Entscheidungsstichwort (Thema)
Spätgeborener aus der früheren Sowjetunion;. Abstammung von zwei deutschen Elternteilen. Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten sowjetischen Inlandspasses. sowjetisches Paßrecht
Leitsatz (amtlich)
Hat ein nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Geborener (sog. Spätgeborener) bei Ausstellung des ersten sowjetischen Inlandspasses seine Nationalität mit „deutsch” angegeben, beweist dies in der Regel eine Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins auch dann, wenn beide Elternteile deutsche Volkszugehörige sind und deren aus der Geburtsurkunde des Spätgeborenen ersichtliche Nationalität nach sowjetischem Paßrecht zwangsläufig als Nationalität des Spätgeborenen in dessen Inlandspaß zu übernehmen war.
Normenkette
BVFG § 6 a.F.
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 04.05.1998; Aktenzeichen 24 B 96.613) |
VG Würzburg (Entscheidung vom 18.12.1995; Aktenzeichen W 8 K 95.48) |
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 1998 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren die Ausstellung des Vertriebenenausweises, die Klägerin zu 2 nach § 1 Abs. 3 BVFG.
Die Vorfahren des Klägers zu 1 stammen sämtlich aus dem Saratow-Gebiet. Sein Großvater väterlicherseits, der Landwirt Michail (Michael) B. wurde am 18. Januar 1893 in Neischilling (Neuschilling) auf dem Gebiet der späteren Wolga-Republik geboren. Auch die am 2. März 1895 geborene Großmutter väterlicherseits, Maria, geborene N., stammt aus diesem Ort. Der Vater des Klägers zu 1, Alexander B., wurde am 17. August 1930 ebenfalls hier geboren. Der Großvater mütterlicherseits, Peter Sch., wurde am 20. März 1912, die Großmutter mütterlicherseits, Katharina, geborene K., am 4. August 1914 in dem Dorf Jagodnaja Poljana geboren. Nach ihrer Heirat im Jahre 1934 zogen sie in das Dorf Serebrjanka, Gebiet Moskau. Hier kam am 22. Mai 1935 die Mutter des Klägers zu 1, Lydia, zur Welt.
Nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges wurde die Familie der Großeltern väterlicherseits in das Gebiet Kustanai (Kustanaj) im nördlichen Kasachstan, die Familie der Großeltern mütterlicherseits nach Karaganda im südlichen Kasachstan deportiert. Die beiden Großväter leisteten in der sogenannten Trud-Armee Zwangsarbeit. Sie sind 1942 bzw. 1946 verstorben.
Der Vater des Klägers zu 1 lebte später ebenfalls in Karaganda und heiratete hier am 10. Oktober 1955 die Mutter des Klägers zu 1. In Karaganda wurde am 6. April 1958 auch der Kläger zu 1 geboren. Dieser erlernte nach der Schulzeit und Militärdienstzeit den Beruf eines Schlossers. Am 21. April 1990 heiratete er die 1955 geborene ukrainische Volkszugehörige Nadeshda D., die Klägerin zu 2, mit der er bereits seit 1985 zusammenlebte. Diese war zuvor mit dem 1979 verstorbenen Ukrainer Nicolai S. verheiratet gewesen. Den aus dieser Ehe stammenden, 1975 geborenen Sohn Sergej, hat der Kläger zu 1 am 26. September 1990 adoptiert. Die 1988 geborene Julia B. ist die gemeinsame Tochter des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2.
In der Geburtsurkunde des Klägers zu 1 ist die Nationalität seiner Eltern jeweils mit „deutsch” eingetragen. In der Geburtsurkunde seines Vaters und in der seiner Mutter ist die Nationalität der Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits ebenfalls mit „deutsch” eingetragen. In der Geburtsurkunde des Adoptivsohns Sergej, in der Geburtsurkunde der Tochter Julia sowie in seinem ersten Inlandspaß und im Militärpaß wird die Nationalität des Klägers zu 1 selbst ebenfalls mit „deutsch” angegeben. Auch im ersten Inlandspaß des Adoptivsohns ist die Nationalität mit „deutsch” eingetragen.
