Tatbestand

festzustellen, dass die Beklagte über den Klageantrag zu Nr. 1 hinaus verpflichtet ist, bei ihr eingehendes Fremdgeld und eingehende Honorare, die aus einem Mandatsverhältnis mit dem früheren Rechtsanwalt resultieren, an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass lediglich die Gelder aus noch laufenden Mandaten an den Kläger auszukehren seien.

In Höhe eines Betrages von EUR 444,93 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9.2.2009 die Klagerücknahme erklärt, welcher die Beklagte bereits vorsorglich in der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2009 zugestimmt hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Teilklagerücknahme in Höhe von EUR 444,93 war aufgrund der erforderlichen, aber vorliegenden Zustimmung der Beklagten gemäß § 269 ZPO zulässig.

Die zulässige Klage ist begründet. Es besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf den Klageantrag zu 2). Der Kläger hat ein Interesse an der Feststellung, wie sich das rechtliche Verhältnis zwischen dem Abwickler und dem Insolvenzverwalter eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Mandantengelder gestaltet.

Der Anspruch des Klägers als Kanzleiabwickler auf Auszahlung der von der Beklagten als Insolvenzverwalterin vereinnahmten Anwaltshonorare ergibt sich aus §§ 55 Abs. 3,53 Abs. 10 S. 1 BRAO. Zu den Gegenständen, auf die sich gemäß § 53 Abs. 10 S. 1 BRAO der Herausgabeanspruch des Abwicklers bezieht, gehören auch Forderungen umfasst nicht lediglich einzelne Mandate, sondern die Kanzlei im Ganzen (LG Rostock NJW-RR 2002, 846 ff.). Der Bundesgerichtshof geht ebenfalls davon aus, dass der Abwickler während des bestehenden Abwicklungsverhältnisses allenfalls möglicherweise gemäß § 271 Abs. 1 Fall 2 BGB verpflichtet ist, die Überschüsse herauszugeben, die offensichtlich nicht mehr für die weitere Abwicklung benötigt werden (BGH JR 2007, 109, 110). Hierzu ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen.

Die Beklagte als Insolvenzverwalterin kann demnach derzeit nicht Herausgabe des aus der Abwicklung der Kanzlei Erlangten verlangen; dieser Anspruch wird erst nach dem Ende der Abwicklung fällig. Dem Anspruch des Klägers kann also nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden, dass nicht herausverlangt werden darf, was sofort zurückzugewähren wäre (dolo-agit-Einrede).

Die Ausführungen des Klägers in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 9. und 18.2.2009 und der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9.2.2009 geben weder Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Zinsentscheidung entspricht § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB.

 

Fundstellen

ZAP 2009, 499

ZInsO 2009, 875

RENOpraxis 2009, 124

BRAK-Mitt. 2009, 143

KammerForum 2009, 86

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge