Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren. PKH/VKH für Folgesache VersAusgl
Leitsatz (redaktionell)
Die für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich und gilt fort, wenn dieses nach altem Recht gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt worden ist und nach neuem Recht fortgeführt wird.
Normenkette
FamFG §§ 76, 137 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 50 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 119 Abs. 1 S 1
Verfahrensgang
AG Zossen (Entscheidung vom 22.04.2010; Aktenzeichen 9 F 38/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 22. April 2010 - 9 F 38/09 - wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass sich die Wirkung der der Antragsgegnerin im Verfahren 6 F 336/04 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Zossen mit Beschluss vom 10. August 2004 bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das vor dem Amtsgericht Zossen geführte Verfahren 9 F 38/09 erstreckt.
Die Gebühr nach KVFam Nr. 1912 wird nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Ehe der Parteien wurde in dem Verfahren 6 F 336/04 mit am 2. November 2004 verkündetem Urteil geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und zugleich gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt. Für jenes Ehescheidungsverfahren hat das Familiengericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10. August 2004 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit Beschluss vom 18. November 2009 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wiederaufgenommen. Nachdem das Familiengericht den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 12. April 2010 durchgeführt hatte, hat die Antragstellerin für das Versorgungsausgleichsverfahren um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Das Familiengericht hat der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe versagt, weil die rückwirkende Bewilligung für ein bereits abgeschlossenes Verfahren nicht in Frage komme. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragsgegnerin hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat - allerdings aus einem anderen als dem vom Amtsgericht angeführten Grund - keinen Erfolg.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch ist unzulässig und deshalb im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden. Für das mit Beschluss vom 18. November 2009 wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren ist der Antragsgegnerin bereits mit Beschluss vom 10. August 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Weitergehende Ansprüche gewährt auch die Verfahrenskostenhilfe nicht, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für deren Bewilligung bestand. Da das Familiengericht bei seiner - im Ergebnis zutreffenden Entscheidung - nicht davon ausgegangen ist, dass sich die für das Ehescheidungsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf das abgetrennte Folgesacheverfahren über den Versorgungsausgleich erstreckt, war diese Wirkung auf die Beschwerde der Antragsgegnerin klarstellend festzustellen.
Die für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich nach den im Zeitpunkt ihrer Bewilligung geltenden Vorschriften kraft Gesetzes auf die Folgesache Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. § 624 Abs. 2 ZPO).
Dass diese mit Urteil vom 2. November 2004 gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt und die Ehe unter Auflösung des Verbundes vorab geschieden worden ist, ändert an der Rechtswirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe nichts. Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs hatte nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG) zur Folge, dass in entsprechender Anwendung des § 628 Abs. 1 ZPO der Scheidungsverbund aufgehoben wurde; das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich blieb indes Folgesache (Zöller/Philippi, 27. Aufl. Rnr. 18 zu § 628 ; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Rnr. 11 zu § 628), d.h., Entscheidungen konnten nur für den Fall der Ehescheidung ergehen, wurden erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (Zöller/Philippi, aaO., Rnr 32a zu § 623), und die Wirkungen vor Abtrennung vorgenommener Verfahrenshandlungen, insbesondere die der Prozesskostenhilfebewilligung blieben bestehen (OLG Dresden FamRZ 2002, 1415). Lediglich hinsichtlich anderer Folgesachen, insbesondere Umgang, elterliche Sorge oder Unterhalt, war gem. §§ 623 Abs. 2, 626, 629 Abs. 3 ZPO eine Abtrennung vom Scheidungsverbund und Fortführung als selbstständige Familiensachen mit der Folge möglich, dass ihr Eventualverhältnis zur Entscheidung über die Ehesache entfiel, eine Entscheidung mithin unabhängig von der Rechtskraft der Ehescheidung beantragt werden und ergehen konnte. Diese Änderung des Klageziels hatte in solchen Fällen zur Folge, dass die für die Folgesache bew...