Leitsatz (amtlich)
Eine in den Niederlanden geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe kann nach § 35 Abs. 1 PStG in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist als eingetragene Lebenspartnerschaft gem. Art. 17b EGBGB zu qualifizieren.
Normenkette
EGBGB Art. 17b; PStG § 35
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 22.12.2010; Aktenzeichen 70 III 130/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 PStG), jedoch nicht begründet. Das AG hat zu Recht festgestellt, dass die zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) in den Niederlanden geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe (huwelijk) gem. § 35 Abs. 1 S. 1 PStG in das Lebenspartnerschaftsregister einzutragen ist. Die deutschen Staatsangehörigen haben im Ausland eine "Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" begründet. Die Formulierung verweist auf die Personenkonstellation, auf die das Lebenspartnerschaftsgesetz Anwendung findet (BT-Drucks. 16/1831, 75; Gaaz/Bornhofen, PStG, 2. Aufl., § 35 Rz. 7). Das ist für die Beteiligten zu 1) und 2) als zwei Personen gleichen Geschlechts (§ 1 Abs. 1 S. 1 LPartG) der Fall. Die nach niederländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist nicht gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB unwirksam, weil das Institut der Ehe nach dem deutschen Heimatrecht der Beteiligten zu 1) und 2) als unantastbaren Ordnungskern voraussetzt, dass die Partner verschiedenen Geschlechts sind (vgl. OLG Köln, StAZ 2010, 264 m.w.N.). Die gleichgeschlechtliche Ehe ist als eingetragene Lebenspartnerschaft gem. Art. 17b EGBGB zu qualifizieren, die nach dem Grundsatz des schwächeren Rechts (BT-Drucks. 14/3751, 61) gem. Art. 17b Abs. 4 EGBGB in ihren Wirkungen nicht weiter geht als eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht (vgl. Buschbaum, RNotZ 2010, 73, 81 f.). Die Vorschrift gilt für alle rechtsförmigen Beziehungen Gleichgeschlechtlicher, unabhängig davon wie diese Beziehungen im ausländischen Recht genannt werden (MünchKomm/Coester, BGB, 5. Aufl., Art. 17 EGBGB Rz. 146; Staudinger/Mankowski, BGB, Neubearb. 2011, Art. 17b EGBGB Rz. 24 ff.). Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des AG verwiesen, denen der Senat folgt.
Die Beteiligte zu 3) ist gem. § 51 Abs. 1 S. 2 PStG von den Gerichtskosten befreit.
Fundstellen
Haufe-Index 2667419 |
FamRZ 2011, 1525 |
FuR 2011, 4 |
FPR 2011, 8 |