Entscheidungsstichwort (Thema)
Bruchteilsrestitution. Mittel des Unternehmens. Änderung der Kapitalstruktur. wesentliche Änderung des Unternehmens. organisches Wachstum des Unternehmens. wesentliche Änderung der Kapitalstruktur durch erhebliche Aufstockung des Grundkapitals
Leitsatz (amtlich)
Eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG scheidet aus, wenn die zu restituierenden Vermögensgegenstände nicht mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Um solche (ursprünglichen) Mittel des Unternehmens handelt es sich nicht, wenn eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens durch eine erhebliche Aufstockung des Grundkapitals erfolgt ist.
Normenkette
VermG § 3 Abs. 1 Sätze 4-6
Verfahrensgang
VG Gera (Urteil vom 11.10.2005; Aktenzeichen 3 K 791/02 GE) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. Oktober 2005 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Von den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Beigeladene die Hälfte zu tragen.
Gründe
Die Klägerin beansprucht aus abgetretenem Recht die Einräumung von Bruchteilseigentum an zwei in S… gelegenen Grundstücken.
Die Grundstücke hatte 1938 die Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten (GAGFAH) erworben. Gründungsgesellschafter des 1918 gegründeten Unternehmens waren u.a. gewerkschaftliche Angestelltenverbände, mit der höchsten Kapitalbeteiligung aber vor allem der “Deutsch-nationale Handlungsgehilfen-Verband”. Die GAGFAH war als gemeinnützig anerkannt und hatte den Zweck, die weniger bemittelten, gesetzlich versicherten Angestellten mit Wohnraum zu versorgen.
Schon vor 1930 hatte die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte – RfA – 1 Mio. RM schenkungsweise der GAGFAH übertragen. Die RfA erhielt im Gegenzug dafür bestimmte Kontrollrechte über die GAGFAH. Bis Anfang 1933 gewährte die RfA der GAGFAH hypothekarisch gesicherte Baudarlehen im Umfang von ca. 300 Mio. RM. Am 1. Januar 1933 betrug das Gesamtkapital der Gesellschaft ca. 6 Mio. RM.
In der Folgezeit wurden die Anteile der GAGFAH den gewerkschaftlichen Organisationen entzogen. Im Herbst 1935 übernahm schließlich die RfA über die Thüringische Staatsbank als Treuhänderin die Anteile im Nennwert von insgesamt 5 742 300 RM. Zur gleichen Zeit wurde durch die RfA das Grundkapital der GAGFAH zunächst um 6 Mio. RM, im Jahre 1937 um weitere 6 Mio. RM und 1940 um weitere 8 Mio. RM erhöht. Im Mai 1945 hielt die RfA ein Aktienkapital in Höhe von 25 714 800 RM.
Nach Beginn der NS-Herrschaft erlitten mehrere Gewerkschaften als Aktionäre eines Wohnungsbauunternehmens Schäden im Sinne des Vermögensgesetzes. Die gewerkschaftlichen Anteile der GAGFAH wurden in das Vermögen einer Treuhandgesellschaft für die wirtschaftlichen Unternehmungen der deutschen Arbeitsfront überführt. Von dieser Treuhandgesellschaft erwarb die RfA die ehemals gewerkschaftlichen Aktien im genannten Nennwert.
Im November 1945 erließ die SMAD eine Verfügungssperre über das Vermögen der GAGFAH. Aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 wurden die beiden streitbefangenen Grundstücke in Volkseigentum überführt. Auch in den übrigen Besatzungszonen Deutschlands wurden die Wohnungsbestände der GAGFAH beschlagnahmt. 1949 verlegte die GAGFAH ihren Sitz in die britische Zone nach Essen. Die GAGFAH-Aktien wurden Mitte der 50er Jahre auf die 1953 errichtete Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) übertragen.
