Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b. Bildmarke La Española. Umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Maßgeblicher Gesichtspunkt
Beteiligte
Aceites del Sur-Coosur / Koipe und HABM |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Aceites del Sur-Coosur SA, vormals Aceites del Sur SA |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Aceites del Sur-Coosur SA trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Koipe Corporación SL.
3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 12. November 2007,
Aceites del Sur-Coosur SA, vormals Aceites del Sur SA, mit Sitz in Vilches (Spanien), Prozessbevollmächtigte: J.-M. Otero Lastres und R. Jimenez Diaz, abogados,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Koipe Corporación SL mit Sitz in San Sebastián (Spanien), Prozessbevollmächtigter: M. Fernández de Béthencourt, abogado,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. García Murillo als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet und J.-J. Kasel,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Aceites del Sur-Coosur SA, vormals Aceites del Sur SA (im Folgenden: Aceites del Sur oder Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur (La Española) (T-363/04, Slg. 2007, II-3355, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Mai 2004 (Sache R 1109/2000-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Koipe Corporación SL (im Folgenden: Koipe) und Aceites del Sur stattgegeben hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
Rz. 3
Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:
„‚Ältere Marken’ im Sinne von Absatz 1 sind
a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:
i) Gemeinschaftsmarken;
ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Markenamt eingetragene Marken;
iii) mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken;
…”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 4
Am 23. April 1996 meldete Aceites del Sur, ein spanischer Pflanzenölhersteller, gemäß der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM für verschiedene Arten von Waren, darunter „Speiseöle und -fette”, die nachstehend wiedergegebene Bildmarke La Española an:
Rz. 5
Am 23. November 1998 wurde die Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 89/1998 veröffentlicht.
Rz. 6
Am 23. Februar 1999 erhob das Unternehmen Aceites Carbonell, inzwischen Koipe, gegen die Anmeldung einen Widerspruch, zu dessen Begründung es geltend machte, es bestehe Verwechslungsgefahr im Sinne von u. a. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b zwischen der Anmeldemarke und der folgenden, Kopie gehörenden älteren Bildmarke Carbonell (im Folgenden: Marke Carbonell):
Rz. 7
Als Nachweise für das Bestehen der Marke Carbonell berief sich Koipe auf sechs eingetragene spanische Marken, die eingetragene Gemeinschaftsmarke „Carbonell” (Nr. 338681) (im Folgenden: Gemeinschaftsmarke), zwei international registrierte Marken und weitere eingetragene nationale Marken in Irland, Dänemark und Schweden sowie im Vereinigten Königreich.
Rz. 8
Die Widerspruchsabteilung war jedoch der Ansicht, dass Koipe nur das Bestehen von drei spanischen Marken und der Gemeinschaftsma...