Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen 32 Wx 146/08) |
LG Ingolstadt (Beschluss vom 14.08.2008; Aktenzeichen 12 T 2184/07) |
AG Ingolstadt (Beschluss vom 26.11.2007; Aktenzeichen 11 UR II 18/00) |
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert begründet wurde, der Präsidialrat den Beschwerdeführer auf diesen Mangel hingewiesen hat und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Dokument-Index HI2168931 |
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