In einem Rückerstattungsverfahren vor dem Landgericht Berlin machten verschiedene Gewerkschaften Rückgabeansprüche hinsichtlich der GAGFAH-Aktien geltend. Das Verfahren wurde 1959 durch einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Danach verblieben alle Aktien bei der BfA. Den klagenden Gewerkschaften wurden 5,4 Mio. DM zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Ankauf der GAGFAH-Aktien durch die RfA im Jahre 1935 gezahlt. In dem Vergleich heißt es u.a. wörtlich: “Mit der Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche Ansprüche, welche gegen die Antragsgegnerin aus dem im Jahre 1935 durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte getätigten Ankauf von nominal 5 742 300 RM Aktien der GAGFAH … unter irgendwelchen rechtlichen Gesichtspunkten gerichtet werden könnten, einschließlich aller Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, Auskunftserteilung … endgültig ausgeglichen, ebenso wie auch etwaige Gegenansprüche der Antragsgegnerin gegen die Antragsteller damit ihre Erledigung gefunden haben.”
1990 und 1991 meldeten die Gewerkschaften fristgerecht vermögensrechtliche Ansprüche an, die in der Folgezeit an die Klägerin abgetreten wurden. Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die GAGFAH in der NS-Zeit nicht geschädigt wurde. Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG sei aber für die von den Gewerkschaften gehaltenen Aktienanteile an der GAGFAH festzustellen. Von dem Grundkapital, welches im Zeitpunkt der Schädigung 6 Mio. RM betragen habe, hätten sich 5 742 300 RM in Gewerkschaftshand befunden; dies hätte einem Anteil von ca. 95 % entsprochen. Die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG, wonach die nach der Schädigung bis zum 8. Mai 1945 angeschafften Vermögensgegenstände mit Mitteln des Unternehmens erworben worden seien, sei im vorliegenden Fall widerlegt worden. Denn die GAGFAH habe einen Großteil ihrer Grundstücke in der Zeit bis 1933 erworben. Erst ab 1938 sei dann ein verstärkter Grundstückskauf zu verzeichnen gewesen. Nach den Kapitalerhöhungen und der Übernahme der Aktien durch die RfA sei der Geschäftsbetrieb erweitert worden, so dass die Grundstücke nach 1935 nur durch die Zuführung von “frischem Kapital” von außen hätten erworben werden können.
Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt und verpflichtete die Beklagte unter Aufhebung des genannten Bescheides, der Klägerin Bruchteilseigentum in Höhe von 57 169/60 000 an den Grundstücken zurückzuübertragen. Dieser Anspruch ergebe sich aus der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG. Diese Bestimmung stehe mit dem Verfassungsrecht im Einklang. Es sei im Übrigen zwischen den Beteiligten unstrittig, dass hier eine Unternehmensbeteiligung Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG sei. Auch stehe der gerichtliche Vergleich aus dem Jahre 1959 der Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche nicht entgegen.
Schließlich greife die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG ein. Es stehe nämlich fest, dass die streitbefangenen Grundstücke nach dem Zeitpunkt angeschafft wurden, in dem die Schädigung der gewerkschaftlichen Beteiligung an der GAGFAH eingetreten sei. Die gesetzliche Vermutung sei auch nicht widerlegt worden, denn der Beklagte habe nicht den Beweis des Gegenteils geführt. Eine Widerlegung komme insbesondere auch nicht wegen des beträchtlichen Ausmaßes der Kapitalaufstockung in Betracht. Nur wenn die GAGFAH in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Grundstückserwerbs im Jahre 1938 ausschließlich finanzielle Mittel hätte einsetzen können, die vor 1933 nicht vorhanden gewesen seien, könne man von einer Widerlegung ausgehen. Dafür gebe es jedoch aus den vorgelegten Geschäftsberichten keine zureichenden Anhaltspunkte. Auch ein Abweichen des Geschehensablaufs für den einzelnen Erwerbsvorgang oder eine besondere Geschäftsentwicklung, die zwingend den Erwerb durch Fremdmittel bedeute, sei nicht nachweisbar. Es gäbe allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der damals stattgefundene Erwerbsvorgang noch exakt nachzeichnen lasse. Schließlich seien auch keine Rückübertragungsausschlussgründe gemäß §§ 4 und 5 VermG ersichtlich.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie meint, der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG müsse teleologisch reduziert werden. Die Vermutungsregel komme nur in Betracht, wenn das Unternehmen nach der Anteilsschädigung noch organisch bzw. natürlich gewachsen sei, was hier aufgrund der Aktienübernahme durch die RfA mit einer Kapitalerhöhung von über 200 % nicht der Fall sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Nachdem die Klägerin mit der Beigeladenen in einer Vereinbarung vom 9. und 11. Mai 2006 eine gütliche Einigung erzielt hat, wonach die Klägerin auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an den streitbefangenen Grundstücken gegen eine bereits gezahlte Abfindung in Höhe von 170 000 € verzichtet hat, hat die Klägerin und Revisionsbeklagte ihren ursprünglichen Klageantrag zu dem Antrag umgestellt, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen,
dass der Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28. Mai 2002 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet gewesen ist, der Klägerin Bruchteilseigentum in Höhe von 57 169/60 000 an den Grundstücken in der Gemarkung S…, Flurstücke … und … zurückzuübertragen.
