Entscheidungsstichwort (Thema)
Mündliche Verhandlung. Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung. Entscheidung im schriftlichen Verfahren. keine Fristbindung
Leitsatz (amtlich)
Erklären die Beteiligten sich nach mündlicher Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so ist im weiteren Verfahrensgang weder die 5-Monats-Frist zu beachten, die im Rahmen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 VwGO eine Rolle spielt, noch die 3-Monats-Frist maßgeblich, innerhalb derer nach § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Zivilprozess eine Entscheidung getroffen werden muss.
Normenkette
VwGO § 101 Abs. 2, § 116 Abs. 2-3, § 117 Abs. 4
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 24.10.2002; Aktenzeichen 8 B 98.873) |
VG Augsburg (Entscheidung vom 15.01.1998; Aktenzeichen 3 K 96.17) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 112 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Der geltend gemachte Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil weist nicht die Merkmale einer Überraschungsentscheidung auf. Von einer solchen kann nur dann die Rede sein, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1983 – BVerwG 4 C 20.83 – und vom 10. April 1991 – BVerwG 8 C 106.89 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nrn. 135 und 235; Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 – BVerwG 5 B 80.91 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und vom 25. Mai 2001 – BVerwG 4 B 81.00 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34).
Das Berufungsgericht kennzeichnet den streitigen Randstreifen als eine rund vier Meter tiefe trapezförmige Ausbauchung über die ansonsten durchgängig ein Meter tiefe Straßenbegrenzungslinie hinaus, die nach den Fotos einen feldgehölzartigen Bewuchs aufweist und keine für eine Straße unerlässliche Funktion erfüllt (UA S. 10). Diese Feststellungen enthalten keine Elemente, die nicht bereits im Verwaltungs- und im anschließenden gerichtlichen Verfahren Gegenstand der Erörterung gewesen wären. Die Frage, welche Funktion der Trennstreifen erfüllt, ist schon im Vorverfahren thematisiert worden. Im Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1995 wird das Areal als nicht nutzbare, mit Gras bewachsene und mit Sträuchern bepflanzte Restfläche gekennzeichnet. Auch im gerichtlichen Verfahren ist die Frage nach der rechtlichen Bedeutung des Geländestreifens angesprochen worden. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 29. März 1998 u.a. unter Hinweis auf mehrere zu den Gerichtsakten gegebene Fotografien die Eignung der Fläche als Straßenbestandteil mit der Begründung in Abrede gestellt, es handele sich um “eine im rechten Winkel von der Ortsstraße zurückspringende, dicht bepflanzte Fläche”, die “unabhängig von dem dagegen sprechenden optischen Erscheinungsbild” auch deswegen nicht als “Randstreifen einer Ortsstraße” angesehen werden könne, “weil keine für ein Bankett typische Funktion dieses Grundstücks gegeben” sei. Dieser Darstellung ist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. April 1998, in dem sie zu dem übrigen Klägervorbringen Stellung genommen hat, nicht entgegengetreten. Vor dem Hintergrund dieser Prozessgeschichte war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, sich auf der Grundlage der ihm zu diesem Streitpunkt vorliegenden Äußerungen und Erkenntnismittel eine Meinung zu bilden, ohne dass die Beklagte hierzu noch eigens angehört werden musste.
Auch soweit die Beklagte nunmehr geltend macht, der Randstreifen sei als Straßenbestandteil notwendig, um den Straßenkörper zum Grundstück des Klägers hin abzustützen, ist für eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs nichts ersichtlich. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, auf diesen Gesichtspunkt jemals zuvor hingewiesen zu haben. Sie zeigt auch nicht auf, welche Umstände sie davon abgehalten haben könnten, sich in den Vorinstanzen auf diesen Umstand zu berufen. Spätestens das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 29. März 1998 hätte ihr als Anlass dazu dienen können, für die aus ihrer Sicht insoweit gebotene Richtigstellung zu sorgen.
