Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftsmarke. Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen. Begriff der Benutzung. Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Zwischenhändler in seinen Geschäftspapieren. Zwischenhändler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers handelt. Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. D

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104

 

Beteiligte

UDV North America

UDV North America Inc

Brandtraders NV

 

Tenor

Unter den Begriff der „Benutzung” im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke fällt ein Sachverhalt wie der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende, bei dem ein Zwischenhändler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers handelt und der daher an einem Verkauf von Waren, bei dem er selbst Vertragspartei ist, kein eigenes Interesse hat, in seinen Geschäftspapieren ein mit einer Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Entscheidung vom 7. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2008, in dem Verfahren

UDV North America Inc.

gegen

Brandtraders NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter J.-C. Bonichot, K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts, dass der Gerichtshof nach Art. 104 § 3 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden beabsichtigt,

nachdem den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der UDV North America Inc. (im Folgenden: UDV), einer Gesellschaft mit Sitz in Stamford (USA), und der Brandtraders NV (im Folgenden: Brandtraders), einer Gesellschaft mit Sitz in Zeebrugge (Belgien), wegen der Benutzung der UDV gehörenden Gemeinschaftsmarke Smirnoff Ice durch Brandtraders.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 lautet:

„Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes ist es, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz ist absolut im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen. Der Schutz erstreckt sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke sowie Waren und Dienstleistungen. Der Begriff der Ähnlichkeit ist im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr stellt die spezifische Voraussetzung für den Schutz dar; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.”

Rz. 4

Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 („Recht aus der Gemeinschaftsmarke”) bestimmt:

„(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;
  3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann ins...

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