(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte[1]
1. |
Warnung, |
2. |
Verweis, |
3. |
Geldbuße bis zu fünfzigtausend[2] [Bis 31.07.2022: fünfundzwanzigtausend] Euro, |
4. |
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder[3] [Bis 31.07.2022: und] Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, |
5. |
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. |
(2)[4] Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
1. |
Warnung, |
2. |
Verweis, |
3. |
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, |
4. |
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, |
5. |
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis. |
(3[5] [Bis 31.07.2022: 2] ) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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