Sie beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt den Rechtsausführungen der Beklagten entgegen und begründet ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Wesentlichen damit, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Denn die Beklagte habe bezogen auf andere streitbefangene Grundstücke mit dem gleichen rechtlichen Hintergrund bereits Ablehnungsbescheide getroffen oder solche angekündigt. Auch habe die Beklagte durch die zuständigen Bearbeiter stets erklären lassen, dass für den Fall, dass in dem vorliegenden Verfahren keine Sachentscheidung getroffen werde, an der bisherigen Rechtsauffassung des Thüringer Landesamtes für offene Vermögensfragen festgehalten werde.
Die beigeladene Wohnungsbaugesellschaft nimmt zur Sache keine Stellung.
II
1. Die Revision ist zulässig. Das die Beklagte belastende Urteil des Verwaltungsgerichts ist trotz der im Mai 2006 erfolgten gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen noch rechtswirksam. Der das ursprüngliche Leistungsbegehren versagende Verwaltungsakt des Rechtsvorgängers der Beklagten ist damit nach wie vor wirksam aufgehoben worden. Die gütliche Einigung hat nur Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse für die Klägerseite. Die Klägerin war deshalb gehalten, das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog konnte sie auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen. Es handelt sich dabei um keine Klageänderung. Die Umstellung des Antrags ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von einer Zustimmung der Beklagten auch noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Urteil vom 22. Januar 1998 – BVerwG 2 C 4.97 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113).
Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist durch die bestehende Wiederholungsgefahr begründet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückübertragung von Bruchteilseigentum an weiteren Grundstücken mit dem gleichen rechtlichen Hintergrund. Es liegen insoweit schon Ablehnungsbescheide der Beklagten mit derselben rechtlichen Argumentation wie im Streitverfahren vor.
2. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), da nach der feststehenden Tatsachenlage die Klage der Klägerin unbegründet ist.
Das Verwaltungsgericht hat gegen die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG verstoßen. Es hat den gesetzlichen Begriff des Erwerbs “mit Mitteln des Unternehmens” nicht näher bestimmt und inhaltlich die Bedeutung dieser Merkmale verkannt.
Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der Gültigkeit der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG für die geltend gemachte Einräumung von Bruchteilseigentum ausgegangen. Es hat zu Recht einen Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Rückwirkungsgebot unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung verneint.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht aber die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG bejaht. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt nur § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG in Betracht. Danach kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an den in dieser Norm näher bezeichneten Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Voraussetzung ist dabei, dass diese Vermögensgegenstände mit einem nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution besteht auch, wenn – wie hier – eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG). Weiterhin müssen diese Gegenstände aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören. Zudem müssen die Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben worden sein.
Diese letzte Voraussetzung geht unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG hervor, der zum Zwecke der Beweiserleichterung eine Vermutungsregelung aufstellt und zugleich das Tatbestandsmerkmal, dessen tatsächliches Vorliegen vermutet werden soll, näher umschreibt, nämlich den Erwerb “mit Mitteln des Unternehmens”. Aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG folgt somit, dass in der materiellrechtlichen Anspruchsnorm in § 3 Abs. 1 Satz 4 bereits das Merkmal des Erwerbs mit Mitteln des Unternehmens mit enthalten ist. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG hat das zur Folge, dass schon bei Fehlen eines Erwerbs “mit Mitteln des Unternehmens” ein Anspruch nach dieser Norm ausscheidet. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist kein Erwerb mit Mitteln des Unternehmens gegeben. “Mittel des Unternehmens” sind die im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung vorhandenen Mittel und die finanziellen Möglichkeiten, die sich auf der Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (z.B. Gewinne) ergeben haben (a). Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens, wie sie hier durch die Verdreifachung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft durch den neuen Gesellschafter RfA bis zum Erwerb der Grundstücke bewirkt wurde, führte dazu, dass der Erwerb nicht mehr mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen wurde (b). Dies gilt auch für den Erwerb im Wege eines Kredits, wie es hier nach dem Vortrag der Klägerin der Fall war. Maßgebend ist, dass Grundlage für die Gewährung des Kredits die wesentlich erhöhte Kapitalausstattung des Unternehmens war (c).
