Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 28.03.2003; Aktenzeichen 10 415/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.3.2003 verkündete Urteil des LG Neuruppin - 1 O 415/02 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der mit Beschluss des AG Neuruppin vom 5.11.2001 - L./01 (Kopie GA 16 f.) zum Zwangsverwalter des Anwesens R. Straße ... in W., eingetragen im Grundbuch von W. auf Blatt ..., bestellt wurde, nimmt die Beklagte, die das A-real aufgrund eines am 2.7.2001 mit Rechtsanwalt M. als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin - der H. GmbH - abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrages (Kopie GA I 10 f.) in Besitz und Gebrauch hat, auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für Dezember 2001 bis einschließlich Januar 2003 in Anspruch (14m. × 4.814 p.m. = 67.396,00). Für die Zeit danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte ein monatliches Nutzungsentgelt i.H.v. 4.818 schuldet.
Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der bisherigen Prozessgeschichte wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Eingangsinstanz hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist der Beklagten am 15.5.2003 zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Sie hat am 11.6.2003 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 22.7.2003 - durch einen am 18.7.2003 beim OLG Brandenburg eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet.
Die Beklagte ficht das erstinstanzliche Urteil - unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens - vollumfänglich an. Sie meint, das LG sei aufgrund fehlerhafter Auslegung des Kaufvertrages und der Zusatzvereinbarung vom 2.7.2001 (Kopie GAI 42 f.) zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Nutzungsentgelt geschuldet werde. Im Einzelnen trägt sie dazu insb. Folgendes vor:
Auf § 988 BGB könne der klägerische Anspruch nicht gestützt werden. Sie - die Beklagte - habe den Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück ganz offensichtlich nicht unentgeltlich erlangt. Im Kaufpreis sei - wie schon in der Klageerwiderung vorgetragen (GA I 38, 40) - ein anteiliges Nutzungsentgelt i.H.v. 240.000 DM für Juli 2001 bis einschließlich Juni 2003 enthalten. Mit der Formulierung, wonach die Überlassung unentgeltlich erfolge, habe nur sichergestellt werden sollen, dass sie - die Beklagte - nicht noch ein weiteres Nutzungsentgelt entrichten müsse. Die Zusatzvereinbarung vom 2.7.2001, wonach der Insolvenzverwalter dieses ggf. zurückerstatten müsse, bestätige, dass das Nutzungsentgelt in die Kaufpreisbemessung eingeflossen sei; anders lasse sich die Vereinbarung nicht erklären. Die Frage der Einbeziehung des Nutzungsentgelts habe man bei Abschluss des Kaufvertrages offen angesprochen und dann wie dargelegt geregelt. Der Kläger müsse sich mit seinem Forderungen an den Insolvenzverwalter wenden. Er sei - analog § 152 Abs. 2 ZVG - in den bestehenden Überlassungsvertrag eingetreten.
§ 1124 BGB komme im Streitfall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es keineswegs um Miet- oder Pachtzinszahlungen, sondern um Leistungen aufgrund eines mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Kaufvertrages gehe. Ihr - der Beklagten - gegenüber sei zudem die Beschlagnahme nicht wirksam geworden; sie habe kein Zahlungsverbot nach § 22 Abs. 2 ZVG zugestellt bekommen. Im Übrigen seien die Zahlungen an den Insolvenzverwalter vereinbarungsgemäß in Raten geleistet worden; dies habe geschehen müssen, weil sonst die gesamte Restschuld aus dem Kaufvertrag sofort fällig geworden wäre.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung kostenfällig zurückzuweisen.
Er verteidigt - sein erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das angefochtene Urteil. Ergänzend führt er insb. Folgendes aus:
Die Beklagte habe keinen hinreichenden Berufungsgrund vorgebracht. Die vom LG vorgenommene Auslegung, die sich an dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages orientiere, sei nicht unvertretbar. Die Partner des Kaufvertrages hätten die Überlassung ausdrücklich als unentgeltlich gewollt; im Gegensatz dazu seien die einzelnen Positionen des Anlagevermögens in der Urkunde explizit aufgeschlüsselt. Die Zusatzvereinbarung sei nur ...