Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG Deggendorf (Urteil vom 04.04.2003; Aktenzeichen 2 C 1264/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des AG Deggendorf vom 4.4.2003 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.689,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8.10.2002 zu zahlen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 4.689,79.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Reisekosten.
Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger beantragt daher in 2. Instanz:
I. Das Urteil des AG Deggendorf vom 4.4.2003, Az.: 2 C 1264/02 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.689,79 EUR und hieraus Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 8.10.2002 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt hierzu,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des übrigen Parteivorbringens in 2. Instanz wird auf die insoweit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.7.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf weitere Auszahlung aus § 667 BGB.
1. Die Parteien haben in Ungarn ein landwirtschaftliches Unternehmen geführt. In dieser Eigenschaft haben sie zusammen mit dem Zeugen … einen Prozeß gegen einen Herrn … geführt, bei dem es u.a. auch um die Reisekosten der damaligen Kläger im Zusammenhang mit Reisen nach Ungarn gegangen ist. Insoweit haben sie dabei auch obsiegt. Die Parteien haben dabei vor dem Gericht in Ungarn für den Beklagten 61 Reisetage, für den Kläger 105 Reisetage und für den Zeugen … 38 Reisetage, mithin insgesamt 204 Reisetage geltend gemacht. Die Reisetage sind dabei als solche unstreitig.
2. Die insoweit in Ungarn erstrittene Summe ist dabei zwischen den dortigen Klägern und damit auch zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht nach gleichen Teilen aufzuteilen, sondern nach der Anzahl der Reisetage.
Dies folgt für das Gericht aus folgenden Umständen: Der Kläger hat hierzu das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 13.1.1997 in Pfarrkirchen vorgelegt, in dem es unter TOP 2 (Abklärung der Gesellschafterkonten) heißt, daß sich die Gesellschafter nach Diskussion einigten, daß deren Fahrtkosten von Deutschland nach Ungarn nicht pauschal anzusetzen seien, sondern entsprechend einem schon früher gefaßten Beschluß zu verfahren sei, wonach für eine Reise eines Gesellschafters nach Ungarn 300,– DM pro Person pauschal vergütet würden. Desweiteren haben die Parteien auch vor dem Gericht in Ungarn zwar nach außen gegenüber dem Beklagten die Forderung der Reisetage insgesamt und nicht etwa teilgläubigerisch geltend gemacht. Ausweislich Seite 12 des ungarischen Urteils haben die Parteien jedoch auch in der Berechnung ihrer Klageforderung die Vergütung der Reisekosten mit 300,– DM pro Person und Tag angegeben. Dies entspricht auch dem genannten Gesellschafterbeschluß vom 13.1.1997, auf den auch in dem ungarischen Urteil im Zusammenhang mit den Reisekosten noch an anderen Stellen ausdrücklich Bezug genommen wird; im Gegensatz dazu wird dort, obwohl die spätere Besprechung in Regensburg ebenfalls Gegenstand der Ausführungen des ungarischen Gerichts ist, nicht ausgeführt, daß dort oder anderswo Abweichendes vereinbart worden wäre.
Wenn beklagtenseits hiergegen eingewandt wird, daß zwischen den Parteien Abweichendes vereinbart worden sei, so widerspricht dies zum einen dem genannten Gesellschafterbeschluß, zum anderen auch der Art und Weise der Geltendmachung dieser Positionen auch durch den nunmehrigen Beklagten in seiner Eigenschaft als einer der Kläger vor dem ungarischen Gericht. Daß das ungarische Gericht, soweit die Kläger obsiegten, die Klagesumme „solidarisch” ausurteilte, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Das Urteil regelt nämlich nach seinem Tenor und mit Rechtskraftwirkung nicht das Verhältnis der Kläger untereinander, sondern vielmehr deren Verhältnis zum dortigen Beklagten. Insoweit bedeutet solidarisch daher nichts anderes, als daß die Kläger als Gesamtgläubiger aus dem Urteil berechtigt sind. Das ungarische Urteil ist insoweit auch nicht unmittelbar Grundlage von Ansprüchen der dortigen Kläger untereinander, wie sie im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, sondern deren dortiges Prozeßvorbringen lediglich Indiz für deren interne Regelungen. Vor dem ungarischen Gericht hat man sich im übrigen auch augenscheinlich auf den Gesellschafterbeschuß von Pfarrkirchen berufen. Schließlich folgt für das Gericht auch aus der Aussage des Zeugen Gröbner nichts Abweichendes. Wenn dieser in sei...