a) Eine Klärung des Begriffs “Mittel des Unternehmens” ergibt sich zwar weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Für die Auslegung, dass maßgebend die ursprünglichen Mittel im Zeitpunkt der Entziehung der Unternehmensbeteiligung sind, sprechen aber der systematische Zusammenhang und der Zweck der Vorschrift. § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG hat zum Ziel, erlittenes Unrecht in der Form von Vermögensverlusten wiedergutzumachen und dem früheren Anteilsinhaber durch die ergänzende Singularrestitution die “wirtschaftliche Eigentümerstellung” möglichst wieder einzuräumen. Entsprechend dem Zweck der Wiedergutmachung ist dies die “wirtschaftliche Eigentümerstellung”, wie sie zum Zeitpunkt der Schädigung bestand (ähnlich Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 3 Rn. 117 und 117a). Dementsprechend stellen auch die Einzelregelungen zur Unternehmensrückgabe auf den Zustand im Zeitpunkt der Unternehmensschädigung ab. So ist z.B. für die Verpflichtung zum Ausgleich wesentlicher Verschlechterungen oder Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage eines zurückzugebenden Unternehmens auf das Eigenkapital im Zeitpunkt der Enteignung (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 VermG) oder für die Vergleichbarkeit des Unternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG auf das “enteignete Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung” abzustellen (weitere Beispiele: § 6 Abs. 6a Satz 1, § 3 Abs. 1a VermG: Begründung des Rechts, das dem früheren Recht am ehesten entspricht).
Die Auslegung, dass auf die ursprünglichen Mittel im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung abzustellen ist, wird durch die Rückerstattungsgesetze der Alliierten und die dazu ergangene Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte bestätigt, die bei der Auslegung der Vorschriften des Vermögensgesetzes, die die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts regeln, heranzuziehen sind (stRspr; z.B. Urteil vom 22. Februar 2001 – BVerwG 7 C 12.00 – BVerwGE 114, 68 ≪70≫ = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 10). § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG knüpft an den Wortlaut der Art. 29 Abs. 3 Satz 1 USREG und Art. 25 Abs. 3 Satz 1 BrREG an. Danach erstreckt sich bei ungerechtfertigter Entziehung eines geschäftlichen Unternehmens der Rückerstattungsanspruch auch auf die nach der Entziehung für das Unternehmen beschafften Vermögensgegenstände, falls nicht der Rückerstattungspflichtige nachweist, dass zur Neubeschaffung keine Mittel des Unternehmens verwendet worden sind (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 BrREG). Die Rechtsprechung und die Literatur zum Rückerstattungsrecht vertraten die Auffassung, dass mit Mitteln des Unternehmens nur solche Gegenstände beschafft worden sind, die aus den ursprünglichen, bei der Entziehung vorhanden gewesenen Mitteln oder deren Umschlag bezahlt worden sind (OLG Celle, Beschluss vom 24. Mai 1954 – 2 W 108/54 – RzW 1954, 350 ≪351≫; ähnlich OLG Neustadt, Beschluss vom 14. Juni 1951 – 1 U 23/51 (RE) – RzW 1951, 273 ≪274≫; Harmening/Hartenstein/Osthoff, Rückerstattungsgesetz, 1950, Anm. IV 3c zu Art. 25 BrREG; von Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, 1950, Anm. 12 zu Art. 29 USREG; vgl. auch Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht, 1950, Anm. 21 zu Art. 25 BrREG).
b) Wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Mittel und der sich auf dieser finanziellen Grundlage ergebende organische Zuwachs die Maßstäbe sind, führen wesentliche Änderungen der Kapitalstruktur dazu, dass die Verbindung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens gelöst wird. Mit einer wesentlichen Änderung der Kapitalgrundlage wie hier der Verdreifachung des Grundkapitals, die nicht mehr aus dem ursprünglichen Vermögen des Unternehmens herzuleiten ist, tritt eine qualitative Veränderung ein, die eine Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens ausschließt (ähnlich Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O. § 3 VermG Rn. 117a).
