Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.04.2011; Aktenzeichen 42 O 77/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das am 20.4.2011 verkündete Urteil des LG Berlin - 42 O 77/10 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie auch Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2. wegen der ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 2.7.2009, gegen 09.00 Uhr auf dem Jakob-Kaiser-Platz in Berlin entstandenen Schäden über den bereits vorprozessual in Höhe einer Quote von 50 % geleisteten Betrag hinaus kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz gem. § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 7, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB zu.

Entgegen der vom LG vertretenen Ansicht ergibt die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG), dass der Kläger den Unfall zumindest in gleichem Maße verursacht hat wie der Beklagte zu 1.. Demgemäß scheidet eine 50 % übersteigende Haftung der Beklagten zu 2. aus.

Insbesondere hat der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug der Berliner Stadtreinigung im Bereich der Ausfahrt Siemensdamm den von ihm befahrenen Fahrstreifen nicht gewechselt i.S.v. § 7 Abs. 5 StVO. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte zu 1. vom Goerdelerdamm oder vom Kurt-Schumacher-Damm in den Kreisverkehr eingefahren ist. Selbst wenn das Stadtreinigungsfahrzeug, wie der Kläger behauptet, vom Goerdeler Damm aus in den Kreisverkehr eingefahren sein und vor dem Unfall rechts neben dem Klägerfahrzeug an der roten Ampel vor der Einmündung des Kurt-Schumacher-Dammes gestanden haben sollte, würde ein Fahrstreifenwechsel nicht vorliegen. Vielmehr setzt sich der an dieser Ampel noch als zweiter Fahrstreifen von rechts im Kreisverkehr gekennzeichnete Fahrstreifen, wie sich insbesondere auch aus den im Kreisverkehr im Bereich der Ausfahrt Siemensdamm vorhandenen Fahrbahnmarkierungen in Form sich schräg kreuzender Leitlinien ergibt, alternativ sowohl im zweiten Fahrstreifen des Siemensdammes fort als auch im ersten Fahrstreifen im Kreisverkehr hinter der Ausfahrt Siemensdamm.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht trifft den Beklagten zu 1., auch wenn man, wie der Kläger behauptet, unterstellt, dass er vom Goerdeler Damm aus in den Kreisverkehr eingefahren ist, auch nicht deshalb ein überwiegendes Verschulden an dem im Streit befindlichen Verkehrsunfall, weil er seine Fahrt nicht im Siemensdamm fortsetzen, sondern hinter der Einmündung im Kreisverkehr verbleiben wollte, wodurch es zu der Kollision mit dem links versetzt vor ihm fahrenden Klägerfahrzeug gekommen ist, als dieses den Kreisverkehr vom dritten Fahrstreifen aus in den Siemensdamm verlassen wollte. Insbesondere hat der Beklagte zu 1. den Unfall auch nicht deshalb überwiegend verschuldet, weil er entgegen § 41 Abs. 1 StVO gegen das durch Richtungspfeile ausgesprochene Gebot verstoßen hätte, aus dem von ihm befahrenen Fahrstreifen den Kreisverkehr nach rechts in den Siemensdamm zu verlassen.

Zwar war der vom Beklagten zu 1., die Behauptungen des Klägers als richtig unterstellt, befahrene Fahrstreifen vor der Ampel im Kreisverkehr mit einem Pfeil nach rechts gekennzeichnet, der vom Kläger befahrene links daneben liegende Fahrstreifen mit Pfeilen, die alternativ sowohl nach rechts als auch nach links zeigten. Jedoch haben diese Pfeile nicht die Bedeutung von Ge- bzw. Verbotspfeilen i.S.v. § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO (Zeichen 297). Dazu müssten sie zwischen Leitlinien (Zeichen 340) und dort aufgebracht gewesen sein, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist (vgl. Anl. 2 zu § 41 StVO - insoweit auch BGH, Urt. v. 12.12.2006 - VI ZR 75/06, juris Rz. 5). An Letzterem fehlt es hier jedoch. Ausweislich der eingereichten Lichtbilder, die den Jakob-Kaiser-Platz von oben darstellen, waren die Pfeile zwar vor der Ampel zwischen Leitlinien aufgebracht. Jedoch befindet sich zwischen der Ampel und der Ausfahrt Siemensdamm noch die Einfahrt Kurt-Schumacher-Damm, von der aus Fahrzeuge in alle Fahrstreifen des Kreisverkehrs einfahren und dort verbleiben können, wie sich aus den in diesem Bereich eingezeichneten Leitlinien ergibt. Richtungspfeile sind zwischen diesen Leitlinien nicht angebracht. Vielmehr befindet sich zwischen der Einfahrt Kurt-Schumacher-Damm und der Ausfahrt Siemensdamm lediglich im äußersten rechten Fahrstreifen des Kreisverkehrs, in dem unstreitig keine der Parteien gefahren ist, noch ein Richtungspfeil, der das Rechtsabbiegen in den Siemensdamm anordnet. Bei den vor der Einfahrt Kurt-Schumacher-Damm vor der Ampel im Kreisverkehr angebrachten Pfeilen handelt es sich daher um bloße Empfehlungen (vgl....

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