Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf staatliche Rechtssetzung. Verpflichtung zur Einrichtung eines Schulfachs Ethik in der Grundschule
Leitsatz (amtlich)
1. Eltern können aufgrund von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen.
2. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG räumt den Religionsgemeinschaften als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit ein. Für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht bietet die Vorschrift keine Grundlage.
3. Nimmt der Normgeber im Schulrecht bei Gestaltung der Stundentafeln keine Gleichstellung zwischen den Fächern Ethik und Religion vor, verstößt er nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, da bereits auf Ebene der Verfassung (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG) eine Differenzierung zwischen beiden Fächern vorgenommen wird.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 S. 1, Art. 7 Abs. 3 S. 1, Abs. 1
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 23.01.2013; Aktenzeichen 9 S 2180/12) |
VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 21.09.2011; Aktenzeichen 2 K 638/10) |
Nachgehend
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Einrichtung des Fachs Ethik an der Grundschule verpflichtet war.
Rz. 2
Die Klägerin ist alleinsorgeberechtigte Mutter dreier nicht konfessionsgebundener Söhne. Im Februar 2010 befanden sich ein Sohn in der zweiten Klasse und ein weiterer Sohn in der vierten Klasse der...-Grundschule in F.
Rz. 3
Die Klägerin verlangte im Februar 2010 vom Kultusministerium die Einrichtung des Fachs Ethik an der...-Grundschule. An der Schule gebe es kein adäquates Ersatzfach für das Fach Religion. Sie habe ein Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Die Benachteiligung ihrer Söhne aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei nicht verfassungsgemäß. Ethikunterricht solle gleichberechtigt und parallel zum Religionsunterricht stattfinden.
Rz. 4
Das Kultusministerium erwiderte, Ethik sei in höheren Klassen (7. oder 8. Klasse) weiterführender Schulen als eigenes Fach eingeführt, das dort von denjenigen Schülern besucht werden müsse, die nicht am Religionsunterricht teilnähmen. So sei Sorge getragen, dass auch diese Schüler in der für sie bisweilen schwierigen Lebensphase der Pubertät ein Fach hätten, in dem sie über Grundfragen des menschlichen Lebens sprechen und nachdenken könnten. Obwohl in den unteren Klassen Ethik nicht als eigenes Fach vorgesehen sei, seien diesem Fach entsprechende Unterrichtsinhalte dort dennoch Teil des Unterrichts. Die moralisch-ethische Bildung und Erziehung gehöre zum pädagogischen Kernauftrag der Schulen - auch der Grundschulen -, der fächerübergreifend auszugestalten sei.
Rz. 5
Die im April 2010 erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den zuletzt gestellten Antrag der Klägerin, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, eine Rechtsverordnung nach § 100a Abs. 3 BaWüSchulG zu erlassen, nach welcher Ethikunterricht an der Grundschule ab der ersten Klasse zu erteilen ist, für zulässig erachtet. Die Klägerin verfüge über das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), da ein weiterer Sohn von ihr ab dem Sommer 2013 die Grundschule besuchen werde und insofern Wiederholungsgefahr gegeben sei. Der Klageantrag sei aber unbegründet. Weder aus dem Grundgesetz, noch aus der Landesverfassung oder aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten lasse sich ein Anspruch auf Einrichtung des Fachs Ethik an der Grundschule ableiten.
Rz. 6
Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, bei Fehlen eines schulfachlich verselbständigten Ethikunterrichts sei die ethisch-moralische Bildung konfessionsloser Schüler nicht hinreichend gesichert. Im Vergleich zu konfessionsgebundenen Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen könnten, liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Art. 7 Abs. 3 GG eröffne den Religionsgemeinschaften Raum zur Unterrichtung ihres Bekenntnisses nur deshalb, weil sie hiermit für den Staat die ethisch-moralische Bildung der Kinder übernehmen und so eine staatliche Aufgabe erfüllen sollten. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Säkularisierung der Gesellschaft könnten die Religionsgemeinschaften diese Aufgabe nicht länger umfassend erfüllen. Hierauf habe der Staat allgemein mit der Einrichtung des Fachs Ethik reagiert. Das Grundgesetz verlange vom Staat, dieses Fach parallel zum Fach Religion in allen Jahrgangsstufen einzurichten. Eine Privilegierung konfessionell gebundener Schüler werde durch Art. 7 Abs. 3 GG nicht gedeckt.