Auch für eine solche Eingrenzung bieten die Rückerstattungsgesetze, die im Fall der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung anders als bei der Entziehung des Unternehmens selbst (Art. 25 Abs. 3 BrREG, Art. 29 Abs. 3 USREG) keinen Durchgriff auf später angeschaffte Vermögenswerte des Unternehmens vorsahen, in Art. 18 BrREG, Art. 22 USREG Anhaltspunkte. Sofern sich nach dem Entzug der Anteile die Rechts- oder Kapitalstruktur des Unternehmens geändert hatte, konnte es nach diesen Bestimmungen nicht mehr bei der Rückerstattung der Anteile bleiben, sondern bedurfte es z.B. bei einer wesentlichen Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Anpassung, die verhinderte, dass der geschädigte Anteilsinhaber mehr erhielt, als ihm entzogen wurde. Insofern räumten Art. 18 BrREG, Art. 22 USREG den Wiedergutmachungskammern eine weitgehende gesetzliche Ermächtigung zu schöpferischer Rechtsgestaltung ein, um, soweit möglich, seine ursprüngliche Beteiligung und die aus ihr fließenden Rechte wiederherzustellen. Ebenso konnten nach Art. 22 BrREG, Art. 26 USREG die Wiedergutmachungskammern anstelle der Rückerstattung eine angemessene Ersatzleistung anordnen, wenn ein entzogener Vermögensgegenstand nach der Entziehung wesentlich verändert und sein Wert dadurch erheblich gesteigert worden war (vgl. aber Art. 26 Abs. 1 Satz 3 USREG). Diese Vorschriften sind von der Rechtsprechung auch bei der Entziehung von Unternehmen angewandt worden, wenn die Vorschriften über neu angeschaffte Vermögensgegenstände oder das Abtrennungsrecht (Art. 25 Abs. 3 BrREG, Art. 29 Abs. 3 USREG) keine dem Rückerstattungszweck entsprechende Lösung ermöglichten (CoRA, Entscheidung vom 2. August 1955, RzW 1955, 313 ≪314 unter 4.≫; Harmening/Hartenstein/Osthoff, a.a.O. Art. 22 BrREG Anm. III 1b; von Godin, a.a.O. Art. 26 USREG Anm. 2). Die angeführten Vorschriften der Rückerstattungsgesetze lassen folgenden Befund zu: Die rückerstattungsrechtlichen Vorschriften sollten in ihrem Zusammenwirken zum einen eine Rückgabe der entzogenen Unternehmenssubstanz einschließlich etwaiger Surrogate und des daraus erwirtschafteten Ertrags sicherstellen, dem Berechtigten aber auf der anderen Seite keine Wertsteigerungen zukommen lassen, die durch Kapitalzufuhr “von Außen” oder nach Veränderung der finanziellen Unternehmensstruktur herbeigeführt wurden. Dies deckt sich mit der Zielsetzung, die der Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG zugrunde lag. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zutreffend unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks 12/2944 S. 50) hervorgehoben, dass die Bestimmung dazu dient, “die NS-Verfolgten nicht schlechter zu stellen als sie bei Anwendung des Alliierten Rückerstattungsrechts gestellt wären” (Urteil vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 53.96 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18). Diesen Grundgedanken hat der erkennende Senat ebenfalls unterstrichen und zugleich darauf hingewiesen, dass der wiedergutmachungsrechtliche Grundsatz zu beachten ist, “dass der Geschädigte nicht mehr zurückerhalten darf, als ihm entzogen wurde” (Urteil vom 24. September 2003 – BVerwG 8 C 8.03 – Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18). Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass die NS-Verfolgten zur Schließung der in der ehemaligen DDR vorhandenen Wiedergutmachungslücke weder besser noch schlechter gestellt werden sollten, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsregelungen gestellt wären, wenn diese bereits in der ehemaligen sowjetisch besetzten Zone gegolten hätten.
