Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof (Entscheidung vom 11.05.1999; Aktenzeichen 141 F 17454/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.03.2002; Aktenzeichen V ZR 293/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Mai 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 141 F 17454/97 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate November 1998 bis einschließlich September 2000 Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 18.952,- DM zu zahlen.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des weitergehenden Unterhaltsanspruchs für die Zeit von Oktober 1999 bis September 2000 erledigt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 % zu tragen. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 34 % und der Beklagte zu 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB für die Zeit von November 1998 bis September 1999. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen steht auch dem getrenntlebenden Ehegatten Unterhalt zu, seinen Bedarf wenn er bedürftig ist, das heißt wenn und soweit er nicht in der Lage ist, mit eigenen zurechenbaren Einkünften aus Erwerbstätigkeit zu befriedigen (Heiß/Luthin, Unterhaltsrecht, Kap. 10 RdNr. 12). Nach § 1361 Abs. 2 BGB kann der bei Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Für die Auslegung und Konkretisierung der persönlichen Verhältnisse nach § 1361 Abs. 2 BGB sind die §§ 1569 ff. BGB ergänzend heranzuziehen (Wendl/Pauling, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 4 RdNr. 17).

1.

a)

Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen umfassen die ehelichen Lebensverhältnisse alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist. Dazu gehören insbesondere die den Lebensstandard prägenden wirtschaftlichen Verhältnisse also Einkommen und Vermögen, soweit es in die Bedarfsdeckung eingeflossen ist, sowie Belastungen. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung hat der BGH in Anlehnung an die früher nach §§ 58, 59 EheG geltende Regelung - nicht denjenigen der Trennung, sondern denjenigen der Scheidung gesehen. Denn da die Ehe auch während der Trennung der Eheleute bis zur rechtskräftigen Scheidung fortbesteht und die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich jederzeit wieder aufgenommen werden könnte, sind die Ehegatten bis zu diesem Zeitpunkt im unterhaltsrechtlichen Sinn auf der Grundlage ihrer ehelichen Lebensverhältnisse miteinander verbunden. Sie nehmen auch während der Trennungsphase an der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse teil - es sei denn, diese beruhen auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung -, da erst die Rechtskraft der Scheidung den Endpunkt für die ehelichen Lebensverhältnisse setzt (vgl. BGH, NJW 1982, 1863 = § 1578 BGB Nr. 4 = FamRZ 1982, 360 [361]; NJW 1982, 1870 = IM § 1578 BGB Nr. 8 = FamRZ 1982, 576 [577], seither st. Rspr.). Diese Ausrichtung der ehelichen Lebensverhältnisse am Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung entspricht der grundsätzlichen Intention des Gesetzgebers, den berechtigten Ehegatten an dem Lebenszuschnitt zu beteiligen der sich bis zu diesem Endpunkt entwickelt hat.

b)

Weiterhin ist auf Grund der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1999, 717, 719 mit weiteren Nachweisen) davon auszugehen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch Unterhaltslasten geprägt werden, die der eine Ehegatte gegenüber seinem außerehelichen Kind zu erfüllen hat. Entsprechendes müsse auch dann gelten, wenn das Kind erst während der Trennungszeit geboren werde (BGH, a.a.O.). Da das Eheband auch während der Trennung weiterbestehe und demgemäß grundsätzlich alle in dieser Zeit eintretenden wirtschaftlichen und persönlichen Entwicklungen der Ehegatten in die ehelichen Lebensverhältnisse einfließen würden, nähmen die Ehegatten auch noch während der Trennung an diesen Veränderungen teil. Der BGH hat dabei auch darauf abgestellt, daß die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Trennungsphase nicht ausgeschlossen ist, so daß bei Eintritt dieses Falles die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind weiterbestehen und damit die ehelichen Lebensverhältnisse in Zukunft prägen würde (siehe auch BGH, NJW-RR 1988, 1093 = LM § 1577 BGB Nr. 14 = FamRZ 1988, 1031 [1032]; NJW 1994, 190 = IM H. 3/1994 § 1361 BGB Nr. 62 = FamRZ 1994, 87 [891]). Erst...

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