(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
2. |
die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten; |
3. |
der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner auszuwählen; |
6. |
die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
alsbald benötigt wird. |
(2) 1Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
1. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August, |
2. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar |
dieses Jahres. 2Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
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