Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. |
das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
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2. |
das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2, |
3. |
in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde. |
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