(1) 1Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist. 2In den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde.
(2) 1Der nach den §§ 246 bis 249b sich ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet (Endgrundbetrag). 2Vom Endgrundbetrag werden abgezogen
(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein späterer Zeitpunkt ergibt.
(4) 1Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 entstandenen Schäden beruht, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren,
2Bei Zonenschäden ist für den Schadenseintritt der Zeitpunkt maßgebend, der im Bescheid über die Schadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes festgestellt worden ist.
(5) Sind für die Gewährung des Zinszuschlags zu einem Endgrundbetrag nach den Absätzen 3 und 4 mehrere Zeitpunkte maßgebend, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren
(6) 1Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. 2Ist in den Fällen des Absatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des Endgrundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeitpunkte auch für die entsprechenden Teile des Mehrgrundbetrags.
(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:
Schadensgruppe |
|
Schadensbetrag in Reichsmark RM |
|
Grundbetrag in Euro EUR |
---|---|---|---|---|
1 |
|
2 |
|
3 |
1 | bis | 5 000 | der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens | 2 454,20 |
2 | bis | 5 500 | 2 633,15 | |
3 | bis | 6 200 | 2 837,67 | |
4 | bis | 7 200 |
|
3 118,88 |
5 | bis | 8 500 |
|
3 476,78 |
6 | bis | 10 000 |
|
3 885,82 |
7 | bis | 12 000 |
|
4 371,55 |
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