Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall:

Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen.

Es ist ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien - für sich betrachtet - eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen.

Trägt der Kläger keine näheren Einzelheiten zum Hergang eines Unfalls im Fließverkehr vor, sondern schildert diesen nur äußerst vage, spricht dies zusammen mit anderen Umständen (Täterfahrzeug vorgeschädigt und fast wertlos, wurde kurz nach dem Unfall für 50 EUR veräußert und in die Ukraine verbracht; Opferfahrzeug AUDI A 4 Cabriolet; Abrechnung auf Gutachtenbasis; Unfallbeteiligte Fahrzeuge und Fahrer bzw. Angehörige sind überdurchschnittlich oft in Verkehrsunfälle verwickelt, Unfallbeteiligte kannten sich zuvor aufgrund eines Zusammentreffens anlässlich eines ähnlichen Unfalls (beim Ausparken) für einen manipulierten Unfall.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 640/05)

 

Tenor

1. Der Berufungskläger wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch die Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.

Die Berufung hat weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt, noch dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf falschen oder unzureichend festgestellten Tatsachen beruht.

Der Kläger rügt mit der eingelegten Berufung allein, das LG habe fehlerhaft eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen angenommen, die für ein einvernehmliches Geschehen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) sprächen, wobei der Kläger mit der Berufung mehrere in der Rechtsprechung anerkannte Indizien darauf überprüft, ob sie im vorliegenden Fall gegeben seien.

Mit den Gründen des Urteils des LG setzt sich der Kläger mit seiner Berufung praktisch nicht auseinander, weshalb schon fraglich sein könnte, ob die Berufung überhaupt ausreichend begründet wurde.

Das LG hat neben den zutreffenden Ausführungen zum Zustand des Schädigerfahrzeugs, dessen Verkauf ins Ausland kurze Zeit nach dem Unfall und der Abrechnung des Unfallschadens auf Gutachtenbasis zu Recht darauf abgestellt, dass das unstreitige Vorbringen der Beklagten zu 2) zur Häufung von Verkehrsunfällen sowohl in der Familie des Klägers, als auch der des Beklagten zu 1), vor allem unter Berücksichtigung des auf S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten zu 2) vom 20.1.2006 zu Nr. 15 geschilderten Geschehens, erhebliche Indizien dafür liefert, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen zufälligen Unfall, sondern ein verabredetes Ereignis gehandelt hat.

Zu letzterem trägt der Kläger allein vor, das LG gehe hier von einer unzulässigen "Sippenhaft" aus. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das LG hat vielmehr darauf abgestellt, dass sich die Familie des Klägers und des Beklagten zu 1) ausweislich des unter Nr. 15 des genannten Schriftsatzes geschilderten Vorfalls kannten, mithin eine Nähe bestand und im Übrigen die unstreitig zwei weiteren Schadensfälle, in die der Kläger selbst verwickelt war, seiner Bewertung zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Insoweit ist, was das LG in seinem Urteil bereits ausgeführt hat, nochmals darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen nachgewiesen werden müssen. Entscheidend ist vielmehr deren Werthaltigkeit. Es ist ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien - für sich betrachtet - eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen. Die Feststellung, es handele sich um eine verabredete Schadenszufügung, erfolgt vielmehr aufgrund der Häufung derartiger Umstände, die nur die Annahme zulässt, dass es sich nicht mehr um einen Zufall handeln kann (st. Respr., vgl. nur O...

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