b) Auch für eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Dahinstehen kann, inwieweit Fehler in der Sachverhaltswürdigung im Sinne dieser Vorschrift überhaupt dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 19. Oktober 1999 – BVerwG 9 B 407.99 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11). Jedenfalls rechtfertigen die von der Beschwerde ins Feld geführten Gründe nicht den Schluss, dass die Vorinstanz gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat. Die Beklagte bezweifelt, dass sich das Berufungsgericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens habe bilden können, denn wegen der langen Zeitspanne zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilszustellung sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass die im Verhandlungstermin gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidungsfindung hätten berücksichtigt werden können. Sie lässt indes außer Acht, dass die Entscheidung der Vorinstanz nicht auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1999 ergangen ist. Vielmehr hat das Berufungsgericht, wie aus dem Rubrum ersichtlich ist, “ohne mündliche Verhandlung” entschieden. Dies beruht darauf, dass zwar ein Verhandlungstermin stattgefunden hat, die Beteiligten sich hernach aber mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Dies hatte zur Folge, dass sich das weitere Verfahren nicht mehr nach § 101 Abs. 1 VwGO richtete, wonach das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet. Vielmehr war § 101 Abs. 2 VwGO einschlägig. Im schriftlichen Verfahren aber spielt das Mündlichkeitsprinzip, das sonst den Verwaltungsprozess beherrscht, keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – BVerwG 1 B 120.01 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 27). Für die Überzeugungsbildung maßgeblich ist der Inhalt der Akten. Das Gericht entscheidet auf der Grundlage der Erkenntnisse, die ihm hierdurch vermittelt werden. Dahinstehen kann, wie zu verfahren ist, wenn nach mündlicher Verhandlung und Übergang ins schriftliche Verfahren im Urteil Umstände verwertet werden, die nur im Verhandlungstermin erörtert worden sind, ohne im Sitzungsprotokoll oder als Teil des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten aktenkundig geworden zu sein (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1989 – BVerwG 4 CB 6.89 – Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 9). Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass im angefochtenen Urteil Tatsachenstoff verarbeitet wird, der nicht den Gerichts- und den Behördenakten entnommen ist, auf die sich das Berufungsgericht bezieht. Sie hält der Vorinstanz vor, nicht auf die Stützfunktion des Randstreifens eingegangen zu sein. Sie behauptet indes selbst nicht, in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1999 auf diesen Gesichtspunkt abgestellt zu haben.
c) Ohne Erfolg bleibt auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge, der zwischen der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung verflossene Zeitraum von mehr als drei Jahren sei zu lang gewesen, “um das Ergebnis der mündlichen Verhandlung überhaupt noch in die Entscheidungsfindung einbeziehen zu können”.
Nach § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist in den Fällen, in denen das Urteil nach mündlicher Verhandlung verkündet wird (§ 116 Abs. 1 VwGO), innerhalb einer Frist von zwei Wochen jedenfalls das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übergeben; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden (Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367), dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil im Sinne des § 138 Ziff. 6 VwGO “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Hierfür hat er neben dem Beschleunigungsinteresse den Umstand angeführt, dass das Erinnerungsvermögen der Richter umso mehr verblasst, je mehr Zeit zwischen der Entscheidungsfindung und der schriftlichen Abfassung des Urteils verstreicht.
§ 116 Abs. 2 VwGO ermöglicht statt der Verkündung nach § 116 Abs. 1 VwGO die Zustellung des Urteils, schreibt aber für diesen Fall in Parallele zu § 117 Abs. 4 VwGO vor, dass das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben wird. Daraus lässt sich ableiten, dass auch ein nicht verkündetes Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, im Sinne des § 138 Ziff. 6 VwGO “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn es später als fünf Monate nach der Verhandlung vollständig abgefasst wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1993 – BVerwG 6 B 18.93 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21, vom 18. August 1999 – BVerwG 8 B 124.99 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 37 und vom 11. Juni 2001 – BVerwG 8 B 17.01 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 26).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Rechtsprechung nicht auf den anhängigen Rechtsstreit übertragbar. § 116 Abs. 2 VwGO gilt nur für Urteile, die aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen werden. Er ist ebenso wie § 117 Abs. 4 VwGO Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, einen engen Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und gerichtlicher Entscheidung zu wahren. Diese Erwägung kommt nicht zum Tragen, wenn die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Ergeht das Urteil nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, so spielt der für § 116 Abs. 2 VwGO maßgebliche Zeitfaktor keine Rolle. § 116 Abs. 3 VwGO beschränkt sich auf die Regelung, dass bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt wird. Bestimmte Fristen für die Übergabe des vollständigen Urteils sieht diese Vorschrift nicht vor. Nach § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung freilich unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind. Diese Bestimmung ist im Verwaltungsprozess indes nicht über § 173 VwGO entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 1980 – BVerwG 2 CB 19.79 – und vom 10. Juni 1994 – BVerwG 6 B 46.93 – Buchholz 310 § 101 VwGO Nrn. 9 und 20). § 101 Abs. 2 VwGO enthält insoweit eine abschließende Regelung der eine zeitliche Bindung des Gerichts nach Verzicht auf (weitere) mündliche Verhandlung fremd ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – BVerwG 1 B 120.01 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 27).