Rz. 7
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Aus revisiblem Recht ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen. Ihr Feststellungsbegehren findet somit im revisiblen Recht keine Stütze.
Rz. 9
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
Rz. 10
Es liegt eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Die Klägerin strebt nicht den Erlass oder die Änderung eines Parlamentsgesetzes an, sondern eine staatliche Rechtssetzung auf untergesetzlicher Ebene. Hierüber zu entscheiden sind die Verwaltungsgerichte auch dann berufen, wenn der Anspruchsteller sein Begehren auf verfassungsrechtliche Gründe stützt (vgl. Urteil vom 3. November 1986 - BVerwG 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 ≪357 f.≫ = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 238 S. 11 f. m.w.N.).
Rz. 11
Wegen des dritten Sohnes der Klägerin, dessen Einschulung an der...-Grundschule mittlerweile für 2014 vorgesehen ist, besteht ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr.
Rz. 12
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen ergibt sich nicht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach dieser Vorschrift sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Rz. 13
Im Handlungsfeld des öffentlichen Schulwesens stößt das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf den in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Art. 7 Abs. 1 GG vermittelt dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ≪303≫; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 ≪78≫ = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 124 S. 39 und vom 11. September 2013 - BVerwG 6 C 25.12 - juris Rn. 11). Der Staat verfügt danach über eine umfassende Schulgestaltungsmacht in organisatorischer wie inhaltlicher Hinsicht (vgl. Jestaedt, in: Bonner Kommentar, Stand Dezember 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 336). Diese ist den Ländern als Trägern der Schulhoheit, also hier dem Beklagten, überantwortet (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309 ≪354≫; stRspr).
Rz. 14
Zwar ist das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gleichgeordnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 u.a. - BVerfGE 47, 46 ≪72≫; stRspr). Hieraus wird ersichtlich, dass das Grundgesetz die Schule nicht zur alleinigen Staatsangelegenheit erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 u.a. - BVerfGE 34, 165 ≪182≫). Das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG macht also vor der Schule nicht generell halt (vgl. Jestaedt, a.a.O. Rn. 331). Noch erschöpft es sich insoweit in denjenigen Ansprüchen, die in Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 5 GG ausdrücklich geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 a.a.O. S. 74; stRspr).
Rz. 15
Jedoch verbleibt dem Staat bei Festlegung des schulischen Bildungs- und Erziehungsprogramms - dem Kernbereich seiner Schulgestaltungsmacht - Gestaltungsfreiheit. Namentlich können Eltern nicht die Einrichtung bestimmter Schulfächer verlangen (vgl. Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 6. Aufl., Bd. 1, 2010, Art. 6 Abs. 2 Rn. 227; Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck-OK GG, Stand 2013, Art. 7 Rn. 28; Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Lfg. Mai 2013, Art. 6 Rn. 117, 131; Höfling, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. VII, 2009, S. 517; vgl. auch Geis, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar, Stand Aug. 2013, Art. 7 Rn. 37; Jestaedt, a.a.O. Rn. 350). Insoweit bedarf es der Konzentration der Bestimmungsbefugnis auf den Staat schon deshalb, weil die diesbezüglichen Wünsche der Eltern regelmäßig voneinander abweichen werden; der Staat kann nicht allen, oft unterschiedlichen Elterninteressen Rechnung tragen (Robbers, a.a.O. Rn. 222). Ihrer bedarf es aber auch, weil der Kanon der Schulfächer nicht ausschließlich Belange der Eltern und Schüler berührt. Ihre Auswahl kann, je nachdem wie sie vorgenommen wird, Ordnungsvorstellungen sowie Qualifikationsmuster der nachwachsenden Generation beeinflussen. Sie ist insofern von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Daher besteht ein legitimes Mitsprachebedürfnis auch solcher Bürger, die nicht unmittelbar in eigener Person bzw. über ihre schulpflichtigen Kinder von der schulischen Unterrichtsgestaltung betroffen sind. Der herausragenden Bedeutung der Schule für die Gesellschaft (Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333 Rn. 19 m.w.N.) wird nur ein solches Verständnis des Zusammenspiels von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG gerecht, das von einer grundsätzlich ungeschmälerten, ausschließlich demokratisch gebundenen Gestaltungsfreiheit des Staates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fächerkanons ausgeht, d.h. die diesbezüglichen Entscheidungsmöglichkeiten des Staates nicht durch elterliche Bestimmungsrechte eingeengt sieht.
