Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen 15 N 12.1020) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rüge des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (vgl. nur Beschluss vom 14. Juli 2010 – BVerwG 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. März 2012 – BVerwG 8 B 76.11 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8, vom 13. Februar 2012 – BVerwG 9 B 77.11 – NJW 2012, 1672 Rn. 7, vom 17. Mai 2011 – BVerwG 8 B 98.10 – juris Rn. 8 und vom 25. Juni 2012 – BVerwG 7 BN 6.11 – juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Der Antragsteller wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen zu sein und dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen zu haben. Das Normenkontrollgericht habe dem Vortrag der Antragsgegnerin, vor dem Beschluss über die Veränderungssperre und auch im Zusammenhang mit der Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und der Veränderungssperre sei eine städtebauliche Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgt, ein Billigungs- und Auslegungsbeschluss sei zudem in Vorbereitung, Glauben geschenkt, obwohl die Antragsgegnerin hierfür keine konkreten Nachweise beigebracht habe. Nur aufgrund dieses unzutreffenden Sachverhalts, der bestritten werde, habe der Verwaltungsgerichtshof die Schlussfolgerung ziehen können, dass eine unzulässige Negativplanung, die zur Ungültigkeit der Veränderungssperre führen würde, nicht vorgelegen habe. Dieses Vorbringen genügt den genannten Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers in der Form des Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht. Es erschöpft sich vielmehr in der Kritik an der Beweiswürdigung des Normenkontrollgerichts.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 – BVerwG 7 B 45.10 – juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob im Falle einer planerischen Untätigkeit (einer Gemeinde) während der Geltungsdauer einer Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von einer unzulässigen Negativplanung auszugehen ist und in diesem Fall die Planung schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens an einem erkennbaren, nicht behebbaren Mangel leidet, der zur Ungültigkeit der Veränderungssperre führt.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie geht von einem Sachverhalt aus, den der Verwaltungsgerichtshof so nicht festgestellt hat. Danach könne nicht von einer (planerischen) Untätigkeit der Antragsgegnerin seit dem Erlass der Veränderungssperre ausgegangen werden. Vielmehr seien inzwischen die städtebauliche Bestandsaufnahme und deren Bewertung erfolgt; nach der informellen Beteiligung sei nunmehr der Billigungs- und Auslegungsbeschluss in Vorbereitung. Die Eintragung, wonach „gegenwärtig keine” Gesamtkosten der Planung entstünden, sei nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin auf die Tatsache zurückzuführen, dass das Bebauungsplanverfahren im Stadtplanungsamt ohne Beauftragung eines externen Büros durchgeführt werde und deshalb derzeit keine für den städtischen Haushalt konkret anzusetzenden Planungskosten zu erwarten seien (UA S. 7). An diese mit Verfahrensrügen nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Weiter hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob es sich bei einem Bordell und einem bordellartigen Betrieb um bestimmte Unterarten der in einem Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO handelt.
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, denn auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung antworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (z.B. Beschlüsse vom 13. März 1992 – BVerwG 4 B 39.92 – NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 – BVerwG 4 B 13.12 – NVwZ 2012, 1565 = juris Rn. 3).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 1 Abs. 9 BauNVO – über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend – gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 77.84 – BVerwGE 77, 317 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5). Während bereits nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 N 4.86 – BVerwGE 77, 308 = Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 4 und Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310 Rn. 12 f.), können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es mithin, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung” unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Juli 1998 – BVerwG 4 BN 31.98 –Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25 = juris Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass Bordelle oder bordellähnliche Betriebe – als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen – eine Unterart eines Gewerbebetriebes i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen (vgl. Urteil vom 25. November 1983 – BVerwG 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213 = Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 2 = juris Rn. 9, für den Fall, dass die Dirnen in dem Bordell nicht wohnen). Sie können folglich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet über § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden.
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 – BVerwG 8 B 166.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt. Das kann jedoch offenbleiben, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Ausführungen zu § 1 Abs. 9 BauNVO nicht von dem Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 77.84 – (a.a.O.) und dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 1993 – BVerwG 4 NB 32.92 – (Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 6) abgewichen ist. Seine Annahme, bei Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie bei der Wohnungsprostitution handele es sich um bestimmte Unterarten einer gewerblichen Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO, steht – wie dargestellt – mit der Senatsrechtsprechung im Einklang.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Petz, Dr. Decker
Fundstellen
ZfBR 2014, 574 |
UPR 2014, 397 |
BBB 2014, 69 |