Nachdem ihnen am 3. Januar 1992 ein Aufnahmebescheid erteilt worden war, den sie am 26. März 1991 beantragt hatten, siedelten die Kläger am 20. Juni 1992 nach Deutschland über und beantragten die Erteilung des Vertriebenenausweises. Der Kläger zu 1 gab dabei an, seine Muttersprache sowie die Umgangssprache in der Familie sei „Russisch, Deutsch”. In der Rubrik „Ich und die angegebenen Angehörigen haben sonst noch Angaben zur Nationalität gemacht (z.B. bei der Beantragung von Pässen, Personalausweisen, Einschulung von Kindern, Erfassung zum Wehrdienst)” hat der Kläger zu 1 angegeben: „Im russischen Paß steht als Nationalität deutsch, auch im Militärpaß steht Nationalität deutsch. Meine Eltern und ich gaben immer an, daß wir Deutsche sind”. Im Hinblick hierauf haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt, daß der Kläger zu 1 bei der Beantragung seines Inlandspasses und seines Militärpasses in der sogenannten „Forma I” als Nationalität deutsch angegeben hat.
Bei einer Vorsprache des Klägers zu 1 fertigte der Sachbearbeiter einen Vermerk des Inhalts, dieser verstehe und spreche nicht Deutsch. Bei einer weiteren Vorsprache erklärte der Kläger, er habe bei seiner Einreise nur ganz wenige Deutschkenntnisse gehabt. Auf der Niederschrift vermerkte der Sachbearbeiter, die Verständigung sei mit Herrn B. immer noch schwer möglich gewesen, da seine Sprachkenntnisse noch immer mangelhaft seien.
Durch Bescheid vom 27. Juni 1994 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger ab: Der Kläger zu 1 sei kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F., so daß auch die Klägerin zu 2 den Vertriebenenausweis nicht beanspruchen könne. Der spätgeborene Kläger zu 1 stamme zwar von deutschen Eltern ab. Es fehle jedoch wegen der unzureichenden Deutschkenntnisse an dem erforderlichen Bekenntniszusammenhang. Die Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspaß sei ohne Bedeutung, weil der beidseits von deutschen Eltern abstammende Kläger kein Wahlrecht besessen habe.
Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage stattgegeben, u.a. mit der Begründung: Es sei unzutreffend, daß der Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspaß keine Bedeutung zukomme, weil der beidseits von deutschen Eltern abstammende Kläger nach der maßgebenden sowjetischen Paßverordnung kein Wahlrecht gehabt habe, das nur Abkömmlingen aus volkstumsverschiedenen Ehen zugestanden habe. Sehe man in diesem letzten Fall in einer Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspaß ein Indiz für die Vermittlung volksdeutschen Bewußtseins durch den volksdeutschen Elternteil, im Falle mangelnden Wahlrechts bei zwei volksdeutschen Elternteilen jedoch nicht, laufe dies darauf hinaus, daß gerade die Gruppe aus dem Vertriebenenrecht hinausdefiniert werde, bei der die indizielle Annahme einer solchen Vermittlung viel näher liege.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen: Der Kläger zu 1 sei kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F., so daß auch die Klägerin zu 2 den Vertriebenenausweis nicht beanspruchen könne. Der 1958 geborene Kläger zu 1, der im maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht habe ablegen können, könne nur dann deutscher Volkszugehöriger sein, wenn ein durch Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins hergestellter Bekenntniszusammenhang zwischen ihm und den Eltern gegeben sei. Das lasse sich jedoch weder unmittelbar noch mittelbar aufgrund von Indizien feststellen. Ein unmittelbares deutsches Volkstumsbekenntnis des Klägers zu 1 sei nicht erkennbar. Der Eintrag der deutschen Nationalität in seinem Inlandspaß könne in diesem Zusammenhang nicht als Volkstumsbekenntnis gelten. Der Volkstumseintrag ergebe sich aus der deutschen Herkunft beider Eltern des Klägers zu 1 und dem entsprechenden Eintrag in seiner Geburtsurkunde. Er bringe deshalb keine Entscheidung des Klägers zu 1 für ein deutsches Volkstum zum Ausdruck. Als Volkstumsbekenntnis komme ein solcher Eintrag im Inlandspaß nur in Betracht, wenn der Paßinhaber damit bei volkstumsverschiedenen Eltern ein Wahlrecht ausgeübt habe. