Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 06.12.2006; Aktenzeichen 9 UF 94/06) |
AG Viersen (Beschluss vom 21.07.2006; Aktenzeichen 14 F 56/06) |
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Viersen vom 21. Juli 2006 – 14 F 56/06 – und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2006 – 9 UF 94/06 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit von ihnen die Regelung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Kind betroffen ist.
In diesem Umfang wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
- Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Umgangsregelung, die weder Übernachtungen noch Ferienaufenthalte seines dreijährigen Kindes bei ihm vorsieht, und gegen die Zurückweisung seines Antrags, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (Kindesmutter) zur Information des Beschwerdeführers über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verpflichten.
1. Der Beschwerdeführer, ein schweizerischer Staatsangehöriger, ist der Vater einer im Mai 2003 geborenen Tochter, die aus seiner im Oktober 2002 geschlossenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Während noch intakter Ehe lebten die Kindeseltern in Deutschland, führten aber wegen einer auswärtigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers eine so genannte “Wochenendehe”. Seit der im Januar 2006 erfolgten Trennung der Kindeseltern lebt das Kind im Haushalt der Kindesmutter, der ca. 550 km von dem in der Schweiz befindlichen des Beschwerdeführers entfernt liegt. Die elterliche Sorge für das Kind üben die Kindeseltern weiterhin gemeinsam aus.
a) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Juli 2006 räumte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer nach Anhörung der Kindeseltern und Beteiligung des Jugendamts ein Umgangsrecht alle zwei Wochenenden samstags und sonntags jeweils von 12:00 bis 18:00 Uhr und an den zweiten Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten jeweils von 12:00 bis 18:00 Uhr sowie das Recht ein, mit seinem Kind jeden Sonntag um 12:00 Uhr zu telefonieren. Das eingeräumte zweiwöchige Umgangsrecht sei angemessen und entspreche der ständigen Rechtsprechung des Gerichts in vergleichbaren Fällen, insbesondere bei dem gegebenen Alter des Kindes von drei Jahren. Zu den regelmäßigen zweiwöchigen wochenendlichen Umgangsterminen seien Umgangskontakte wie an den zweiten Feiertagen der hohen kirchlichen Feste zu verfügen; diese Feiertagsregelung sei regelmäßig Inhalt des verfügten Umgangsrahmens. Wegen des geringen Alters des Kindes kämen im gegenwärtigen Zeitpunkt Übernachtungen des Kindes beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts gelte das “bis zur Schulreife des Kindes (vgl. Palandt/Diedrichsen, BGB, 64. Aufl., § 1684 Rn. 15 m.w.N.)”. Aus demselben Grund könne im gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Ferienregelung verfügt werden. Der Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers sei unbegründet, weil ein allgemeiner, periodisch und wiederholt zu erfüllender Auskunftsanspruch ohne konkreten Anlass abzulehnen sei.
b) Die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Dezember 2006 im Bürowege zurück. Das Amtsgericht habe sich bei seiner ausschließlich am Maßstab des Kindeswohls orientierten Entscheidung nach § 1684 Abs. 3 BGB ausführlich mit den möglichen Folgen eines länger ausgedehnten Umgangs für das Kind – sei es durch Übernachtungen, sei es durch Ferienregelungen – auseinandergesetzt und dabei insbesondere auf die hierzu ergangene Rechtsprechung hingewiesen, nach der derartige Umgangskontakte bis zur Schulreife vermieden werden sollten. Das sei nicht zu beanstanden, zumal die Kindeseltern über die Reaktionen des Kindes auf die derzeitigen Besuchskontakte durchaus stritten und eine Überforderung des Kindes zu vermeiden sei; insoweit bedürfe es auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht, weil allein dies eine nicht unerhebliche Belastung für das Kind bedeuten könne. Das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers an einer allgemein gefassten Auskunftsregelung (§ 1686 BGB) habe das Amtsgericht mit zutreffender Begründung verneint.
2. Gegen die Entscheidungen des Amts- und des Oberlandesgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt.
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kindesmutter zugestellt. Die Kindesmutter verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert; der Beschwerdeführer beantragt insoweit, den Gegenstandswert auf mindestens 10.000 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines Antrags auf Verpflichtung der Kindesmutter zur Auskunftserteilung angreift; denn insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht substantiiert begründet hat (§ 92 BVerfGG). Er hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihm die Gerichte das von § 1686 BGB vorausgesetzte berechtigte Interesse an der von ihm begehrten Auskunft abgesprochen haben.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Übernachtungs- und Ferienumgängen richtet, ist sie zulässig und wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪206 f.≫; 64, 180 ≪187 f.≫). Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪206 f.≫; 64, 180 ≪188≫). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 –, FamRZ 1993, S. 662 ≪663≫; vom 5. Februar 2002 – 1 BvR 2029/00 –, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 487/04 –, FamRZ 2004, S. 1166 ≪1167≫). Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 –, FamRZ 1993, S. 662 ≪663≫).
Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 ≪145≫ m.w.N.).
Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 ≪182≫); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪49≫). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪210≫). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 ≪182≫).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die angegriffene Umgangsregelung nicht stand. Soweit die Gerichte dem Beschwerdeführer Übernachtungs- und Ferienumgänge mit seiner Tochter versagt haben, haben sie weder die materielle Bedeutung des Elternrechts des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt (aa) noch ein Verfahren gewählt, das dazu geeignet war, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu schaffen (bb).
aa) Dem Elternrecht des Beschwerdeführers trägt es nicht ausreichend Rechnung, wenn das Amtsgericht den Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen – unter Bezugnahme auf eine Zitatstelle in einem BGB-Kommentar, in der einige Gerichtsentscheidungen benannt werden – allein auf das geringe Alter des Kindes stützt. Denn ein Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen bis zur Einschulung des Kindes beschränkt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht gravierend. Hätte dieser Ausschluss Bestand, so wäre er noch für mehrere Jahre nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB und damit nur dann abänderbar, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, welchen erheblichen Aufwand der Beschwerdeführer betreiben muss, um den Umgang mit seinem Kind zu pflegen, da er für jedes Umgangswochenende weite Wegstrecken zurücklegen muss. Gerade solche Fahrtzeiten können ergänzend nicht nur für einen Umgang mit Übernachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2006 – 1 BvR 1827/06 –, FamRZ 2007, S. 105 ≪106 f.≫), sondern vorliegend vor allem für eine Ferienregelung sprechen. Diese würde es dem Beschwerdeführer erlauben, den Umgang nicht nur in seiner Mietwohnung am Wohnort der Kindesmutter auszuüben, sondern das Kind auch zu sich in die Schweiz mitzunehmen. Gerade die Möglichkeit eines Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs kann wesentlich dazu beitragen, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten und zu festigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2005 – 1 BvR 552/04 –, FamRZ 2005, S. 871), ferner könnte die Durchführung von Übernachtungs- und Ferienumgängen auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 487/04 –, FamRZ 2004, S. 1166 ≪1167≫).
Soweit das Oberlandesgericht den Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen ergänzend damit begründet hat, dass die Kindeseltern über die Reaktionen des Kindes auf die derzeitigen Besuchskontakte durchaus stritten und eine Überforderung des Kindes zu vermeiden sei, genügt auch dies den Anforderungen, die das Elternrecht an die im Rahmen der Regelung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB erforderliche Interessenabwägung stellt, nicht, weil offen bleibt, wie das Kind tatsächlich auf die Übernachtungs- und Ferienkontakte reagiert und ob das Kind durch diese wirklich überfordert wird.
Diesen Fragen wäre weiter nachzugehen gewesen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unter Antritt von Sachverständigenbeweis vorgebracht hatte, dass sich die Umgangsdurchführung seit der amtsgerichtlichen Entscheidung – die einvernehmlich praktiziert worden sei – positiv entwickelt habe.
bb) Die Gerichte haben ein Verfahren gewählt, das nicht dazu geeignet war, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu schaffen.
Die Frage, ob Übernachtungs- und Ferienumgänge eines kleinen Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil mit dem Kindeswohl vereinbar sind oder nicht, erfordert eine möglichst zuverlässige Ermittlung des Willens des Kindes. Dieser ist zwar bei einem Kleinkind schwer zu ergründen und hat ein eher geringes Gewicht bei der Bestimmung der konkreten Ausgestaltung seines Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil. Jedoch könnte ein etwaiger vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter Wunsch nach Übernachtungen oder Ferienumgängen Ausdruck von Bindungen zum Beschwerdeführer sein, die es geboten erscheinen lassen können, solche Übernachtungen und Ferienumgänge anzuordnen. Dieser Wille hätte zunächst durch eine richterliche Anhörung des bereits bei Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung drei Jahre alten Kindes in Erfahrung gebracht werden müssen; denn nach § 50 b FGG hat das Gericht in einem Verfahren über die Umgangsregelung das Kind persönlich zu hören (vgl. BVerfGE 64, 180 ≪191≫ und – zum Sorgerecht – BVerfGE 55, 171 ≪180, 182 f.≫), auch um sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. BVerfGE 55, 171 ≪180≫). Falls hiernach aus Sicht der Gerichte noch Fragen offen geblieben wären, hätten sie dem Kind nach § 50 Abs. 1 FGG einen Verfahrenspfleger bestellen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2005 – 1 BvR 1986/04 –, FamRZ 2005, S. 1057 ≪1058≫ und vom 26. September 2006 – 1 BvR 1827/06 –, FamRZ 2007, S. 105 ≪107≫) oder ein Sachverständigengutachten einholen können.
c) Beide angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei gebotener Ermittlung des Sachverhalts und hinreichender Berücksichtigung der Bedeutung des Elternrechts des Beschwerdeführers ein weiter reichendes Umgangsrecht angeordnet hätten.
d) Es erscheint angezeigt, nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil dem Beschwerdeführer damit besser gedient ist; denn es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über sein Umgangsrecht zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ≪5≫; 94, 372 ≪400≫).
3. Es entspricht trotz der teilweisen Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Billigkeit, anzuordnen, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer die gesamten notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde zu erstatten hat (§ 34a Abs. 2 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat und der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 32, 1 ≪39≫; 53, 366 ≪407≫; 79, 372 ≪378≫).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1726731 |
FamRZ 2007, 1078 |
FPR 2007, 319 |
FamRB 2007, 234 |
ZFE 2007, 202 |
ZKJ 2007, 450 |
NJOZ 2007, 2411 |
www.judicialis.de 2007 |