Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1; AsylVfG 1992 § 29 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG 2004 §§ 58, 60
Verfahrensgang
VG Gießen (Beschluss vom 07.08.2017; Aktenzeichen 2 L 6036/17.GI.A) |
VG Gießen (Beschluss vom 12.07.2017; Aktenzeichen 2 L 4325/17.GI.A) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 24.01.2018; Aktenzeichen 2 BvR 2026/17) |
Tenor
Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt.
Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des in den angegriffenen Beschlüssen nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung führt daher zu einem Erfolg des Antrags.
Fundstellen
Dokument-Index HI11283909 |
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