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei Volkszählungen sei hingegen nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger zu 1 sei auch nicht in der Lage gewesen, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwieweit er sich mit der Familiengeschichte seiner volksdeutschen Eltern auseinandergesetzt und diese Familiengeschichte ihm eine volkstumsmäßige Bindung vermittelt habe. Eine Pflege des deutschen Volkstums in der Familie des Klägers zu 1 könne dessen Angaben ebenfalls nicht entnommen werden. Das Feiern christlicher Feste reiche als Volkstumsbekenntnis für sich allein nicht aus. Auch mittelbar lasse sich ein Bekenntniszusammenhang nicht feststellen. In dieser Hinsicht komme den in § 6 BVFG a.F. enthaltenen Bestätigungsmerkmalen, insbesondere der Sprache indizielle Bedeutung zu. Deutsch sei jedoch nicht die bevorzugt verwendete Sprache in der Familie des Klägers zu 1 gewesen. Zu den Merkmalen Erziehung und Kultur im Sinne des § 6 BVFG a.F. gebe der klägerische Vortrag ebenfalls nichts her.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt hält es ebenfalls für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den im Juni 1992 mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland übergesiedelten Klägern, auf deren Begehren das Bundesvertriebenengesetz in seiner damals geltenden Fassung anzuwenden ist, der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. zu. Der Kläger zu 1 ist Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil er die frühere Sowjetunion als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat; die Klägerin zu 2, die somit Ehefrau eines Vertriebenen ist, gilt als Vertriebene nach § 1 Abs. 3 BVFG.
Das Berufungsgericht ist in seinem rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger zu 1, der als nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Geborener (sogenannter Spätgeborener) im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein – durch objektive Merkmale bestätigtes – Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a.F. nicht ablegen konnte, in analoger Anwendung dieser Vorschrift nur dann deutscher Volkszugehöriger sein kann, wenn ein – an die Stelle eines eigenen Bekenntnisses tretender – durch Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins hergestellter Bekenntniszusammenhang zwischen ihm und seinen unstreitig volksdeutschen Eltern bzw. Großeltern in der Weise gegeben ist, daß er sich mit deren Volkstumsbewußtsein identifiziert hat und sich selbst als Angehöriger des deutschen Volkes ansieht und fühlt (vgl. Urteile vom 10. November 1976 – BVerwG 8 C 92.75 – BVerwGE 51, 298; vom 2. Dezember 1986 – BVerwG 9 C 6.86 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47; vom 15. Mai 1990 – BVerwG 9 C 51.89 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64; vom 13. Juni 1995 – BVerwG 9 C 392.94 – BVerwGE 98, 367). Läßt sich dies aufgrund von Tatsachen unmittelbar positiv feststellen, reicht als objektive Bestätigung der Bekenntnisüberlieferung die Abstammung sogar von nur einem volksdeutschen Elternteil aus (Urteil vom 2. Dezember 1986 – BVerwG 9 C 6.86 – a.a.O.; Urteil vom 15. Mai 1990 – BVerwG 9 C 51.89 – a.a.O.; Urteil vom 13. Juni 1995 – BVerwG 9 C 392.94 – a.a.O.). Auf eine Beherrschung der deutschen Sprache, die lediglich bei einer mittelbaren Herleitung des Bekenntniszusammenhangs aus Indizien von Bedeutung ist, kommt es dann nicht entscheidend an. So ist es hier.
