Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2001 – Ws 1173/00 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von Prämienrückständen an Dritte durch den Versicherer.
I.
1. Der Beschwerdeführer machte Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegen die Nürnberger Versicherung AG wegen Berufsunfähigkeit geltend. Nachdem diese die Leistung ablehnte, erklärte er gegenüber Prämienansprüchen aus einem weiteren Lebensversicherungsvertrag, von dem Teilbeträge zur Sicherung privater Darlehen an Dritte abgetreten waren, die Aufrechnung und stellte die Beitragszahlungen ein. Das Versicherungsunternehmen mahnte die seiner Auffassung nach offen stehenden Prämien an und kündigte vorsorglich das Versicherungsverhältnis; zugleich unterrichtete es die Abtretungsempfänger über den Zahlungsrückstand des Beschwerdeführers. Im Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Versicherungsunternehmen über die Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit wurde eine vergleichsweise Einigung erzielt; danach erfüllte das Versicherungsunternehmen den Leistungsanspruch weitgehend und übernahm die Verfahrenskosten.
2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Versicherungsunternehmen sei zur Unterrichtung der Abtretungsempfänger nicht berechtigt gewesen, zumal ein Zahlungsrückstand infolge Aufrechnung nicht vorgelegen habe. Mitarbeiter des Unternehmens hätten gegen ihre Verpflichtung zum Schutz seiner Privatgeheimnisse verstoßen und sich nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In dem auf seine Anzeige hin eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ließ sich das Versicherungsunternehmen dahingehend ein, den Abtretungsempfängern sei durch die Mitteilung Gelegenheit gegeben worden, die Beitragsrückstände auszugleichen, um den Versicherungsschutz und damit die Kreditsicherheit aufrecht zu erhalten. Mit der Sicherungsabtretung habe sich der Beschwerdeführer des Rechts begeben, diesen Personen gegenüber Informationen im Zusammenhang mit der übertragenen Forderung vorzuenthalten. Insoweit habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung; er sei den Abtretungsempfängern sogar gemäß § 402 BGB zur Auskunft verpflichtet. Eine Information der Abtretungsempfänger über den Prämienverzug sei unverzichtbar gewesen, weil die Sicherheit anderenfalls ohne deren Wissen entfallen wäre. Bei Vorenthaltung solcher Informationen wären Lebensversicherungen als Kreditsicherungsmittel ungeeignet. Die Weitergabe solcher Kenntnisse entspreche einer jahrzehntelang geübten Praxis. Ein Versicherungsunternehmen könne sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen, wenn es den Abtretungsempfängern nicht durch entsprechende Mitteilungen die Möglichkeit einräume, die Sicherung mit eigenen Mitteln aufrecht zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth stellte unter Bezugnahme auf die Einlassung des Versicherungsunternehmens das Ermittlungsverfahren ein. Der hiergegen gerichteten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft keine Folge. § 402 BGB begründe zwar keine Auskunftsplicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Abtretungsempfänger; eine Auskunftserteilung sei jedoch auch ohne Rechtsgrundlage jederzeit möglich. Der Abtretungsempfänger werde durch die Abtretung der Forderung mittelbar in das Versicherungsverhältnis eingebunden und habe ein erhebliches Interesse am Bestehen dieser Forderung.
3. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Gegen die Verantwortlichen des Versicherungsunternehmens bestehe kein strafprozessual beweisbarer hinreichender Verdacht einer Verletzung von Privatgeheimnissen. Im Allgemeinen bestehe keine Verpflichtung des Versicherers, den Bezugsberechtigten oder Abtretungsempfänger von einem Beitragsrückstand des Versicherungsnehmers zu unterrichten. Im Regelfall könne jedoch eine Auskunftspflicht des Versicherers, der eine Abtretungsbestätigung erteilt habe, nach Treu und Glauben dann angenommen werden, wenn der Abtretungsempfänger auf andere Weise nicht in der Lage sei, sich zuverlässig Kenntnis von einem Prämienrückstand zu verschaffen und daher auf eine entsprechende Mitteilung durch den Versicherer angewiesen sei. Deshalb sei es nicht rechtswidrig gewesen, wenn die Beschuldigten im Sinne dieser Treueverpflichtung von einer rechtfertigenden Einwilligung des Beschwerdeführers zur Aufhebung des ihn betreffenden Geheimnisses ausgegangen seien. Sie hätten im Zweifel geglaubt, im vermeintlichen Interesse und mit Einverständnis des Beschwerdeführers zu handeln, und damit eine mutmaßliche Einwilligung zu Grunde gelegt. Diese Einwilligung habe sich nur auf solche Personen erstrecken können, denen gegenüber eine Mitteilung unter den konkreten Umständen als strafrechtlich unbedenklich erscheine. Infolge des von dem Versicherer aus seiner Sicht festgestellten Prämienrückstandes habe bei einem Schweigen die nahe Gefahr der Kündigung des Versicherungsverhältnisses und damit eine Leistungsfreiheit gegenüber den Abtretungsempfängern bestanden, während bei einer Mitteilung nur die Aufdeckung eines möglicherweise nur auf strittigen Fragen beruhenden Prämienrückstandes zu erwarten gewesen sei. In dieser Kollision sei es auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Bestand des Versicherungsschutzes gerechtfertigt, soweit die Beschuldigten sich für ein Offenbaren entschieden hätten. Dieses sei nur auf die in das Vertragsverhältnis eingebundenen Abtretungsempfänger beschränkt gewesen und ersichtlich auch nur so lange erfolgt, bis der Beschwerdeführer zweifelsfrei und erkennbar sein gegenteiliges Interesse dem Versicherer mitgeteilt habe. Auf die Frage, ob tatsächlich ein Prämienrückstand bestanden habe, komme es dabei nicht an.
Entscheidungsgründe
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG.
Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung zwischen seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen des Versicherungsunternehmens, Auskünfte gegenüber Abtretungsempfängern von Leistungsansprüchen erteilen zu dürfen, berücksichtige nicht hinreichend die Tragweite dieses Grundrechts. Beschränkungen dieses Rechts bedürften einer gesetzlichen Grundlage; eine Einschränkung auf Grund des nur gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstituts der mutmaßlichen Einwilligung sei unzulässig. Aber auch die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung sei mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Das Oberlandesgericht habe die Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung verkannt und übersehen, dass es sich hierbei nur um ein Einwilligungssurrogat handele. Voraussetzung für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung sei, dass die fragliche Handlung mit dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen übereinstimme und eine ausdrückliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden könne. Das Oberlandesgericht sei ohne weitere Prüfung, ob ein Zahlungsverzug überhaupt vorgelegen habe, davon ausgegangen, dass er ein Interesse am Bestand des Versicherungsverhältnisses gehabt habe. Eine solche Beurteilung der Interessenlage führe letztlich dazu, dass er in seiner Entschlussfreiheit, ob er das streitige Versicherungsverhältnis aufrechterhalten wolle, eingeschränkt werden dürfe. Er habe keinesfalls ein Interesse daran haben können, dass ein angeblicher, streitiger Prämienverzug ohne Erläuterung des gesamten Vorganges den Abtretungsempfängern bekannt gegeben werde. Die einseitige Mitteilung über den behaupteten Prämienverzug habe die Gefahr eines Verlusts von Ansehen und Kreditwürdigkeit in den Augen der Abtretungsempfänger mit sich gebracht, sodass eine Kündigung der gesicherten Darlehen hätte drohen können. Sein entgegenstehender Wille, solche Informationen nicht weiterzugeben, sei den Beschuldigten infolge der erklärten Aufrechnung mit Leistungsansprüchen auch erkennbar gewesen. Das Oberlandesgericht habe den Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung in einer Weise angewandt, die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar sei. Das Gericht habe auch nicht geprüft, ob eine tatsächliche Einwilligung nicht rechtzeitig hätte erlangt werden können; dies hätten die Beschuldigten auch gar nicht versucht. Die Weitergabe von Privatgeheimnissen könne weder allein aus der objektiven Interessenlage des Betroffenen hergeleitet werden, noch könne eine solche Beurteilung an die Stelle einer freien Entscheidung des Betroffenen treten.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieses hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis in vertretbarer Weise von einer Offenbarungsbefugnis des Versicherungsunternehmens ausgegangen sei und daher sachfremde Erwägungen nicht erkennen lasse.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise – auch offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); dies gilt insbesondere für Bedeutung und Umfang des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪220≫; 65, 1 ≪41 ff.≫; 80, 367 ≪373≫; 84, 192 ≪194≫).