Rz. 16
Ob die Gestaltungsfreiheit des Staates im Hinblick auf das schulische Bildungs- und Erziehungsprogramm und gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fächerkanons an Grenzen stößt - jenseits derer dann ausnahmsweise grundrechtliche Gestaltungsansprüche einzelner Eltern erwachsen könnten -, wenn der Staat seine Verantwortung, für ein leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen, in flagranter Weise verletzt, bedarf keiner Vertiefung. Mit der Entscheidung des Beklagten, in der Grundschule kein Fach Ethik einzurichten, wäre ein etwaiger verfassungsrechtlicher Mindeststandard nicht unterschritten, auch wenn man hierin ein Minimum an schulisch betriebener Wertevermittlung einrechnet. Bereits der Unterricht in anderen Fächern wie etwa Deutsch oder Gemeinschaftskunde bringt eine solche Wertevermittlung stoffbedingt automatisch mit sich (vgl. Urteil vom 17. Juni 1998 a.a.O. S. 79 f. bzw. S. 40). Auch unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsstoff ist davon auszugehen, dass die Schüler im Schulalltag, unter den Zwängen des schulischen Gemeinschaftslebens, auf vielfältige Weise mit ethisch fundierten Verhaltens- und Einstellungsgeboten konfrontiert werden und sie auf diese Weise verinnerlichen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im angefochtenen Urteil ist im Land Baden-Württemberg die ethisch-moralische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Schüler in diesem Sinne gewährleistet.
Rz. 17
3. Ein Anspruch auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen ergibt sich nicht aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG; auf die Frage, ob diese Vorschrift Individualrechte von Eltern begründet, kommt es nicht an.
Rz. 18
Gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass er unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung nach Einrichtung des in § 100a BaWüSchulG geregelten Ethikunterrichts auch in den Jahrgangsstufen der Grundschule keinen Religionsunterricht im Auge. Ausweislich von § 100a Abs. 2 BaWüSchulG orientiert sich der Ethikunterricht "an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 niedergelegt sind" (Satz 2). Der Ethikunterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie "Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen" (Satz 3). Er "dient der Erziehung der Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Verhalten" (Satz 1). Diesen Vorgaben kann entnommen werden, dass der Ethikunterricht nach der Vorstellung des Gesetzgebers - so wie es auch dem Verlangen der Klägerin entspricht - auf eine bekenntnisfreie Werteunterweisung und -vermittlung gerichtet ist. Demgegenüber handelt es sich beim Religionsunterricht, wie ihn Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG normiert, um eine Veranstaltung zur Glaubensunterweisung. In ihm sind die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft als bestehende Wahrheit zu vermitteln. Der Religionsunterricht ist in konfessioneller Positivität und Gebundenheit zu erteilen. Er zielt nicht auf eine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, ist nicht bloße Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 - BVerfGE 74, 244 ≪252≫; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1973 - BVerwG 7 C 36.71 - BVerwGE 42, 346 ≪350≫ = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 34 S. 14, vom 23. Februar 2000 - BVerwG 6 C 5.99 - BVerwGE 110, 326 ≪333≫ = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 6 S. 5 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 6 C 2.04 - BVerwGE 123, 49 ≪53≫ = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 3 GG Nr. 7 S. 16 f.).
