Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 30.11.1999; Aktenzeichen 98 T 63/99) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 13.07.1999; Aktenzeichen 96 HRB 34119) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Juli 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Juli 1999 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung über die Anträge des Beteiligten zu 2. vom 11. Januar 1999 und des Beteiligten zu 3. vom 4. Juni 1999 auf Bestellung eines Nachtragsliquidators nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige weitem Beschwerde ist gemäß §§ 273 Abs. 4 und 5 AktG, 145 Abs. 1, 146 Abs. 2 Satz 1, 27, 29 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG an statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die erforderliche Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1. folgt bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch die angefochtene Entscheidung.
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit §§ 550f. ZPO). Das Landgericht hat bei seiner die Auffassung des Amtsgerichts bestätigenden Entscheidung zu Unrecht angenommen, dass die Bestellung des Beteiligten zu 1. zum Nachtragsliquidator entsprechend § 273 Abs. 4 AktG gegen seinen Willen unter den hier gegebenen Umständen zulässig sei. Seine in Bezug auf die Auswahl der Person des Nachtragsliquidators getroffene Entscheidung erweist sich daher als ermessensfehlerhaft. Da die Beschlüsse beider Vorinstanzen auf demselben Rechtsfehler beruhen, sind beide aufzuheben und ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bestellung eines Nachtragsliquidators an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Rechtlich zutreffend ist das Landgericht von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1. ausgegangen. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 273 Abs. 4 und 5 AktG, 145 Abs. 1, 146 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdefugnis des Beteiligten zu 1. ist schon deshalb gegeben, weil er durch das Amtsgericht gegen seinen Willen zum Nachtragsliquiator der Gesellschaft bestellt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2000 – 1 W 3052/99 –, veröff.u.a. FGPrax 2000, 155; GmbHR 2000, 661 m.Anm. Hohlfeld).
In der Sache hat das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1. als unbegründet angesehen. Dabei hat es zwar das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators rechtsfehlerfrei angenommen. Bei seiner, die Auswahl des Beteiligten zu 1. als Nachtragsliquidator durch das Amtsgericht bestätigenden Entscheidung hat es jedoch von dem ihm zustehenden Auswahlermessen ermessensfehlerhaft Gebrauch gemacht, weil dieser die Annahme des Amtes ausdrücklich abgelehnt hat und auch unter den hier gegebenen Umständen zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet ist.
1. Ist eine GmbH – wie hier – wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LöschG von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden und stellt sich nachträglich die Notwendigkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen heraus, die nicht im Vorhandensein verteilungsbedürftigen Vermögens bestehen, ist nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung entsprechend § 273 Abs. 4 AktG auf Antrag eines Beteiligten ein Nachtragsliquidator durch das Gericht zu bestellen (vgl. Senat RPfleger 1998, 520 zur AG; BayObLG WM 1984, 159 [161] und BB 1984, 446 [474]; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 805; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15.Aufl., § 74 Rz. 19; Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8.Aufl., § 74 Rz. 32; Rowedder/Rasner, GmbHG, 3.Aufl., § 74 Rz. 12; Baumbach/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17.Aufl., Anh § 60 Rz. 64). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Den Beteiligten zu 2. und 3. als ehemaligen Arbeitnehmern der GmbH soll die Durchsetzung ihrer durch rechtskräftige Versäumnisurteile titulierter Ansprüche gegenüber der GmbH auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bzw. Änderung eines bereits erteilten Zeugnisses im Wege der Zwangsvollstreckung ermöglicht werden. Hierbei handelt es sich um sonstige Abwicklungsmaßnahmen, die ein verteilbares Vermögen nicht voraussetzen, ein Nachtragsliquidator analog § 273 Abs. 4 AktG zu bestellen ist. Dessen Wirkungskreis ist auf die genannten Abwicklungsmaßnahmen mit der Folge der entsprechenden Beschränkung seiner Vertretungsmacht im Außenverhältnis zu beschränken (vgl. Senat [521] m. w. N.).
2. Der für die Bestellung eines Nachtragsliquidators entsprechend § 273 Abs. 4 AktG erforderliche Antrag eines Beteiligten ist vorliegend in Bezug auf die Anträge der Beteiligten zu 2. und 3. gegeben. Diese sind als Gläubiger der gelöschten Gesellschaft beteiligt und damit antragsberechtigt (vgl. OLG Köln GmbHR 1993, 823 [824]). Das Landgericht ist insoweit rechtsfehlerfrei von der hinreichenden Glaubhaftmachung ihrer jeweiligen Gläubigerstellung durch Vorlage vollstreckbarer Ausfertigungen der rechtskräftigen Versäum...