Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterliche Durchsuchungsanordnung. Zwangsverwaltung. Ermächtigung zur Besitzverschafffung. Herausgabe beweglicher Sachen. Schuldnerwohnung
Leitsatz (amtlich)
Die Einweisung des Zwangsverwalters in den Besitz an der Schuldnerwohnung sowie deren Durchsuchung zur Auffindung von Unterlagen bedarf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO. Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung nebst Ermächtigung zur Bestizverschaffung reicht als Vollstreckungstitel inwoweit nicht aus.
Normenkette
ZPO §§ 758a, 883; ZVG § 150
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters vom 29.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 15.07.2010 – 37 M 102/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluss vom 16.12.2009 – … L /… – ordnete das Amtsgericht T die Zwangsverwaltung über das streitgegenständliche Grundstück, eingetragen im Grundbuch von U Blatt …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, J … an, dessen Eigentümer der Schuldner ist. Zum Zwangsverwalter wurde der Beschwerdeführer bestellt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude mit mehreren Wohnungen; eine der Wohnungen soll nach der Behauptung des Zwangsverwalters im unmittelbaren Besitz des Schuldners selbst sein.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 erteilte der Zwangsverwalter dem weiteren Beteiligten, dem Obergerichtsvollzieher L, den Auftrag, ihn in das Objekt einzuweisen und dem Schuldner bestimmte näher bezeichnete Unterlagen wegzunehmen, darunter die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre … und … gegenüber den Nutzern des Objektes nebst näher bezeichneten Belegen für die Jahre … und …. Für den Fall, dass die Herausgabe der Unterlagen verweigert werde bzw. die Unterlagen nicht vorgefunden würden, solle der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abnehmen. Dem Schreiben beigefügt war die Bestallungsurkunde als Zwangsverwalter (Zwangsverwalterausweis), nicht jedoch der Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts.
Der Gerichtsvollzieher beraumte daraufhin Termin auf den 08.03.2010 an. Zu dem Termin traf er den Schuldner nicht an, sondern nur den Mieter S, den der Schuldner mit seiner Vertretung bevollmächtigt hatte. Herr S weigerte sich jedoch, die abgeschlossene Wohnungstür zu der angeblichen Wohnung des Schuldners zu öffnen. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich daraufhin, die Wohnung zwangsweise zu öffnen, und machte dies von der Vorlage eines richterlichen Beschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO abhängig. Außerdem wies er darauf hin, dass die Vollstreckung nur bei Vorlage des Anordnungsbeschlusses und der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung im Original erfolgen könne.
Der Gerichtsvollzieher behauptet, dass der Zwangsverwalter zwar mitgeteilt habe, dass er im Besitz dieser Urkunden sei, diese jedoch nicht angeboten habe. Der Zwangsverwalter behauptet hingegen, dass er bei dem Termin die Urkunden im Original mit sich geführt und die sofortige Aushändigung angeboten habe, was der Gerichtsvollzieher mit der Bemerkung abgelehnt habe, dass die Vorlage zum nächsten Termin ausreiche.
Der Gerichtsvollzieher trägt ferner vor, dass es sich bei der Wohnung – wie eine nachfolgende Vollstreckung gegen die Ehefrau des Schuldners gezeigt habe – nur um eine „Scheinwohnung” handele, in der sich der Schuldner, der im offenen Vollzug in der JVA F einsitze und tagsüber berufstätig sei, nach Auskunft des Herrn S nur gelegentlich und kurzfristig am Wochenende aufhalte. Der Schuldner benötige die Wohnung angeblich nur, um nicht auch am Wochenende in der JVA einsitzen zu müssen. Der frühere Eigentümer und jetzige Mieter S habe die Wohnung als Büro genutzt und besitze noch Zimmerschlüssel. An der Wohnung bestehe nach allem nur mittelbarer Besitz des Schuldners.
Unter dem 22.03.2010 hat der Zwangsverwalter Erinnerung zum Amtsgericht Siegburg eingelegt mit dem Antrag, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dass er den Zwangsverwalter in den Besitz des Untergeschosses (d.h. der angeblichen Schuldnerwohnung) einweisen und dem Schuldner die näher bezeichneten Betriebskostenabrechnungen gegenüber den Nutzern nebst bestimmten Belegen wegnehmen möge.
Der Schuldner hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat Stellung genommen und erneut darauf hingewiesen, dass er die Vollstreckung von der Vorlage eines richterlichen Beschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO abhängig mache.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters, mit der er seine im Erinnerungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Gerichtsvollzieher hält auch im Beschwerdeverfahren an seinen Bedenken fest. Der Schuldner hat sich nicht erneut geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat die Einweisung des Zwangsverwalters in den B...