Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Rückforderung von Beförderungsentgelten wegen angeblich nichtiger Genehmigung der Tarife durch die Regulierungsbehörde.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen 28 O 82/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.10.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des LG Berlin - 28 O 82/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 3.12.2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 7.2.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 8.11.2002 zugestellte Urteil der Zivilkammer 28 des LG Berlin vom 16.10.2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter und macht geltend, das Verfahren des LG sei fehlerhaft. Er meint, das LG sei nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass es den rechtlichen Gesichtspunkt der Bindungswirkung von Verwaltungsakten für wesentlich hielt und ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In der Sache selbst wiederholt und vertieft der Kläger seine Rechtsausführungen erster Instanz und macht geltend, entgegen der Ansicht des LG sei die Überleitungsvorschrift des § 57 Abs. 2 S. 2 PostG einer Auslegung nicht zugänglich. Auf die Frage, ob das Schreiben des Vizepräsidenten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom 30.6.2000 einen Verwaltungsakt darstelle, komme es nicht an, da es an einer gesetzlichen Ermächtigung für eine Verlängerung der Genehmigungen von 1997 bis zum 31.12.2002 fehle. Eine solche Ermächtigung ergebe sich insb. nicht aus § 57 Abs. 2 S. 2 PostG. Auch stelle das Schreiben vom 30.6.2000 keinen Verwaltungsakt dar. Dagegen spreche bereits, dass die RegTP keine eigene Prüfung vorgenommen und auch keinen Prüfungsspielraum gehabt habe, da sie durch die Weisung des Bundesministers gebunden gewesen sei. Die Wortwahl des genannten Schreibens spreche gegen die Annahme eines feststellenden Verwaltungsaktes und für eine bloße Auskunft. Wolle man gleichwohl von einem Verwaltungsakt ausgehen, so sei dieser schon deshalb nichtig, weil der Vizepräsident der RegTP, der das Schreiben unterzeichnet hat, für eine derartige Entscheidung nicht zuständig gewesen sei. Vertreten werde die Regulierungsbehörde durch den Präsidenten (§ 44 PostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 TKG). Im Übrigen verstoße die Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf das Schreiben der RegTP vom 30.6.2000 berufe, weil die Beklagte hinter dem Rücken der Regulierungsbehörde den Minister dazu veranlasst habe, die Regulierungsbehörde anzuweisen, weil diese nicht so gewollt habe, wie die Beklagte.
Weiter wendet sich der Kläger gegen die vom LG angenommene Tatbestandswirkung des Schreibens vom 30.6.2000. In diesem Zusammenhang meint er, es sei der essentielle Irrtum der angefochtenen Entscheidung, die Auslegung der Vorschrift des § 57 Abs. 2 S. 2 PostG nicht selbst übernommen, sondern der Verwaltungsbehörde überlassen zu haben. Auch stünde einer etwaigen Tatbestandswirkung des Schreibens vom 30.6.2000 entgegen, dass dieses mangels Bekanntgabe ggü. dem Kläger noch weiterhin anfechtbar sei. Zudem setze die Bindungswirkung ein förmliches Verfahren voraus. Im Übrigen sei ein in dem Schreiben vom 30.6.2000 etwa zu sehender Verwaltungsakt nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig, weil der Vizepräsident der RegTP mangels Vertretungsbefugnis nicht zuständig gewesen sei und die in dem genannten Schreiben vertretene Auslegung schon gemessen am Wortlaut des § 57 Abs. 2 S. 2 PostG grob falsch sei. Aus dieser Vorschrift folge ein gesetzliches Verbot einer Verlängerung der Genehmigungen über die im Ausgangsbescheid festgelegte Geltungsdauer hinaus. Dies sei auch offenkundig.
Weiter trägt der Kläger vor, die RegTP habe bewusst keine eigene Entscheidung getroffen, weil sich anderenfalls die verantwortlichen Personen der Behörde einer Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung ausgesetzt hätten.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG vom 16.10.2002, (LG Berlin v. 16.10.2002 - 28 O 82/02), die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 42.737,08 Euro abzgl. der vom Gericht festzustellenden, ggf. zu schätzenden Kosten der effektiven Leistungsbereitstellung, die der Beklagten für den Transport der streitgegenständlichen Briefsendungen des Klägers vom 1.9.2000 bis 31.10.2001 entstanden sind, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit auf den verbleibenden Differenzbetrag zu zahlen;
2. hilfsweise: an den Kläger 42.737,08 ...