Rz. 19
Entgegen Überlegungen, wie sie in der Revisionsbegründung anklingen, trifft Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG nicht die Regelungsaussage, dass der Staat zur moralisch-ethischen Erziehung der Kinder im Rahmen eines gesonderten Schulfachs verpflichtet wäre und dieser Verpflichtung mit Blick auf die mittlerweile festzustellende Abnahme religiöser Bindungen durch zusätzliche Einrichtung eines nicht-konfessionell orientierten Ersatzfaches für das Fach Religion nachzukommen hätte. Ein dahingehendes Verständnis liefe der Regelungsabsicht des Verfassungsgebers zuwider, die er bei dieser Vorschrift verfolgt hat. Wie insbesondere aus der Entstehungsgeschichte von Art. 149 WRV - der Vorgängernorm zu Art. 7 Abs. 2 und 3 GG - hervorgeht, steht die verfassungsrechtliche Garantie des Religionsunterrichts im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche in Deutschland nach dem Ende der Monarchien. Mit Art. 149 WRV wurde im Rahmen einer umfassenden Kompromissbildung zwischen den in der Weimarer Nationalversammlung vertretenen Parteien dem von größeren Teilen der Bevölkerung unterstützten Anliegen der Religionsgemeinschaften entsprochen, im Rahmen der Schule eigenen Einfluss auf die religiöse Kindeserziehung zu behaupten (vgl. Hildebrandt, Das Grundrecht auf Religionsfreiheit, 2000, S. 202, 204 m.w.N.; ausführlicher Überblick bei Landé, Die Schule in der Reichsverfassung, 1929, S. 27 ff., 181). Aus den Beratungen des Parlamentarischen Rates 1948/1949 ergeben sich keine Hinweise auf eine veränderte Stoßrichtung der nunmehr ins Grundgesetz übernommenen Garantie des Religionsunterrichts. Dort wurde der Vorschlag zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung zunächst im thematischen Zusammenhang mit der vorgesehenen Normierung des Elternrechts behandelt. Hiergegen wandte sich in der 24. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen der Abgeordnete Dr. H. unwidersprochen mit der Aussage, der Religionsunterricht sei "keine Ausstrahlung des Elternrechts, sondern institutionell Recht der Konfessionen"; es handle sich "nicht um Familien- und Elternrecht, sondern um traditionelles Recht der Kirchen, kirchliches Bildungsrecht, Religionsausübungsrecht" (Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/II, 1993, S. 646; vgl. auch den Bericht in JöR N.F. 1, 1951, S. 101 ff. ≪103≫). Im späteren Verlauf der Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde die Bestimmung über den Religionsunterricht in den heutigen Art. 7 GG überführt, ohne dass zutage tritt, dass dies mit einem Wandel des inhaltlichen Verständnisses der vorgesehenen Normierung verbunden gewesen wäre.
