Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 11.12.2006; Aktenzeichen 12 O 125/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 11.12.2006 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund einer von diesem unter dem 17.12.2000 unterzeichneten "Haftungserklärung" auf Rückzahlung eines der D. GmbH gewährten Investitionszuschusses in Anspruch.
Mit Zuwendungsbescheid vom 1.12.2000 gewährte die Klägerin der D. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war, eine zweckgebundene Zuwendung i.H.v. 2.372.200 DM. Grundlage dieser Zuwendung war u.a. das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und die auf dieser Grundlage ergangene Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-G) vom 23.6.1999.
Die Höhe der danach bewilligten Zuschüsse beruhte auf einem von dem zuständigen Planungsausschuss (bestehend aus Vertretern der Bundesregierung und der Landesregierungen) im Jahr 1999 aufgestellten Rahmenplan für den Zeitraum von Januar 2000 bis 31.12.2003. Wegen der zu diesem Rahmenplan gehörenden Fördergebietskarte hatte die Europäische Kommission der Bundesrepublik Deutschland bereits mit Schreiben vom 17.8.1999, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27.11.1999, ihren Beschluss mitgeteilt, zum Zwecke der Prüfung der Vereinbarkeit der "Fördergebietskarte" mit dem gemeinsamen Markt in Bezug auf die westdeutschen Fördergebiete und die Stadt Berlin das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag einzuleiten. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 17.8.1999 wird auf die Anlage B 1a (Bl. 141 ff. d.A.) Bezug genommen. Dieses Verfahren führte zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14.3.2000, die zur Folge hatte, dass die Höchstförderung für Investitionen der streitgegenständlichen Art in Berlin sowie im Bereich des sog. "Speckgürtels" - und damit auch in Bezug auf den Sitz der D. GmbH in W. - auf 20 % bzw. bei kleinen und mittleren Unternehmen auf 20 % zzgl. eines Zuschlages von 10 % brutto begrenzt war; die mit dem Bewilligungsbescheid vom 1.12.2000 der D. GmbH bewilligte Förderung betrug dem gegenüber 43 %. Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14.3.2000 (Anlage B 2; Bl. 185 ff. d.A.) war Gegenstand einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 20.3.2000 (Anlage B 3; Bl. 198 d.A.). Eine Veröffentlichung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14.3.2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgte erst am 6.4.2001.
Nachdem am 1.12.2000 der Zuwendungsbescheid der Klägerin zugunsten der D. GmbH ergangen war, unterzeichnete der Beklagte am 17.12.2000 eine Erklärung folgenden Inhalts:
"Die o.g. Personen übernehmen die gesamtschuldnerische Haftung für die unter Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 1.12.2000 - aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche der Investitionsbank ..."
Auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides vom 1.12.2000 zahlte die Klägerin am 29.1.2001 mit Wertstellung zum 31.1.2001 an die D. GmbH einen Betrag i.H.v. 1.929.000 DM aus und eine weitere Auszahlung i.H.v. 24.750 DM erfolgte am 27.8.2001. Beide Beträge wurden unstreitig zweckentsprechend verwandt.
Mit Teilrücknahme- und Leistungsbescheid vom 17.6.2002 nahm die Klägerin ihren Bescheid vom 1.12.2000 im Hinblick auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14.3.2000 in einem Umfang von 408.694,52 EUR zurück und forderte die D. GmbH gleichzeitig zu einer Erstattung i.H.v. 207.398,90 EUR auf.
Am 6.11.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen D. GmbH eröffnet.
Am 6.12.2002 erging ein Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Klägerin, mit dem sie den Zuwendungsbescheid vom 1.12.2000 in vollem Umfang widerrief und den zu erstattenden Betrag auf 1.011.590,98 EUR festsetzte. Diesen Widerruf begründete die Klägerin damit, dass vorrangiges Ziel der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe die Schaffung von wettbewerbsfähigen neuen Dauerarbeitsplätzen sei. Sowohl Zweck als auch Ziel der Förderung seien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegeben.
Unter dem 25.7.2003 nahm die Klägerin sodann den Beklagten auf der Grundlage der Haftungserklärung auf Zahlung i.H.v. 1.011.590,98 EUR in Anspruch.
Das Insolvenzverfahren über das...