Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.11.2012; Aktenzeichen I ZR 72/11)

 

Tenor

  • A)

    • I.

      Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Nudelwaren und / oder Nudelsaucen in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und / oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und / oder zu vertreiben, auf deren Verpackung - wie nachstehend vor II. eingeblendet - in ausschließlich italienischer Sprache - folgende Angaben angebracht sind:

      - Das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf (Anlage K 1 b)

      und / oder

      - eine Tabelle mit nährwertbezogenen Angaben (Anlage K 1 a, K 2 b, K 4 b).

      "Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

    • II.

      Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Nudelwaren und / oder Nudelsaucen unter der Marke "C" in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und / oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und / oder zu vertreiben,

      1.

      auf deren Verpackungen - wie nachstehend vor III. eingeblendet - schief aufgeklebte Aufkleber (d. h. Aufkleber, deren Seiten nicht parallel zu der gegenüberliegenden Verpackungsseite verlaufen und / oder die in Bezug auf Schriftzeichen oder Bilder, die auf der Verpackung aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K 3, K 5, K 6, K 7, K 8) und / oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K 4 a, K 5) und / oder das Zeichen C und / oder die Produktbezeichnung (teilweise und / oder vollständig) verdeckende Aufkleber (Anlage K 2 a, K 3, K 8) angebracht sind;

      und / oder

      2.

      auf deren Verpackung - wie nachstehend vor III. eingeblendet - Aufkleber angebracht sind, ohne auf dem Aufkleber und / oder der Verpackung deutlich zu machen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8)

      und / oder

      3.

      auf deren Verpackung - wie nachstehend vor III. eingeblendet (Anlage K 2 a, K 3, K 4 a, K 5, K 6, K 7, K 8) - Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und / oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und / oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und / oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt und ihr auf Verlangen ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt hat.

      "Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

    • III.

      Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Nummer II. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Umsätze sowie der Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, mitzuteilen sind.

    • IV.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Nummer II. bezeichneten Handlungen entstanden ist und / oder noch entstehen wird.

    • V.

      Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • B)

    Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter A) I. und II. ausgesprochenen gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen die organschaftlichen Vertreter der Beklagten vollstreckt.

  • C)

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.

  • D)

    Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EURO vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zugunsten der Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt Nudelwaren und Nudelsaucen her. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Wortbestandteil "C", die für die vorgenannten Waren in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchen. Zu diesen Marken zählt die Gemeinschaftsmarke Nr. X - C (vgl. Anlage K9), mit Priorität vom, eingetragen am X, die unter anderem für "Teigwaren" und "Saucen" geschützt ist und sich noch in der Benutzungsschonfrist befindet.

Die Verpackungen der C Produkte, die von der Klägerin dazu bestimmt sind, in Italien vertrieben zu werden, sind in italienischer Sprache bedruckt. Die C Nudel- und Nudelsaucenverpackungen, die zum Verkauf in Deutschland bestimmt sind, werden demgegenüber - zumindest auch - in deutscher Sprache gekennzeichnet. Das gilt insbesondere für den Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Angaben zu den verwendeten Zutaten, und die nährwertbezogenen Angaben.

Geschäftsgegenstand der Beklagten ist der Handel mit Waren aller Art. Unter anderem handelt sie mit Lebensmitteln. Sie vertreibt die Waren in über 200 Sonderpostenmärkten im Bundesgebiet, die als selbständige Unternehmen geführt werden.

Die Beklagte verkaufte "C" - Produkte (Nudeln und Nudelsaucen...

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