(1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über
1. |
ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann, |
2. |
ein Wertpapier des Betreuten, |
3. |
einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten. Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. |
(2) 1Einer Genehmigung bedarf es nicht,
2. |
im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
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3. |
im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist. |
2Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(3) 1Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. 2Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.
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