Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (§ 127 Nr. 1 BRRG) und wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, der Beschluß des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September 1993 – 7/1994/454/535 (Vogt/Deutschland) – (NJW 1996, 375 ff.) ab und werfe daher rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Wie sich aus diesem Urteil ergebe, verletze der Beschluß des Berufungsgerichts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Nichtbeförderung des Klägers wirke sich nachhaltig auf dessen berufliche Reputation aus und beeinträchtige die dienstliche Arbeitssituation des Klägers.
Zwar mag die Abweichung einer Berufungsentscheidung von einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfaßt ist, in der Regel zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Anlaß geben (zur Abweichung von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts vgl. z.B. Beschluß vom 22. Juni 1984 – BVerwG 8 B 121.83 – ≪Buchholz 310 § 132 Nr. 225≫). Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz von der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil Gegenstand dieses Urteils nicht – wie vorliegend – die Unterlassung einer Beförderung, sondern die disziplinarische Entfernung einer Beamtin aus dem Dienst war.
Aus diesem Grunde ist auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 1998 – 24 DH 2498/96 – (NVwZ 1999, 904 ff.) nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war nicht die § 11 Abs. 1 LBG BW entsprechende Vorschrift des Hessischen Landesbeamtengesetzes, sondern § 83 HDO in Verbindung mit § 67 Abs. 2 HBG. Eine Divergenz im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG besteht aber nicht, wenn die angeblich voneinander abweichenden Entscheidungen der verschiedenen Oberverwaltungsgerichte auf der Anwendung von Vorschriften beruhen, die den Landesgesetzen verschiedener Bundesländer angehören (vgl. BVerwGE 27, 155 ≪156≫).
Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt ebenfalls nicht vor. Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein solcher Fehler unterlaufen ist, muß die materiellrechtliche Beurteilung des Gerichts selbst dann zugrunde gelegt werden, wenn diese einer Nachprüfung nicht standhalten sollte (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 27. Mai 1982 – BVerwG 2 C 50.80 – ≪NJW 1983, 187 [189]≫ m.w.N.). Aus der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts war im vorliegenden Fall eine weitere Sachaufklärung nicht geboten.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1999 hat der Kläger zum Nachweis seiner verfassungskonformen Betätigung Zeugenbeweis angeboten. Das Berufungsgericht hat den Gesichtspunkt, ob der Kläger im Rahmen seines persönlichen politischen Engagements in und außerhalb der Partei „Die Republikaner” stets für einen nach seinen subjektiven Anschauungen demokratischen und verfassungskonformen Kurs der Partei eingetreten ist, gerade nicht für entscheidungserheblich erachtet und zudem als wahr unterstellt (vgl. S. 5 des Beschlußabdrucks).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a in Verbindung mit Satz 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Franke, Dawin, Dr. Kugele
Fundstellen