Rz. 20
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist vor diesem Hintergrund als eine Norm zu verstehen, die den Bereich der Schule dem Einwirken von Seiten der Religionsgemeinschaften öffnet, d.h. diesen als außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit einräumt. Dementsprechend ist die Vorschrift in der Rechtsprechung des Senats als Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften (Urteil vom 23. Februar 2000 a.a.O. S. 340 bzw. S. 11), als Mittel zur Entfaltung und Unterstützung der diesen grundrechtlich gewährten Religionsfreiheit bezeichnet worden (Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 53 bzw. S. 17; vgl. auch Badura, a.a.O. Art. 7 Rn. 67). Zwar weist Art. 7 Abs. 3 GG den Religionsunterricht der staatlichen Unternehmerschaft zu, d.h. er entlässt ihn nicht aus der staatlichen Schulhoheit, sondern regelt ihn als Bestandteil der Unterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation, so dass er zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche gezählt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 a.a.O. S. 251; BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1973 a.a.O. S. 347 f. bzw. S. 12 und vom 23. Februar 2000 a.a.O. S. 333 bzw. S. 5). Die staatlichen Befugnisse dienen jedoch neben der Sicherung schuldidaktischer Qualitätsstandards in erster Linie dazu, die verfassungsimmanenten Grenzen der Religionsfreiheit sowie die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gesetzten Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu wahren und hierbei insbesondere sicherzustellen, dass sich keine Widersprüche zu staatlich definierten Bildungs- und Erziehungszielen auftun (Badura, a.a.O. Rn. 67; siehe auch Urteil vom 17. Juni 1998 a.a.O. S. 92 bzw. S. 50). Sie ändern nichts daran, dass mit der Garantie des Religionsunterrichts den Anliegen der Religionsgemeinschaften Raum verschafft werden sollte und diese Garantie insofern in einen verfassungssystematischen Zusammenhang mit weiteren Regelungen des grundgesetzlichen Religions- und Staatskirchenrechts einzuordnen ist (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 53 bzw. S. 17; Badura, a.a.O. Rn. 63). Für die Forderung nach Einführung eines nichtkonfessionellen Ethikunterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht bietet Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG somit keine Grundlage.
Rz. 21
4. Ein Anspruch auf Einrichtung des Fachs Ethik in den Grundschulklassen ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 3 GG.
Rz. 22
Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden, unabhängig davon, ob eine Regelung hierauf unmittelbar angelegt ist oder in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 - BVerfGE 114, 357 ≪364≫). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 a.a.O.; stRspr). Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dem Normgeber ist danach zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt aber vor, wenn Personengruppen anders behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 ≪167≫; stRspr). Erfasst ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 u.a. - juris Rn. 73; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG setzt mit diesen Maßgaben der Gestaltungsfreiheit des Normgebers Grenzen. Aufgrund von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sind die Grenzen im besonderen Fall von Differenzierungen, die an das Innehaben eines Glaubens anknüpfen, enger als im Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichheitssatzes gesteckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 a.a.O. Rn. 77; stRspr). Im Lichte von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG können Eltern aufgrund von Art. 3 Abs. 3 GG verlangen, dass ihre Kinder in der Schule nicht anhand glaubensmäßiger Kriterien einer anderen Behandlung als andere Kinder unterzogen werden.
Rz. 23
Ob der Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule im tatbestandlichen Sinne eine Ungleichbehandlung konfessionsloser Schüler gegenüber konfessionell gebundenen Schüler darstellt - was angesichts der aufgezeigten Unterschiede zwischen Ethik- und Religionsunterricht in Frage gestellt werden könnte -, bedarf keiner Vertiefung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Einrichtung von Religionsunterricht als Schulfach durch das Grundgesetz selbst in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 vorgegeben ist, die Einrichtung eines gesonderten Fachs Ethik hingegen nicht. Bereits der Verfassungsgeber hat mithin diejenige Differenzierung vorgenommen, welche die Klägerin für gleichheitswidrig hält. Belässt es der (einfache) Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber hierbei, d.h. nimmt er bei Gestaltung der Stundentafeln keine Gleichstellung zwischen beiden Fächern vor, kann ihm dies nicht als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG angelastet werden. Die Funktion der Gleichheitssätze des Art. 3 GG besteht nicht darin, Differenzierungen entgegenzuwirken, die bereits durch die Verfassung getroffen sind.
Fundstellen
DÖV 2014, 930 |
JZ 2014, 267 |
JZ 2014, 484 |
NJ 2014, 11 |
VR 2014, 360 |
BayVBl. 2015, 136 |
DVBl. 2014, 4 |
Jura 2015, 1140 |
Kirche & Recht 2015, 107 |
SächsVBl. 2014, 3 |