Wie im Urteil vom 13. Juni 1995 – BVerwG 9 C 392.94 – (a.a.O. S. 377) ausgeführt, wird durch ein einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ähnliches Verhalten (bekenntnisähnliches Verhalten) des Spätgeborenen in der Regel der Nachweis erbracht, daß er sich zuvor mit dem Volkstumsbewußtsein eines volksdeutschen Elternteils identifiziert hat. Dies gilt erst recht, wenn beide Elternteile deutsche Volkszugehörige sind. Ein solches bekenntnisähnliches Verhalten hat der Kläger zu 1 aber bei Ausstellung seines ersten sowjetischen Inlandspasses, den er im Alter von 16 Jahren erhielt, an den Tag gelegt. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dies könne schon deswegen nicht der Fall sein, weil nach sowjetischem Paßrecht (hier der Paßverordnung 1953) lediglich Abkömmlinge volkstumsverschiedener Eltern ein Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung ihrer Nationalität im Inlandspaß gehabt hätten, bei – aus der Geburtsurkunde des Abkömmlings ersichtlicher – gleicher Nationalität der Eltern diese jedoch von der Paßbehörde zwangsläufig in den Inlandspaß zu übernehmen gewesen sei, so daß sich aus der Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspaß des Klägers zu 1 nichts zu seinen Gunsten herleiten lasse. Es kommt nämlich nicht darauf an, was die sowjetischen Paßbehörden nach sowjetischem Recht bei zwei deutschen Elternteilen in den Inlandspaß einzutragen hatten. Maßgebend ist vielmehr, ob der Kläger zu 1 seinerzeit vor der Paßbehörde eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, er sei deutscher Nationalität, und damit ein bekenntnisähnliches Verhalten gezeigt hat. Das ist aber der Fall. Vor Ausstellung des ersten Inlandspasses mußte der Paßbewerber nämlich ein von ihm zu unterschreibendes Antragsformular (die sogenannte Forma I) ausfüllen, in dem er neben dem Namen, Vornamen, Geburtsort, Familienstand und Wohnort mit Anschrift unter Nr. 4 auch seine Nationalität anzugeben hatte. Diese Tatsache ist bei dem erkennenden Senat gerichtskundig und außerdem zwischen den Beteiligten unstreitig, so daß sie auch ohne berufungsgerichtliche Feststellung revisionsgerichtlich berücksichtigt werden kann (vgl. RG JW 1933, S. 1655 ≪1656≫; BGHSt 6, 292 ≪294≫; Urteil vom 7. Dezember 1965 – BVerwG 2 C 199.61 – NDBZ 1966, 108; Urteil vom 14. Februar 1968 – BVerwG 6 C 53.65 – BVerwGE 29, 127 ≪130≫). Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin unstreitig gestellt haben, hat der Kläger zu 1 aber bei Beantragung seines ersten Inlandspasses in der sogenannten Forma I als Nationalität „deutsch” angegeben. Dieses bekenntnisähnliche Verhalten erbringt den Nachweis, daß er sich mit dem Volkstumsbewußtsein seiner Eltern und Großeltern identifiziert hat. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Beklagten, er habe mit der Angabe der deutschen Nationalität nicht seinem Bewußtsein Ausdruck verleihen wollen, Angehöriger des deutschen Volks zu sein, sondern sich lediglich in etwas Unvermeidliches gefügt, weil in den Paß ohnehin die deutsche Nationalität einzutragen gewesen sei. Vielmehr ist – wie es der Regel entspricht – davon auszugehen, daß bei Angabe der deutschen Nationalität anläßlich der Ausstellung des ersten sowjetischen Inlandspasses dem äußeren Erklärungsinhalt auch ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde gelegen hat (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 – BVerwG 9 C 25.92 – BVerwGE 92, 70 ≪76≫; Urteil vom 4. Juni 1996 – BVerwG 9 C 110.95 – BVerwGE 101, 205 ≪208≫).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Dr. Bender, Schmidt, Dr. Franke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 13.04.2000 durch Rasch Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
NVwZ-RR 2000, 836 |
DÖV 2001, 177 |
DVBl. 2000, 1548 |