Hierdurch entstehen den Beteiligten keine unzumutbaren Nachteile. Das Gericht muss ihnen auch im schriftlichen Verfahren ohne jegliche Einschränkung rechtliches Gehör gewähren. Es muss allen Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Ihm ist es verwehrt, die Entscheidung auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte zu stützen, die nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. Wie auch sonst braucht es allerdings seine Rechtsauffassung nicht schon vorher offen zu legen. Die Einverständniserklärungen der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO erzeugen keine unüberwindbaren Bindungswirkungen. Sie können, wie sich dem in § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken entnehmen lässt, widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage in wesentlichen Punkten ändert. Ein solcher Fall kommt nicht nur bei einer Änderung der für die Urteilsfällung maßgeblichen materiellen Rechtslage, sondern auch bei einer Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in Betracht. Bloßer Zeitablauf reicht, selbst wenn die in § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO genannte Frist deutlich überschritten wird, für einen Verzicht freilich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1998 – BVerwG 8 B 105.98 – Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24). Er nötigt, ohne entsprechende Anträge der Beteiligten, auch nicht dazu, die Entscheidungsbasis durch eine (weitere) mündliche Verhandlung zu verbreitern. Der Rechtsgedanke, der hinter § 116 Abs. 2 VwGO steht, beansprucht Beachtung im schriftlichen Verfahren allenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Fertigstellung der vollständigen Entscheidung die Beratung und die Beschlussfassung über das Urteil bereits mehr als fünf Monate zurückliegen. Das Beschwerdevorbringen bietet in dieser Richtung jedoch keine Anhaltspunkte.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.
a) Die Beklagte hält unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. August 1993 – BVerwG 4 C 24.91 – (BVerwGE 94, 100) für klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen § 42 Abs. 2 VwGO einem Anlieger die Möglichkeit eröffnet, eine straßenrechtliche Widmungsverfügung im Klagewege anzufechten. Sie macht darauf aufmerksam, dass diese Frage von den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beantwortet wird. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Richtig ist, dass ein Meinungsstreit unter verschiedenen Oberverwaltungsgerichten ein Indiz für einen Klärungsbedarf sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die streitige Frage einen Bezug zum Bundesrecht aufweist. Daran fehlt es hier. Die von der Beklagten ausgesprochene Widmung findet ihre Grundlage im bayerischen Straßenrecht. Ob und in welchem Umfang durch einen Widmungsakt zwischen dem Straßenbaulastträger und Straßenanliegern Rechtsbeziehungen geschaffen werden, die geeignet sind, eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu begründen, richtet sich nach dem irrevisiblen Landesrecht, das mangels eines bundesrechtlichen Maßstabs für unterschiedliche Regelungen Raum lässt.
b) Auch die von der Beklagten aufgeworfenen Frage nach der Reichweite der in § 123 BauGB umschriebenen gemeindlichen Erschließungsaufgabe rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie wäre auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen nicht entscheidungserheblich. Von der Erschließungslast des § 123 BauGB mit umfasst ist die Herstellung von Erschließungsanlagen. Hierzu zählen u.a. die in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB genannten öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Die Frage, ob sich die Erschließungspflicht der Beklagten auf den streitigen Randstreifen erstreckt, würde sich indes – abgesehen davon, dass sie sich ohnehin nur einzelfallbezogen beantworten ließe – hier schon gar nicht stellen, weil die Beklagte nach der Einschätzung des Berufungsgerichts “eine Fläche als Straßenbestandteil gewidmet hat, die eine solche Eigenschaft nicht aufweist” (UA S. 8). Fehlt es am Merkmal des Straßenbestandteils, so greift § 123 BauGB tatbestandlich nicht ein.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Lemmel, Halama, Gatz
Fundstellen
Haufe-Index 921425 |
ZAP 2003, 803 |
BayVBl. 2003, 535 |
DVBl. 2003, 879 |
UPR 2003, 200 |
SächsVBl. 2003, 215 |