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
1. a) Das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dies setzt voraus, dass dem Einzelnen eine Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit verbleibt, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden (BVerfGE 65, 1 ≪42 f.≫). Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 ≪41 f.≫; 84, 192 ≪194≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2001 – 2 BvR 1841/00 u.a. –, NJW 2001, S. 2320 ≪2321≫). Es wird strafrechtlich durch § 203 StGB geschützt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 203 Rn. 1b m.w.N.). Zu den – durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich – geschützten persönlichen Lebenssachverhalten und Daten gehören auch die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen (vgl. BVerfGE 77, 121 ≪125≫). Die Tatsache eines Verzuges der Zahlung vertraglich vereinbarter Versicherungsprämien rechnet grundsätzlich zum Bereich der durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht geschützten Daten, weil daraus gegebenenfalls Rückschlüsse auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsnehmers gezogen werden können.
b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Da sich die Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet und auf Kommunikation angewiesen ist, stellen Informationen – auch solche über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse – ein Abbild der sozialen Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten zugeordnet werden kann. Die Verfassung hat die Spannungen zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und der Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (vgl. BVerfGE 56, 37 ≪49≫). Der Einzelne muss daher grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ≪373≫; 35, 202 ≪220≫; 35 ≪39≫).
Schließt der Einzelne privatrechtliche Verträge mit anderen ab, so können seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Vermögenssphäre des Vertragspartners berühren; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht besteht. Aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG) und aus dem Schutz des Kernbereichs der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) folgt lediglich für einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, dass dieser der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (BVerfGE 6, 32 ≪41≫; 54, 143 ≪146≫). Selbst schwer wiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abgrenzung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet hier nicht statt (vgl. BVerfGE 34, 238 ≪245≫). Ob ein Lebenssachverhalt diesem Kernbereich zugeordnet werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfGE 80, 367 ≪374≫). Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung außerhalb des unantastbaren Kernbereichs bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG – sofern eine Beschränkung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit überhaupt zulässig ist – grundsätzlich einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht; sie müssen zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
2. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verkennt mit der Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung des Beschwerdeführers in die Auskunftserteilung die Anforderungen, die an eine Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu knüpfen sind und wird dadurch Wesen und Tragweite der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht. Dabei ergibt sich die Grundrechtsverletzung nicht aus der unterlassenen Strafverfolgung eines Dritten, da es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat gibt (vgl. insoweit BVerfGE 51, 176 ≪187≫), sondern unmittelbar aus der den Beschwerdeführer belastenden Entscheidung des Oberlandesgerichts, soweit auf die mutmaßliche Einwilligung abgestellt wird.
