Verfahrensgang
LG Cottbus (Beschluss vom 01.12.2000; Aktenzeichen 11 OH 3/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 3. und 11. Januar 2001 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 01.12.2000, Az.: 11 OH 3/00, wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 1.000.000,00 DM
Tatbestand
I.
Das Landgericht hat, nachdem es einem Beweissicherungsantrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 14.09.2000 stattgegeben hat, umfangreichen Gegenanträgen der Antragsgegner durch den angefochtenen Ergänzungsbeschluss gleichfalls stattgegeben. Hiergegen hat die Antragstellerin durch Schriftsatz an das Landgericht vom 03.01.2001 Beschwerde erhoben und nach gerichtlichem Hinweis auf die sich aus § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO ergebende Unstatthaftigkeit mit Schriftsatz vom 11.01.2001 die greifbare Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Ergänzungsbeschlusses geltend gemacht. Die von den Antragsgegnern begehrte Beweiserhebung sei größtenteils unzulässig, weil sie sich nicht auf die Beweisthemen des § 495 Abs. 2 ZPO bezöge, teilweise Rechtsfragen beträfe und vielfach auf „Ausforschung” gerichtet sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der Rechtsbehelf ist unzulässig, denn die Voraussetzungen einer im Hinblick auf § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO einzig in Betracht kommenden außerordentlichen Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit” fehlen. Die Zulässigkeit einer gesetzlich ausgeschlossenen Beschwerde ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken; solches ist gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, dem Gesetz inhaltlich fremd ist und den Beschwerdeführer deshalb in unerträglicher Weise belastet (vgl. BGH XII ZB 222/94 = BGHR, ZPO, vor § 1/Rechtsmittelgesetzeswidrigkeit, greifbare 17, 18).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Eine unzulässige Stattgabe im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO führt regelmäßig zu keinem krassen Unrecht, das den Beweisgegner unerträglich belasten könnte. Diese Voraussetzungen sind höchstrichterlich lediglich in Fällen bejaht worden, in denen dem Beschwerdeführer zu Unrecht und endgültig Zahlungspflichten überbürdet oder eigene prozessuale Ansprüche abgesprochen wurden, wie etwa der Prozesskostenhilfeanspruch in der von der hiesigen Beschwerdeführerin angerührten Entscheidung BGHZ 119, 372 oder etwa, wie in jüngerer Zeit, der Anspruch auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (BGH NJW 2000, 960). Demgegenüber begründet ein stattgebender Beschluss im selbständigen Beweisverfahren keine titulierten Verpflichtungen des Beweisgegners und versagt diesem auch keine ihm von der Zivilprozessordnung eingeräumten eigenen prozessualen Ansprüche.
Der angefochtene Beschluss stellt für die Beschwerdeführerin auch keine, den vorgenannten Ausnahmefällen an Schwere gleichkommende Benachteiligung dar. Während es bei den höchstrichterlich für den Beschwerderechtszug bislang noch anerkannten Ausnahmefällen um die Korrektur einer ansonsten irreversiblen und von der materiellen Gerechtigkeit her unerträglichen Fehlentscheidung geht, haftet einem stattgebenden Beweisbeschluss keine vergleichbare Gefahr einer endgültigen, materiell-rechtlich unerträglichen Fehlentscheidung an. Vielmehr muss der Beweisbeschluss durch den Sachverständigen zunächst erfasst und umgesetzt werden; sind die Beweisthemen, wie namentlich in den Fällen der sogenannten Ausforschung, unbestimmt und begnügt sich das anordnende Gericht gleichwohl hiermit, wird es entsprechende Unschärfen im Rahmen seiner Anleitungstätigkeit (§ 404 a ZPO) um so intensiver beseitigen müssen, um überhaupt verwertbare Sachverständigenergebnisse erlangen zu können. Erfolgen die gebotenen Präzisierungen, hat sich der Ursprungsfehler ohnehin erübrigt. Aber selbst wenn der Sachverständige ohne Präzisierungen zu verwertbaren Ergebnissen kommt, liegt hierin zumindest auch eine Förderung der Wahrheitsfindung; eine solche Aufklärung, die der Beweisführer häufig ohnehin durch eine Privatgutachten betreiben könnte, vermag der Senat ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände, wie etwa weitreichende Substanzzerstörungen, intensive Körpereingriffe oder Gesundheitsgefährdungen, nicht als krasses Unrecht einzustufen, das den Beweisgegner in unerträglicher Weise belasten würden.
Darüber hinaus belastet selbst ein die Beweisfrage bejahendes Ergebnis im selbstständigen Beweisverfahren den Beweisgegner – anders als die höchstrichterlich anerkannten Fälle – nicht unmittelbar oder gar irreversibel. Vielmehr bedarf es einer Einbeziehung in ein Klageverfahren (§ 493 ZPO) und hat dort für das Prozeßgericht nicht einmal bindende Wirkung (§§ 398, 412 ZPO).
Die Stattgabe eines unzulässigen Beweisantrages entzieht sich weiterhin auch aus allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen einer Bewertung als krasses Unrecht.
Ist entgegen dem Verbot des Ausforschungsbeweises eine Beweisaufnahme durchgeführt worden, so besteht, nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung in Recht...