Für die Auslegung nach Sinn und Zweck führt der obige Befund des alliierten Rückerstattungsrechts dazu, dass auch nach dem Vermögensrecht und dem es beherrschenden Grundsatz des Wiedergutmachungsrechts ein Anspruchsteller nicht ein Mehr an Rückerstattung erhalten darf, als das aufgrund des Schädigungstatbestandes unmittelbar Verlorene. Es stellt keinen entschädigungspflichtigen Verlust dar, was über die ursprünglichen Mittel des Unternehmens hinausgeht. Mit den ursprünglichen Mitteln haben solche Betriebsvermögensbestandteile nichts mehr zu tun, die durch eine erhebliche Fremdmittelzuführung und durch Änderung der Unternehmensstruktur bedingt sind.
Der Orientierung am Rückerstattungsrecht steht nicht entgegen, dass dieses bei wesentlicher Änderung der Kapitalstruktur eine Anpassung der Rückerstattung der Unternehmensbeteiligung oder Ersatzleistungen vorsah, während eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG zur Ablehnung der Bruchteilsrestitution führt. Sowohl das Rückerstattungsrecht als auch das Vermögensrecht verfolgen, wenn auch auf unterschiedlichem Weg, dasselbe Regelungsziel. Nach dem Vermögensgesetz bleibt der Anspruch auf Bruchteilsrestitution der bis zur Änderung der Kapitalstruktur angeschafften Vermögensgegenstände unberührt. Insofern erreicht das Vermögensgesetz das Ziel, die wirtschaftliche Eigentümerstellung wiederherzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Schädigung bestand, bereits durch die bis zu diesem Zeitpunkt mögliche Bruchteilsrestitution; das Rückerstattungsrecht, das eine Bruchteilsrestitution nicht kannte, musste diesem Regelungsziel durch eine Anpassung der Rückerstattung des entzogenen Anteils oder durch eine Ersatzleistung Rechnung tragen.
Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der GAGFAH ist dadurch eingetreten, dass die RfA als neu eingetretener Gesellschafter das Grundkapital der Aktiengesellschaft von 6 Mio. RM im Jahr 1933 auf 18 Mio. RM vor dem Erwerb der Grundstücke im Jahr 1938 verdreifacht hat. Eine erhebliche Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals einer Gesellschaft ist auch in der Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte als wesentliche Änderung der Kapitalstruktur eines Unternehmens angesehen worden. Diese hat das BoR Herford in einer Entscheidung vom 21. Juli 1954 angenommen, wenn “neues Kapital in eine Gesellschaft eingebracht wird, um ihr Stammkapital zu erhöhen oder um Vorzugsaktien auszugeben, so dass die Geschäftsanteile des Berechtigten ihn nicht mehr an erster Stelle zur Teilnahme am Gewinn berechtigen würden” (BoR Herford, RzW 1954, 323 ≪324 f.≫; vgl. auch OLG Celle, a.a.O.; OLG Neustadt, a.a.O.).
c) Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Erwerb und/oder die Bebauung der Grundstücke durch einen von der GAGFAH aufgenommenen Kredit finanziert worden seien. Dies würde an dem Ergebnis nichts ändern. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in einem Beschluss vom 21. Februar 2006 – BVerwG 7 B 78.05 – (ZOV 2006, 181 ≪182≫) die Auffassung vertreten, dass aufgenommene Kredite zu den Mitteln des Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG zu rechnen sind, soweit Kreditgrundlage das Unternehmensvermögen ist. Aber auch insoweit ist die nach der Entziehung der Unternehmensbeteiligung vorgenommene erhebliche Veränderung der finanziellen Verfassung des Unternehmens zu berücksichtigen. Wenn das Unternehmenskapital bei der Aufnahme des Kredits durch die Zuführung neuer finanzieller Mittel erheblich erhöht worden war, bildeten das erhöhte Unternehmenskapital und nicht die ursprünglichen Mittel die Kreditgrundlage.
Der Senat braucht weiterhin nicht zu klären, ob darüber hinaus bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG der Beweis des Gegenteils unter bestimmten Umständen im Einzelfall in Betracht kommt. Denn diese Frage stellt sich bei dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht.
Es sind zudem keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich das Urteil aus anderen Gesichtspunkten als richtig darstellen könnte (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. von Heimburg, Dr. Hauser, Guttenberger
Fundstellen
Haufe-Index 1998927 |
BVerwGE 2009, 79 |
ThürVBl. 2008, 269 |