a) Das Oberlandesgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass es sich bei der Tatsache der vertragsgemäßen Erfüllung von Prämienansprüchen eines Versicherungsvertrages nicht um einen Lebenssachverhalt handelt, der dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung angehört. Dieser Sachverhalt ist nicht höchstpersönlicher Natur und wirkt auf die Sphäre des Versicherers, sofern der Versicherungsanspruch ganz oder teilweise an Dritte zur Sicherung von Darlehensforderungen abgetreten ist, auch in deren Sphäre über. Denn mit der Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer infolge Prämienverzuges des Versicherungsnehmers geht die von den Darlehensgebern in Empfang genommene Kreditsicherheit verloren. Dementsprechend halten die ordentlichen Gerichte eine Auskunftspflicht des Versicherers gegenüber Dritten im Hinblick auf Prämienrückstände des Versicherungsnehmers aus Treu und Glauben dann für gegeben, wenn der Bezugsberechtigte oder der Abtretungsempfänger auf andere Weise nicht in der Lage ist, sich zuverlässig Kenntnis von einem Prämienrückstand zu verschaffen, und daher auf eine entsprechende Mitteilung angewiesen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 1989 – 5 U 232/88 –, VersR 1990, S. 1261 ≪1264≫). Auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Einwilligung des Betroffenen beschränkbar ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist selbst der Kernbereich privater Lebensgestaltung dort nicht betroffen, wo der Betroffene auf Geheimhaltung selbst keinen Wert legt (vgl. BVerfGE 80, 367 ≪374≫). Auch das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der mutmaßlichen Einwilligung stellt einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. BGHSt 45, 219 ≪221≫; 35, 246 ≪249≫), der Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Strafbarkeit nach § 203 StGB rechtfertigen kann (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 28). Zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den Richter und ebenso die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 74, 129 ≪152≫).
b) Die Annahme einer sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkenden mutmaßlichen Einwilligung des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht verkennt jedoch die Bedeutung des Grundrechts; sie ist in ihrer Begründung nicht nachvollziehbar. Dies gilt für die Annahme, die Beschuldigten hätten die Abtretungsempfänger im vermeintlichen Interesse des Beschwerdeführers über dessen Prämienverzug informiert. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer erklärten Aufrechnung ist die Annahme lebensfremd, dieser hätte ein Interesse an einer solchen Weitergabe deshalb haben können, weil die Abtretungsempfänger nach Mitteilung seitens des Versicherers einen drohenden Versicherungsverlust durch Ausgleich des Prämienrückstandes verhindern würden. Denn aus Sicht des Beschwerdeführers lag infolge der von ihm erklärten und den Beschuldigten bekannten Aufrechnung ein solcher Prämienverzug und damit die Gefahr eines drohenden Sicherungsverlusts nicht vor. Im Übrigen setzt eine mutmaßliche Einwilligung nach überwiegender Auffassung grundsätzlich voraus, dass der Betroffene nicht rechtzeitig einwilligen kann (vgl. Hirsch, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. II, 1985, Vor § 32 Rn. 136; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl. 1999, Vor § 32 Rn. 21; Tröndle/Fischer, a.a.O., Vor § 32 Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1970 – 2 Ss 815/69 –, MDR 1970, S. 694 ≪695≫). Das Oberlandesgericht hat hierzu keine Stellung genommen. Es hat auch nicht geprüft, ob die Beschuldigten davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer auf eine vorherige Befragung keinen Wert legen werde. Da den Beschuldigten der Umstand einer Aufrechnung des Beschwerdeführers bekannt war, lagen Anhaltspunkte vor, die gegen ein Desinteresse des Beschwerdeführers an der Weitergabe der betreffenden Informationen sprachen. Für die Beschuldigten bestand jedoch schon deshalb Veranlassung, vor der Mitteilung eines – umstrittenen – Prämienverzuges an Dritte die Einwilligung des Beschwerdeführers einzuholen, weil, wie das Oberlandesgericht zu Recht hervorhebt, im Allgemeinen keine Verpflichtung des Versicherers besteht, den Bezugsberechtigten oder Abtretungsempfänger von einem Beitragsrückstand des Versicherungsnehmers zu unterrichten.
3. Der angegriffene Beschluss ist in vollem Umfang aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Jentsch, Di Fabio
Fundstellen
Haufe-Index 1267254 |
NJW 2002, 2164 |
WM 2003, 1023 |
DSB 2002, 16 |
DuD 2002, 568 |
NVersZ 2002, 426 |
VersR 2002, 1405 |
JURAtelegramm 2003, 174 |