Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
1. |
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes[2] [Bis 28.12.2020: §§ 233, 240 und 241 des Bewertungsgesetzes] ); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; |
2. |
die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich. |
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