Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß
1. |
die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, |
2. |
erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und |
3. |
bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen