Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Hängebeschluss zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes. Bekanntgabe ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Normenkette
GG Art. 23 Abs. 1 S. 2, Art. 82 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1, 5 S. 1; AEUV Art. 122, 311 Abs. 1-2, 3 Sätze 1-2; EUBes 335/2014; IntVG § 3 Abs. 1
Nachgehend
BVerfG (Urteil vom 06.12.2022; Aktenzeichen 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21) |
BVerfG (Beschluss vom 15.04.2021; Aktenzeichen 2 BvR 547/21) |
Tenor
Es wird angeordnet, dass das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz - ERatG) (Bundestagsdrucksache 19/26821) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Bundespräsidenten nicht ausgefertigt wird
Gründe
Rz. 1
Die Begründung wird nachgereicht.
Fundstellen
Dokument-Index HI14406612 |
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