Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. |
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
2. |
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
3. |
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
4. |
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; |
5. |
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
6. |
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
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