es zwischen den Parteien zu einer weiteren handschriftlich protokollierten Vereinbarung, in der die Parteien einvernehmlich den Leistungsumfang der von den Antragstellern noch zu erbringenden Leistungen abänderten und für die Übergabe ein neuer Termin zum 20.12.2007 vereinbart wurde (Bl. 74 GA). Eine Übergabe fand auch an diesem Tag nicht statt. In einer Email an den beurkundenden Notar vom 04.12.2008 teilte die Antragsgegnerin zu 2. mit, dass die Dachgeschosswohnungen noch nicht fertig gestellt seien und den Antragstellern "Aufschub gewährt" worden sei (Bl. 62 GA). Mit Schreiben vom 14.03.2008 zeigte der Antragsteller zu 1. die Fertigstellung der Arbeiten an (Bl. 128 GA). Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 18.04.2008; auf das in Kopie zu den Akten gereichte Abnahmeprotokoll (Bl. 44 ff GA) wird Bezug genommen.
Mit der beabsichtigten Klage begehren die Antragsteller nunmehr die Übertragung und Auflassung des in dem Notarvertrag vom 26.06.2006 näher bezeichneten Grundstücks. Sie machen geltend, die Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Termins vom 30.09.2007 sei nicht von ihnen zu vertreten. Die Parteien hätten den Fertigstellungstermin einvernehmlich immer wieder verlängert, zudem hätten die Antragsgegner immer wieder Sonderwünsche geäußert. Zudem hätten die Antragsgegner bereits vor Beginn der Arbeiten keine verwertbaren Planungsunterlagen geliefert und dadurch den Beginn der Arbeiten entscheidend verzögert. Indem sich die Antragsgegner nunmehr auf die im Schreiben vom 04.10.2007 gesetzte Frist zum 30.11.2007 beriefen, handelten sie treuwidrig.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, sie seien nach Ablauf der gesetzten Nachfrist zum 30.11.2007 nicht mehr zur Übertragung des Grundstücks verpflichtet. Sonderwünsche seien von ihnen nicht geäußert worden. Sie hätten sich lediglich bereit erklärt, hinsichtlich der einzubauenden Treppe die Kosten bis zu einem Betrag von 1.000,00 € zu übernehmen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar hätten die Parteien den Fertigstellungstermin einvernehmlich bis zum 20.12.2007 verlängert. Diese Frist sei auch am 04.12.2008 noch nich...